Norm
StGB §207Rechtssatz
Auch das Einführen eines Fingers in den After eines Menschen kann eine unzüchtige Handlung sein. Kann doch bei den notorischen Praktiken homosexuellen und heterosexuellen Charakters nicht gesagt werden dass der After grundsätzlich nicht zur Geschlechtssphäre zählt und mithin ein sich als Eingriff in den Intimbereich mit objektiv signifikantem (wenn auch pervertiertem) Sexualbezug darstellendes und keineswegs in einer bloß flüchtigen Berührung erschöpfendes Verhalten bei sexueller Motivation nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalles (30 BlgNR XIII.GP,340) eine "äußerlich nicht geschlechtsbezogene Handlung" darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016