Norm
nö GdO 1973 §16Rechtssatz
Da § 16 nö GdO nicht einmal Schriftlichkeit der Unterstützungserklärung verlangt, ist die Unterzeichnung eines auf Abs 2 leg cit gestützten Initiativantrages für einen anderen mit dessen Namen mangels eines Eigenhändigkeitsgebotes an sich - objektiv - nicht rechtswidrig. Ging der solcherart (verdeckt) stellvertretend Unterzeichnende bei der Weiterleitung des Initiativantrages an die Gemeinde aus, daß die solcherart Vertretenen den Antrag - wären sie anwesend gewesen - auch selbst unterschrieben hätten, dann mangelt es auch an der subjektiven (auf Identitätstäuschung gerichteten) Tatseite.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059240Dokumentnummer
JJR_19920414_OGH0002_0110OS00039_9200000_001