Norm
StGB §16 ARechtssatz
Auch ein nicht unüberwindlicher Widerstand des Opfers hindert bereits die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020