Norm
StGB §201 Abs2Rechtssatz
Den Kriterien der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, ohne dass daraus eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung folgen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095232Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022