Norm
StGB §201 Abs2Rechtssatz
Das Begehungsmittel der Gewalt ist bei der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und bei der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB vollkommen gleich; es muß keineswegs beim erstgenannten Delikt vergleichsweise qualifizierteren Anforderungen entsprechen. Gewalt im Sinne beider Tatbestände liegt vor, wenn eine nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes eingesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095245Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_0150OS00141_9300000_003