Norm
StGB §207Rechtssatz
In der Berührung zwischen den spezifisch weiblichen Körperpartien des Opfers und dem Körper des Täters liegt nur dann kein Missbrauch zur Unzucht, wenn die Berührung bloß flüchtig und oberflächlich ist. Es kommt nicht nur auf die zeitliche Dauer der Berührung an, sondern auch auf deren Intensität, Präzision und Zielsicherheit. Unerheblich ist jedenfalls, in welchem Stadium der Kindheit das Opfer sich befindet und ob die Tat mit psychischen Nachteilen für das Kind verbunden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095186Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016