RS OGH 1993/5/6 15Os27/93

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Norm

StGB §207

Rechtssatz

Tatopfer der gemäß § 207 StGB pönalisierten Unzucht kann nur eine unmündige, das heißt eine Person sein, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 74 Z 1 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095119

Dokumentnummer

JJR_19930506_OGH0002_0150OS00027_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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