Norm
StGB §83Rechtssatz
Aus Sexualakte gerichtete Nötigungen sind in den §§ 201 ff StGB abschließend und unter Ausschluß des allgemeinen Tatbestandes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB geregelt. Auch der von §§ 201, 202 StGB verdrängte Tatbestand der (leichten) Körperverletzung nach § 83 StGB lebt durch den Wegfall des Antrages der Verletzten nicht wieder auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092595Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0110OS00004_9500000_002