Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. Bei jeder (vaginalen, oralen oder analen) Penetration kommt es nämlich darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Erniedrigung ausschlaggebend sind. Die Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimspähre dar, und zwar weitgehend unabhängig davon, mit welchem Mittel die Penetration erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115232Im RIS seit
21.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021