Entscheidungsgründe: Sämtliche Kläger waren Berufsfußballspieler des 1913 gegründeten Vereins „FC *****". Der Verein war bereits mit Ende des zweiten Quartals 2001 erkennbar zahlungsunfähig. Infolge eines Konkursantrags des Erstbeklagten in seiner Funktion als Präsident des Vereins wurde am 25. 6. 2002 über das Vermögen des Vereins das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagten waren Mitglieder des Vorstands des Vereins. Der Zweitbeklagte war bis zu seinem Rücktritt am 14. 10. 2001 ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war seit 18. März 1998 Obmann eines im Jahr 1993 gegründeten Vereins, dessen Satzung - auszugsweise - wie folgt lautet: „§ 2 Zweck des Vereins Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt als Zielsetzung eine bessere Ausnützung der Urlaubsmöglichkeiten bei gleichzeitiger Belebung des Fremdenverkehrs, wobei der Zweck durch folgende Vereinsaktivitäten erreicht werden soll: a) seinen Mitgliedern bis 31. Dezember 2035 gesicherte Ferien... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte Partei wurde am 25. August 1997 unter der Firma C***** AG gegründet. Unternehmensgegenstand war die Wertpapiervermittlung, Vermögensverwaltung und Vermögensberatung. Der Zweitbeklagte war bis 5. August 2004 Vorstandsmitglied des aus dreigliedrigen Vorstands und zeitweilig auch Vorstandsvorsitzender. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2004 wurde die erstbeklagte Partei aufgelöst; sie befindet sich in Abwicklung. Die A***** GmbH (in der Folge n... mehr lesen...
Norm: StGB §159StGB §161StGB §309 Abs2VerG 2002 §23
Rechtssatz: Die an Hand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Haftungsgrundsätze sind auf - wenngleich ehrenamtlich tätige - Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben. Bei großen Vereinen mit ebensolchen Wirtschaftsbetrieben hat der ordentliche und gewissenhafte Organwalter die... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2, Abs 4 Z 1, Z 2, Abs 5 Z 2, Z 3 (H***** auch Z 5) iVm § 161 (ergänze: Abs 1) StGB (A, B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 CIABGB §1330 AABGB §1330 BIVerG 2002 §23StGB §161StGB §309 Abs2
Rechtssatz: Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter, worunter auch der Ehrenschutz fällt, zu denken. Hier: Ein Ver... mehr lesen...
Begründung: In einer Fernsehsendung vom 15. 11. 2004 äußerte sich der Erstbeklagte, der Obmann des zweitbeklagten Vereins ist, kritisch zu einer Fasanaufzucht auf dem Gut des Ehemanns der Klägerin sowie zu den Bedingungen der Jagdausübung. In den Aussendungen vom 17. 11. 2004 und 18. 11. 2004 des zweitbeklagten Vereins wurden u.a. die nachstehend wiedergegebenen, von der Klägerin bekämpften Vorwürfe (insbesondere der Vorwurf der Tierquälerei) erhoben. Die Klägerin begehrte zur Sich... mehr lesen...
Gründe: Dipl. Ing. Gustav H***** wurde (weil angesichts der Schadensqualifikation nach § 159 Abs 4 Z 1 StGB der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB zur Anwendung gelangt, richtig:) des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 und 4 Z 1 (Abs 5 Z 3 und 4), 161 Abs 1 StGB (A.I., II.1., III/1.), des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (Abs 5 Z 3, 4 und 5) StGB (A.II.2, III.2) u... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Linz als De-facto-Geschäftsführer der Firma F***** V***** mbH von Anfang Jänner 1994 bis Anfang Mai 1995 Bestandteile des Vermögens dieses Unternehmens in einem 40... mehr lesen...
Norm: GmbHG §84 Abs1 Z4StGB §156StGB §161StGB §309 Abs2
Rechtssatz: Trotz Auflösung der GmbH mit Konkurseröffnung (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG) und dadurch bedingtem Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen, welche auf den Masseverwalter übergeht, behält der Geschäftsführer im Übrigen seine Organstellung, welche nach dem klaren Wortlaut des § 309 Abs 2 StGB ungeachtet allfälliger Beschränkungen all... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H***** im Umfang der im ersten Rechtsgang erfolgten Teilaufhebung nunmehr im zweiten Rechtsgang neuerlich des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2 (iVm §§ 309 und 161 Abs 1) und 15 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H***** im Umfang der im ersten Rechtsgang erfolgten Teilaufhebung nunmehr im zweiten Rechtsgang neuerlich des Verbrechens de... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §158StGB §161
Rechtssatz: Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher z... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Richard H***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, Abs 2 und 15 StGB (iVm § 161 Abs 1 StGB) sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 4 Z 1, Abs 5 Z 3 und Z 4, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Richard H***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten betrügeris... mehr lesen...
Begründung: Der mit Bescheid der Vereinsbehörde vom 28. 12. 2000 nicht untersagte Verein ist nach seinen Statuten nicht auf Gewinn gerichtet und bezweckt die Förderung der Vielfalt und Bestandssicherheit des Waldes, die vermehrte Nutzung des Holzes als Energieträger, die Verringerung des CO2-Ausstoßes durch vermehrte Umstellung auf Biomasseheizungen und die Nutzung des Waldes als nachhaltige Einkommensquelle für die Bauern. Diese Vereinszwecke sollen nach den Statuten durch idee... mehr lesen...
Norm: HGB §1 Abs2StGB §161StGB §309 Abs2
Rechtssatz: Auch ein zu ideellen Zwecken gegründeter Verein kann Kaufmann werden, wenn er ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 HGB betreibt. Wenn daher ein Verein in einem Teilbereich die Erzielung von Gewinn beabsichtigt, ohne daß dabei die Gewinnerzielung zum Hauptzweck des Vereines wird und ohne daß es zu Gewinnausschüttungen an die Mitglieder kommt, kann ihm Kaufmannseigenschaft zukommen. Hier: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gerhard S*****, die Streitteile und andere Personen gründeten Anfang 1991 zur Förderung der Kultur im Bezirk L***** den "Kulturverein T*****". Gerhard Schodl wurde Obmann, der Beklagte Obmann-Stellvertreter, der Kläger Kassier. Dem ging vor, daß sich der Kläger bereit erklärt hatte, als gewerberechtlicher Geschäftsführer des vom Verein betriebenen Kaffeehauses gegen ein Konsulentenhonorar von S 2.500,-- monatlich aufzutreten. Außerdem vermietete er dem Verei... mehr lesen...
Norm: StGB §161
Rechtssatz: Ein leitender Angestellter ist nur derjenige, dessen Verfügungen (zumindest) auf kaufmännischem Gebiet von maßgebendem Einfluß sind, dem also eine unternehmerische Leitungsfunktion zukommt. Entscheidungstexte 11 Os 108/96 Entscheidungstext OGH 27.08.1996 11 Os 108/96 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §161
Rechtssatz: Organwalter juristischer Personen werden ex lege zu unmittelbaren Tätern in bezug auf die in § 161 StGB genannten Sonderdelikte. Entscheidungstexte 14 Os 179/95 Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 179/95 11 Os 52/05i Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i Auch; Beisatz: Organwalt... mehr lesen...
Norm: StGB §161StGB §309 Abs2
Rechtssatz: Maßgebend für die Haftung der in § 309 Abs 2 zweiter Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsaktes oder der Eintra... mehr lesen...
Norm: HGB §164HGB §170StGB §159StGB §161
Rechtssatz: Die Eigenschaft eines leitenden Angestellten einer Kommanditgesellschaft kann weder aus der Tatsache, daß der Angeklagte Mehrheitsgesellschafter ist, und schon gar nicht aus seiner Kommanditistenstellung (siehe §§ 164, 170 HGB), sondern allenfalls aus seiner Position als Prokurist (siehe jedoch abermals § 170 HGB) abgeleitet werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §159StGB §161
Rechtssatz: Erklärt der Geschäftsführer eines Unternehmens, sich aus dieser Funktion zurückzuziehen, und enthält er sich fortan tatsächlich jedweder weiterer Geschäftsführungsakte, kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit seiner Person für nachträgliche Kridahandlungen anderer Geschäftsführer selbst dann nicht in Betracht, wenn die seine Funktion betreffende Registerlöschung noch nicht durchgeführt wurde. ... mehr lesen...
Norm: StGB §159StGB §161
Rechtssatz: Der faktische Geschäftsführer einer GmbH haftet für seine kridaträchtige Geschäftsführung als unmittelbarer Täter. Entscheidungstexte 13 Os 135/93 Entscheidungstext OGH 15.12.1993 13 Os 135/93 11 Os 158/95 Entscheidungstext OGH 12.12.1995 11 Os 158/95 7... mehr lesen...
Norm: StGB §161
Rechtssatz: Es kommt bloß auf die faktische Geschäftsführung an und nicht darauf, wie weit sie jeweils durch einen formellen Bestellungsakt oder durch Genehmigung des Geschäftsherren gedeckt ist. Entscheidungstexte 13 Os 135/93 Entscheidungstext OGH 15.12.1993 13 Os 135/93 11 Os 158/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu VI und V) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, H*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** auch nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (z... mehr lesen...
Gründe: Der am 5.April 1960 geborene Wolfgang W*** wurde (zu A I 2 und II) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz (A) als Geschäftsführer der (richtig:) Firma "R***-S***-T*** Bau- und Handelsgesellschaft mbH", welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, (neben dem Angeklagten Erich S***) fahrlässig (I.) vom 25.März bis Herbst 1981 die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeigeführt, indem ... (2) er seine ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §123StGB §161StGB §309 Abs2
Rechtssatz: Als unmittelbarer Täter des Delikts nach § 123 GmbHG, kommt nur der in dieser Gesetzesstelle umschriebene Personenkreis in Betracht, nicht aber auch ein "leitender Angestellter", dem auf die Geschäftsführung des Unternehmens, ohne daß er dort eine bestimmte Organfunktion ausübt oder Beauftragter der Gesellschaft ist, ein maßgebender Einfluß zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Der am 4. September 1918 geborene nunmehrige Pensionist Hans Dieter W*** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. (1) sowie des Vergehens nach § 123 GmbHG. (2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Neuzeug/OÖ - laut Urteilsspruch als Geschäftsführer (§§ 15 ff. GmbHG.), nach den Entscheidungsgründen (S. 507/II) als Direktor und Handlungsbevollmächtigter (§§ 54, 57, 58 HGB.), der Firma K*** GesmbH. - von 1984 bis 11. Oktober 1985 ein Gut, das ihm an... mehr lesen...