RS OGH 1992/4/14 11Os39/92 (11Os40/92), 14Os139/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1992
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Norm

nö GdO 1973 §16
StGB §223 Abs2

Rechtssatz

Da § 16 nö GdO nicht einmal Schriftlichkeit der Unterstützungserklärung verlangt, ist die Unterzeichnung eines auf Abs 2 leg cit gestützten Initiativantrages für einen anderen mit dessen Namen mangels eines Eigenhändigkeitsgebotes an sich - objektiv - nicht rechtswidrig. Ging der solcherart (verdeckt) stellvertretend Unterzeichnende bei der Weiterleitung des Initiativantrages an die Gemeinde aus, daß die solcherart Vertretenen den Antrag - wären sie anwesend gewesen - auch selbst unterschrieben hätten, dann mangelt es auch an der subjektiven (auf Identitätstäuschung gerichteten) Tatseite.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 39/92
    Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 39/92
    Veröff: JBl 1993,539 (Schwaighofer)
  • 14 Os 139/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 14 Os 139/92
    Vgl; Beisatz: Die Unterfertigung eines Wahlvorschlages mit fremdem Namen zwar mit Ermächtigung, aber ohne Auftrag hiezu, ist gemäß § 266 Abs 1 StGB strafbar. (T1) Veröff: JBl 1993,736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059240

Dokumentnummer

JJR_19920414_OGH0002_0110OS00039_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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