RS OGH 1991/9/12 12Os55/91, 13Os84/92, 13Os162/00, 15Os72/01, 11Os4/05f, 11Os131/10i, 14Os49/15k

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Veröffentlicht am 12.09.1991
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Norm

StGB §207

Rechtssatz

Auch das Einführen eines Fingers in den After eines Menschen kann eine unzüchtige Handlung sein. Kann doch bei den notorischen Praktiken homosexuellen und heterosexuellen Charakters nicht gesagt werden dass der After grundsätzlich nicht zur Geschlechtssphäre zählt und mithin ein sich als Eingriff in den Intimbereich mit objektiv signifikantem (wenn auch pervertiertem) Sexualbezug darstellendes und keineswegs in einer bloß flüchtigen Berührung erschöpfendes Verhalten bei sexueller Motivation nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalles (30 BlgNR XIII.GP,340) eine "äußerlich nicht geschlechtsbezogene Handlung" darstellt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 55/91
    Entscheidungstext OGH 12.09.1991 12 Os 55/91
  • 13 Os 84/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 84/92
  • 13 Os 162/00
    Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 162/00
    Vgl aber; Beisatz: Die digitale Analpenetration steht einer vaginalen Penetration weder in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme noch der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers nach und ist demnach im Vergleich zum Beischlaf als diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form sexualen Missbrauchs anzusehen. (T1)
  • 15 Os 72/01
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 15 Os 72/01
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T2)
  • 11 Os 4/05f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 4/05f
    Auch; Beisatz: Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. (T3)
  • 11 Os 131/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
    Vgl auch
  • 14 Os 49/15k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 14 Os 49/15k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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