Norm: StGB §201 Abs1StGB §201 Abs2StPO §281 Abs1 Z10StGB §206 Abs1StGB §206 Abs3
Rechtssatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. Bei jeder (vaginalen, oralen oder analen) Penetration kommt es nämlich darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Er... mehr lesen...
Gründe: Andreas O***** wurde der Verbrechen (zu 1.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und 3 dritter Fall StGB sowie (zu 2.) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 21. Dezember 2000 in Wien Kantimat Y***** 1. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er ihr mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, sie an der Hand fasste und in ein angrenzendes Zimmer zerrte, dort auf das Bett stieß, sie - nachdem sich beid... mehr lesen...
Gründe: Thomas S***** wurde der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I/1) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/2) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (I/3), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I/4) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Thomas S***** wurde der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs vo... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin R***** des (in insgesamt zehn Angriffen zum Nachteil zweier unmündiger Opfer begangenen) Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Zu Punkt II 7 des Schuldspruchs liegt ihm zur Last, zwischen Februar 1999 und Mai 1999 in Golling den seiner Obhut unterstehenden dreijährigen Marcel L***** veranlasst zu haben, seinen (des Angeklagten) Penis "in den Mu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. August 1949 geborene österreichische Staatsangehörige Alois S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (Punkt 1) des Urteilssatzes), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall (aF) StGB (2), der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 und Abs 2, erster Fall StGB (3) und der Unzucht mit Unmündigen (richtig: des sexuellen Missbrauches von Unmündigen) nach § 207 Abs ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter K***** (insoweit in Abweichung von der nach § 201 Abs 2 StGB erhobenen Anklage - ON 15) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB (1) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 3 StGB eine siebenjährige Freiheitsstrafe verhängt. Mit dem angefochte... mehr lesen...
Gründe: Die aus § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 5 a sowie 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des (teilweise rechtskräftig freigesprochenen) Angeklagten richtet sich gegen seine Schuldsprüche wegen des Vergehens der teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1 und 15 StGB (I.) und des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.). Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5, 5 a sowie 9 Litera a und b StPO erhobene Nichtigke... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der bosnische Staatsangehörige Edin P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der bosnische Staatsangehörige Edin P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 27.August 1996 in Wien Larisa M*****, gleichfalls Bosnierin, außer dem Fall des § 201 ... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §206 Abs1
Rechtssatz: Unter den gegebenen Umständen würde bereits das einmalige Einführen eines Gabelstiels in die Scheide der Frau den inkriminierten zweiten Deliktsfall des § 201 Abs 2 StPO herstellen. Entscheidungstexte 15 Os 54/97 Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 54/97 14 Os 126/04 Entscheidu... mehr lesen...
Gründe: Alfred S***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 14.April 1996 in Dornbirn Karin H***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs und zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie auf das Bett drückte, si... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §209
Rechtssatz: Echte Idealkonkurrenz von § 201 Abs 2 und § 209 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 180/95 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 11 Os 180/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095957 Dokumentnummer JJR_19960326_OGH0002_0110OS00180_9500000_001 ... mehr lesen...
Norm: StGB §16 AStGB §201 Abs2
Rechtssatz: Auch ein nicht unüberwindlicher Widerstand des Opfers hindert bereits die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch. Entscheidungstexte 15 Os 149/95 Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 149/95 15 Os 131/96 Entscheidungstext OGH 24.10.1996 15 Os 131/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §105 EStGB §201 Abs2StGB §202StGB §203
Rechtssatz: Aus Sexualakte gerichtete Nötigungen sind in den §§ 201 ff StGB abschließend und unter Ausschluß des allgemeinen Tatbestandes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB geregelt. Auch der von §§ 201, 202 StGB verdrängte Tatbestand der (leichten) Körperverletzung nach § 83 StGB lebt durch den Wegfall des Antrages der Verletzten nicht wieder auf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BcStGB §201 Abs2
Rechtssatz: Strafbarer Tatbeitrag zum Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB dadurch, daß der Beteiligte durch die Fahrt auf eine abgelegene Waldlichtung das Opfer in eine weitgehend aussichtslose Lage brachte. Entscheidungstexte 15 Os 28/95 Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 28/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2
Rechtssatz: Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. In diese Sinne stellt sich das Drücken des Opfers sowohl mit einem Fuß als auch mit der Hand zum erigierten Glied des Täters als Anwendung von - wenn auch im untersten Bereich gelegen... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §202
Rechtssatz: Dem Nötigungsmittel der Gewalt entspricht nach gesicherter Judikatur jeder Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, wobei es einer besonderen Intensität dieser Kraftanwendung nicht bedarf. Entscheidungstexte 14 Os 11/94 Entscheidungstext OGH 08.03.1994 14 Os 11/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 CStGB §201 Abs2
Rechtssatz: Eine als Nötigungsmittel im Sinne des § 201 Abs 2 StGB geeignete Drohung ist nur eine solche mit einer (unmittelbar bevorstehenden) Verletzung am Körper oder einer Schädigung der Gesundheit nach den §§ 83 ff StGB. Drohung mit Misshandlungen, soweit diese nicht nach ihrer Art zwangsläufig oder typischerweise mit einer Körperverletzung verbunden sind oder die Herbeiführung eines pathologischen Zustandes... mehr lesen...
Norm: StGB §142 CStGB §201 Abs2
Rechtssatz: Das Tatbildmerkmal der Drohung ist mit jenem des § 142 Abs 1 StGB deckungsgleich. Es erfordert eine qualifizierte Drohung mit einer Verletzung am Körper, das Androhen lediglich einer Misshandlung genügt nicht. Bloße Beeinträchtigungen des Aussehens, wie etwa das Abschneiden des Haupthaares, stellen keine Körperverletzung dar. Entscheidungstexte 13 ... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §202 Abs1
Rechtssatz: Das Begehungsmittel der Gewalt ist bei der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und bei der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB vollkommen gleich; es muß keineswegs beim erstgenannten Delikt vergleichsweise qualifizierteren Anforderungen entsprechen. Gewalt im Sinne beider Tatbestände liegt vor, wenn eine nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder verm... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2
Rechtssatz: Zur Frage der Einführung eines Fingers in die Scheide einer Unmündigen als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, daß der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Ein... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §201 Abs2
Rechtssatz: § 201 StGB normiert in den Absätzen 1 und 2 zwei eigenständige Deliktstypen mit jeweils verschiedenen Nötigungsmitteln und gesonderten Strafdrohungen sowohl für die Grundtatbestände als auch für deren Qualifikationen (kumulativer Mischtatbestand). Demnach enthält § 201 Abs 2 StGB nicht etwa bloß eine (dem § 142 Abs 2 StGB vergleichbare) Privilegierung zu § 201 Abs 1 StGB, sondern ebenso einen selb... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §202 Abs1
Rechtssatz: Den Kriterien der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, ohne dass daraus eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung folgen muss. Entscheidungstexte 12 Os 74/92 E... mehr lesen...