RS OGH 1993/10/28 15Os141/93

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Norm

StGB §201 Abs2
StGB §202 Abs1

Rechtssatz

Das Begehungsmittel der Gewalt ist bei der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und bei der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB vollkommen gleich; es muß keineswegs beim erstgenannten Delikt vergleichsweise qualifizierteren Anforderungen entsprechen. Gewalt im Sinne beider Tatbestände liegt vor, wenn eine nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes eingesetzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095245

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_0150OS00141_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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