Norm
StGB §142 CRechtssatz
Das Tatbildmerkmal der Drohung ist mit jenem des § 142 Abs 1 StGB deckungsgleich. Es erfordert eine qualifizierte Drohung mit einer Verletzung am Körper, das Androhen lediglich einer Misshandlung genügt nicht. Bloße Beeinträchtigungen des Aussehens, wie etwa das Abschneiden des Haupthaares, stellen keine Körperverletzung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095255Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_0130OS00147_9300000_002