RS OGH 1990/6/7 13Os57/90 (13Os58/90), 14Os2/06k

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Veröffentlicht am 07.06.1990
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Norm

StGB §223 Abs1
StGB §223 Abs2
StPO §282 Abs1 Aa
StPO §290 Abs1
StPO §477 Abs1

Rechtssatz

Da die beiden Deliktsfälle (Abs 1 und Abs 2) des § 223 StGB keine gleichwertigen Begehungsformen, sondern im Verhältnis zueinander kumulative Mischtatbestände darstellen, begründet die rechtswidrige Annahme beider Deliktsfälle, obwohl bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur eine von ihnen als verwirklicht anzusehen gewesen wäre, eine Benachteiligung des Angeklagten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095769

Dokumentnummer

JJR_19900607_OGH0002_0130OS00057_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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