Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Die Präsentierung einer Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zwecke der Täuschung stellt eine Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde selbst dar (so schon ÖJZ-LSK 1986/75). Ein solcherart begangener Betrug ist daher als Urkundenbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) und nicht als Beweismittelbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111351Im RIS seit
21.01.1999Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020