Norm
StGB §223 Abs1Rechtssatz
Da die beiden Deliktsfälle (Abs 1 und Abs 2) des § 223 StGB keine gleichwertigen Begehungsformen, sondern im Verhältnis zueinander kumulative Mischtatbestände darstellen, begründet die rechtswidrige Annahme beider Deliktsfälle, obwohl bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur eine von ihnen als verwirklicht anzusehen gewesen wäre, eine Benachteiligung des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095769Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0130OS00057_9000000_001