Norm
StGB §207Rechtssatz
1. Die objektive Sexualbezogenheit länderdauernder Betastungen der nackten Brüste einer Frau durch ihr sechsjähriges Kind während geschlechtlicher Aktivitäten ihrerseits mit ihrem Ehegatten wird dadurch, daß das Kind den sexuellen Bezug noch nicht versteht, nicht in Frage gestellt.
2. Die Duldung derartiger Betastungen durch die Mutter bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft, dessen psychische Unterstützung im Weg stillschweigender Zustimmung durch den Vater Beitragstäterschaft durch Unterlassung (§ 2 StGB).
3. Das Filmen unzüchtiger Betastungen eines Kindes (durch einen Dritten) bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095121Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0100OS00015_8700000_004