RS OGH 1992/11/12 15Os124/92, 11Os137/95

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

StGB §201 Abs1
StGB §201 Abs2

Rechtssatz

§ 201 StGB normiert in den Absätzen 1 und 2 zwei eigenständige Deliktstypen mit jeweils verschiedenen Nötigungsmitteln und gesonderten Strafdrohungen sowohl für die Grundtatbestände als auch für deren Qualifikationen (kumulativer Mischtatbestand). Demnach enthält § 201 Abs 2 StGB nicht etwa bloß eine (dem § 142 Abs 2 StGB vergleichbare) Privilegierung zu § 201 Abs 1 StGB, sondern ebenso einen selbständigen Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung wie § 201 Abs 1 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094952

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0150OS00124_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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