RS OGH 1990/9/6 12Os51/90

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Veröffentlicht am 06.09.1990
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Norm

StGB §223 Abs2

Rechtssatz

Ein Gebrauch im Rechtsverkehr kann auch vorliegen, wenn der Empfänger der Urkunde deren Unechtheit kennt. In einem solchen Fall ist nicht erforderlich, daß der Empfänger der Urkunde selbst durch Täuschung über die Echtheit zu einem rechtserheblichen Handeln oder Unterlassen im Rechtsverkehr bestimmt werden muß; es genügt, wenn durch das einverständliche Vorgehen des Täters und des Empfängers irgendjemandem gegenüber im Rechtsverkehr der Anschein erweckt werden soll, seine Verfügung beruhe auf einer echten und unverfälschten Urkunde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095851

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0120OS00051_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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