Norm
StGB aF §203Rechtssatz
Keine generelle Spezialität von § 207 (oder auch § 209) StGB gegenüber §§ 203, 204 StGB. Hat der Täter die Unzucht nicht nur unter Ausnützung der Minderjährigkeit des Opfers begangen, sondern darüber hinaus den Widerstand durch Drohung überwunden oder gar durch Gewalt gebrochen, so ist er nach allen demnach idealkurrierenden Tatbeständen schuldig zusprechen, um den Unrechtsgehalt dieser Taten in seinem ganzen kriminellen Spektrum erfassen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094930Dokumentnummer
JJR_19841122_OGH0002_0130OS00156_8400000_001