Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach § 223 Abs 2 StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB (SSt 51/16), wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Person, deren Name der Täter benützt, existent oder nicht existent ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022