Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
§ 201 StGB normiert in den Absätzen 1 und 2 zwei eigenständige Deliktstypen mit jeweils verschiedenen Nötigungsmitteln und gesonderten Strafdrohungen sowohl für die Grundtatbestände als auch für deren Qualifikationen (kumulativer Mischtatbestand). Demnach enthält § 201 Abs 2 StGB nicht etwa bloß eine (dem § 142 Abs 2 StGB vergleichbare) Privilegierung zu § 201 Abs 1 StGB, sondern ebenso einen selbständigen Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung wie § 201 Abs 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094952Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0150OS00124_9200000_003