TE OGH 2006/6/13 11Os52/05i

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2, Abs 4, Abs 5 Z 2, Z 3, Z 5 iVm § 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten H***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Jänner 2005, GZ 28 Hv 143/04z-711, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Angeklagten Martin K***** und der Verteidiger Dr. Vargha für Martin K*****, Dr. Heiss für Robert H***** und Dr. Dorninger für Dr. Othmar B***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten H***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Jänner 2005, GZ 28 Hv 143/04z-711, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Angeklagten Martin K***** und der Verteidiger Dr. Vargha für Martin K*****, Dr. Heiss für Robert H***** und Dr. Dorninger für Dr. Othmar B***** zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A 2 b und damit auch in der Annahme der Qualifikation nach § 159 Abs 4 Z 2 StGB zu A 2 sowie im Schuldspruch B 2 zur Gänze, demgemäß in den sämtliche Angeklagte betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck verwiesen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A 2 b und damit auch in der Annahme der Qualifikation nach Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer 2, StGB zu A 2 sowie im Schuldspruch B 2 zur Gänze, demgemäß in den sämtliche Angeklagte betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und die Privatbeteiligte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2, Abs 4 Z 1, Z 2, Abs 5 Z 2, Z 3 (H***** auch Z 5) iVm § 161 (ergänze: Abs 1) StGB (A, B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 2,, Ziffer 3, (H***** auch Ziffer 5,) in Verbindung mit Paragraph 161, (ergänze: Absatz eins,) StGB (A, B) schuldig erkannt.

Danach haben in Innsbruck und anderen Orten

A 1) Martin K***** als Präsident, Robert H***** als Finanzreferent und faktischer Geschäftsführer sowie Dr. Othmar B***** als Finanzreferent des Vereines FC T*****, sämtliche sohin als leitende Angestellte einer juristischen Person (§ 309 StGB), von 1. Mai 1997, Dr. Othmar B***** von 1. Oktober 1999, bis 30. Juni 2001, Martin K***** und Dr. Othmar B***** insbesondere durch Unterlassen jeglicher Kontrolle des Zweitangeklagten Robert H***** (§ 2 StGB), grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Vereines dadurch herbeigeführt, dass sie kridaträchtig handelten, nämlich durch Treiben übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des FC T***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes, indem sie einen Kader von bis zu 28 Spielern hielten und diesen Gehälter bezahlten, die aus dem regulären Geschäftsbetrieb nicht finanzierbar waren, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall dessen Gläubiger bewirkt undA 1) Martin K***** als Präsident, Robert H***** als Finanzreferent und faktischer Geschäftsführer sowie Dr. Othmar B***** als Finanzreferent des Vereines FC T*****, sämtliche sohin als leitende Angestellte einer juristischen Person (Paragraph 309, StGB), von 1. Mai 1997, Dr. Othmar B***** von 1. Oktober 1999, bis 30. Juni 2001, Martin K***** und Dr. Othmar B***** insbesondere durch Unterlassen jeglicher Kontrolle des Zweitangeklagten Robert H***** (Paragraph 2, StGB), grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Vereines dadurch herbeigeführt, dass sie kridaträchtig handelten, nämlich durch Treiben übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des FC T***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes, indem sie einen Kader von bis zu 28 Spielern hielten und diesen Gehälter bezahlten, die aus dem regulären Geschäftsbetrieb nicht finanzierbar waren, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall dessen Gläubiger bewirkt und

2) Martin K***** als Präsident von 1. Juli 2001 bis 14. Oktober 2001, Robert H***** als Manager und faktischer Geschäftsführer von 1. Juli 2001 bis 4. Juni 2002 und Dr. Othmar B***** von 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2001 als Finanzreferent und von 1. November 2001 bis 25. Juni 2002 als Präsident des Vereines FC T*****, sämtliche sohin als leitende Angestellte einer juristischen Person (§ 309 StGB), in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des FC T***** grob fahrlässig die Befriedigung dessen Gläubiger mit einem 800.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall dadurch geschmälert, dass sie kridaträchtig handelten, und zwar2) Martin K***** als Präsident von 1. Juli 2001 bis 14. Oktober 2001, Robert H***** als Manager und faktischer Geschäftsführer von 1. Juli 2001 bis 4. Juni 2002 und Dr. Othmar B***** von 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2001 als Finanzreferent und von 1. November 2001 bis 25. Juni 2002 als Präsident des Vereines FC T*****, sämtliche sohin als leitende Angestellte einer juristischen Person (Paragraph 309, StGB), in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des FC T***** grob fahrlässig die Befriedigung dessen Gläubiger mit einem 800.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall dadurch geschmälert, dass sie kridaträchtig handelten, und zwar

a) durch Abschluss eines außergewöhnlich gewagten Geschäftes, das nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb des Vereins gehörte, indem sie an die P***** im Hinblick auf den Abschluss eines Leasinggeschäftes vom 16. Juli 2001 am 31. August 2001 einen Betrag von 443.132 USD überwiesen und

b) durch Treiben übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins FC T***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes, indem ein Kader von bis zu 28 Spielern gehalten wurde und diesen Gehälter bezahlt wurden, die aus dem regulären Wirtschaftsbetrieb nicht finanzierbar waren, und teilweise durch unverhältnismäßige Kreditaufnahmen;

B. Robert H***** als Geschäftsführer der FC T***** Gesellschaft mbH, sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person (§ 309 StGB)B. Robert H***** als Geschäftsführer der FC T***** Gesellschaft mbH, sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person (Paragraph 309, StGB)

1) von 25. März 1998 bis 30. September 2000 grob fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit und einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall deren Gläubiger dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, und zwar durch Treiben übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GmbH in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes, indem die Gesellschaft Teile des neuen Tivolistadions anmietete und erhebliche Investitionen in das Stadion tätigte sowie ab Juli 2000 mit den Zahlungen für Persönlichkeitsrechte von Fußballspielern belastet wurde, denen bis Konkurseröffnung keine Erlöse gegenüberstanden, und

2) von 1. Oktober 2000 bis 4. Juni 2002 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der FC T***** GmbH grob fahrlässig die Befriedigung deren Gläubiger mit einem 800.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall dadurch geschmälert, (zu ergänzen: dass er kridaträchtig handelte,) und zwar:

a) durch Treiben übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GmbH in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes, indem die Gesellschaft weiterhin mit Zahlungen für Persönlichkeitsrechte belastet wurde, denen bis Konkurseröffnung keine Erlöse gegenüberstanden und

b) durch unterlassene sowie zu späte Erstellung von Jahresabschlüssen, die zu erstellen er verpflichtet gewesen wäre, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (zu ergänzen: der Gesellschaft) erheblich erschwert wurde.

Die Tatrichter trafen zusammengefasst folgende Feststellungen:

Der Verein FC T*****, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet war, bezweckte die Ausübung und Förderung des Fußballsportes sowie jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Förderung sporttreibender Menschen. Er war zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung dieses Vereinszweckes erforderlich erschienen, insbesondere Durchführung von Veranstaltungen, Handel mit Waren aller Art, Marketing und Werbung sowie Beteiligung und Geschäftsführung in Kapital- und Personengesellschaften. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgabe notwendigen Geldmittel wurden durch Erträgnisse von Veranstaltungen, durch Einheben von Mitgliedsbeiträgen und durch Spenden, Sponsorbeiträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen (Werbegelder, Erträgnisse aus Beteiligungen) aufgebracht. Im Vergleich zu den Gesamteinnahmen - von denen die Zuschauererlöse im Durchschnitt nur rund 16 bis 17 % ausmachten - waren die Jahresbeiträge der Mitglieder ausnahmslos als geringfügig anzusehen. Fußballvereine der obersten Spielklasse (der der FC T***** im Tatzeitraum angehörte) finanzieren sich üblicherweise über Sponsoren, Werbung, Subventionen, Zuschauerentgelte, Gelder aus internationalen Bewerben und sonstige Einnahmen. Aus Jahresbeiträgen der Mitglieder und Zuschauereinnahmen konnte in den Jahren 1999 bis 2002 kein derartiger Verein seine Personalkosten finanzieren. Der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand des FC T***** hatte das Recht, an Stelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes und zwecks Aufstockung auf die maximal zulässige Zahl von neun Mitgliedern ein wählbares Mitglied zu kooptieren, und fasste seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihm oblag die Leitung des Vereines, vor allem die Erstellung des Jahresvoranschlages und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand durfte einen Geschäftsführer bestellen, dessen Tätigkeiten entsprechend seinen Weisungen oder im Rahmen der von ihm vorgegebenen und beschlossenen Geschäftsordnung erfolgte.

Dem Vorstand gehörten an: Von 1. Mai 1997 bis 30. September 1999 Martin K***** (als Präsident), Robert H***** (Marketing und Finanzreferent) sowie Kurt P***** und Dr. Hansjörg M*****; von 1. Oktober 1999 bis 31. Oktober 2001 Martin K***** (Präsident bis zum Rücktritt am 14. Oktober 2001), Dr. Othmar B***** (Finanzreferent und Vizepräsident) sowie Robert H*****, Kurt P***** und Dr. Hansjörg M*****; von 1. November 2001 bis (zur Konkurseröffnung am) 25. Juni 2002 Dr. Othmar B***** (Präsident) sowie Robert H*****, Dr. Hansjörg M***** (bis 29. März 2002) und Mag. Gerd Bl***** (ab 5. Februar 2002).

In der Vorstandssitzung vom 17. September 2000 wurde Robert H***** „nach Maßgabe der Rahmenbedingungen durch den Vorstand allein verantwortlich und allein entscheidungsberechtigt" mit der Geschäftsführung des Vereines betraut.

Ab Mitte 1997 war das Eigenkapital des FC T***** durchgehend negativ und hatte der Verein laufend mit Zahlungsproblemen zu kämpfen. Ab 1999 wurde die Reduktion des Profikaders um sechs Spieler gefordert und beschlossen, keine weiteren Neuverpflichtungen mehr zu tätigen, ohne vorher dafür Spieler zu verkaufen.

Nur aufgrund des Verzichts von Martin K***** und Dr. Othmar B*****, Darlehen in Höhe von rund 24 Mio ATS rückzufordern, wurde im Jahresabschluss 1998/99 ein Verlust von lediglich 4 Mio ATS ausgewiesen.

In den folgenden Wirtschaftsjahren wurden - ungeachtet der erwähnten Vorhaben - Spielerverträge verlängert und neue Spieler verpflichtet. Es kam zu einem Überschreiten des budgetierten Personalaufwandes um 66 % (1999/00) und 34,9 % (2000/01) sowie zu operativen Verlusten von 69,4 (1999/00) und 93,8 (2000/01) Mio ATS; wieder verzichteten K***** und Dr. B***** auf die Rückforderung hoher Darlehen. Der Verlust des Wirtschaftsjahres 2001/02 betrug über 60 Mio ATS, er wurde durch zusätzliche Kredite finanziert.

Sowohl den abgaben- als auch sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen kam der Verein nur höchst unvollständig nach, Zahlungserleichterungen von Rückständen wurden nicht eingehalten. Am 22. Mai 2001 brachte die Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Konkurseröffnung ein, den sie allerdings nach Abschluss einer Zahlungsvereinbarung wieder zurückzog.

Bereits im Herbst 2000 und seit Juni 2001 konnten Löhne und Gehälter nicht fristgerecht bezahlt werden, im ersten Halbjahr 2001 erfolgte eine drastische Zunahme von Klagen und Exekutionsführungen. Letztmals im Spieljahr 1998/99 erteilte die Österreichische Fußball Bundesliga dem FC T***** eine bedingungslose Lizenz, danach nur mehr mit umfangreichen Sanierungsauflagen. Wiewohl der Verein in den Jahren 2000, 2001 und 2002 österreichischer Fußballmeister wurde, musste er zufolge Nichterbringung der von der Liga geforderten Eigenkapitalzufuhr von mindestens 4,5 Mio Euro bis 31. Mai 2002 auf die Lizenz für 2002/03 verzichten.

Im Auftrag der Österreichischen Fußball Bundesliga unterzog die K***** GmbH (idF K*****) die Buchführung und die Abschlüsse des FC T***** laufenden Kontrollen. Schon 1998 wurde dabei eine Verbesserung der Ertragslage oder eine erhebliche Zufuhr von Eigenkapital für notwendig erachtet, ab 1999 auf die angespannte Liquiditätssituation ausdrücklich hingewiesen, ab 2000 eine Insolvenz nicht mehr ausgeschlossen, ab 2001 eine solche als drohend angesehen. Ab dem Halbjahresabschluss zum 31. Dezember 2000 hatte die K***** schwerwiegende Bedenken gegen die Fortführung des bestandsgefährdeten Vereines in der Bundesliga.Im Auftrag der Österreichischen Fußball Bundesliga unterzog die K***** GmbH in der Fassung K*****) die Buchführung und die Abschlüsse des FC T***** laufenden Kontrollen. Schon 1998 wurde dabei eine Verbesserung der Ertragslage oder eine erhebliche Zufuhr von Eigenkapital für notwendig erachtet, ab 1999 auf die angespannte Liquiditätssituation ausdrücklich hingewiesen, ab 2000 eine Insolvenz nicht mehr ausgeschlossen, ab 2001 eine solche als drohend angesehen. Ab dem Halbjahresabschluss zum 31. Dezember 2000 hatte die K***** schwerwiegende Bedenken gegen die Fortführung des bestandsgefährdeten Vereines in der Bundesliga.

K*****, H***** und Dr. B***** gaben in den Jahren 1999 bis 2002 weitreichende Haftungs- und Rückstehungserklärungen hinsichtlich des FC T***** ab - letzterer allerdings lediglich im Zuge des Lizensierungsverfahrens gegenüber der Bundesliga (US 85 - es kam auch bis zum Ende des Deliktszeitraumes zu keiner Inanspruchnahme). Ende des zweiten Quartals 2001 war der FC T***** zahlungsunfähig, weil das seit längerem dringend benötigte Eigenkapital nicht zugeführt wurde und die Personalaufwendungen exorbitant angewachsen waren. Robert H***** erhöhte nämlich nicht nur - mit Zustimmung von K***** und Dr. B***** - den Kader der Kampfmannschaft auf bis zu 28 Spieler (Vereine im Spitzenfeld der Bundesliga melden im Durchschnitt 27 Spieler an), sondern zahlte - wovon K***** bloß teilweise und Dr. B***** keine Kenntnis hatte - den Spielern neben hohen Grundgehältern noch diese teilweise übersteigende Prämien und Zusatzleistungen (zB Wohnungen, Lebensversicherungen uä).

H***** als „faktischer Geschäftsführer und Manager" des FC T***** hätte bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt erkennen können, dass der FC T***** spätestens Ende des 2. Quartals 2001 nicht mehr in der Lage war, alle fälligen Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist bei redlicher Geschäftsgebarung zu bezahlen. Er wäre aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeit in der Lage gewesen, diese Sorgfalt aufzubringen. Weil Martin K***** aufgrund seiner damaligen Beschäftigung als Generalmanager bei N***** hauptsächlich in Wien und Dr. Othmar B***** aufgrund seiner Tätigkeit in den ihm gehörenden Unternehmen in Oberösterreich aufhältig war, fand eine Kontrolle H*****s durch K***** und Dr. B***** nicht statt. Beide hätten in Entsprechung der sie wegen ihrer Funktion im Verein treffenden spezifischen Sorgfaltspflicht erkennen können und müssen, dass der mit umfassender Vertretungsbefugnis ausgestattete H***** eine in Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins FC T***** unvertretbare Personalbudgetpolitik betrieb, die es dem Verein FC T***** unmöglich machte, die den einzelnen Spielern zugesagten Gehälter aus dem regulären Wirtschaftsbetrieb bezahlen zu können. Eine Gegenüberstellung der ausbezahlten Beträge an die Spieler laut Lohnkonto und der entsprechenden Voranschläge hätte genügt, um festzustellen, dass die Personalkosten für die Spieler das jährlich dafür vorgesehene Budget zum Teil erheblich überschritten. Dies umsomehr, als der Leiter des Rechnungswesens Matthias Ko***** in einem Schreiben vom 13. November 2000 ua darauf hinwies, dass die Personalkosten der Profimannschaft in den Jahren 2000/2001 verdoppelt worden seien, die Spieler ihm gegenüber gesagt hätten, sie hätten auch für deutlich weniger Geld unterschrieben, und der Verlust 1999/2000 cirka 69 Mio ATS betrage (US 87). K***** und Dr. B***** waren aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten auch in der Lage, diese von ihnen geforderte Sorgfaltsverpflichtung zu erkennen und dieser entsprechend zu handeln.

Am 14. Oktober 2001 trat Martin K***** als Vereinspräsident zurück, Dr. B***** folgte ihm in dieser Funktion ab 31. Oktober 2001 und begann neben anderen Sanierungsversuchen mit dem Abbau des Kaders (Verkauf von vier Spielern).

Im Sommer 2001 teilte der Sportmanager Ian H*****, der von den Zahlungsschwierigkeiten des FC T***** erfahren hatte, Martin K***** mit, dass er mit dem amerikanischen Unternehmen P***** (im Folgenden: P*****) schon mehrere Leasinggeschäfte getätigt habe und mit diesem ein Geschäft mit einem Volumen von 15 Mio USD möglich sei. Mit diesem Geld hätte der FC T***** in Österreich Franchise-Shops eröffnet, Spielerwohnungen finanziert, Werbeeinrichtungen, ua eine Videowall, erstellt und eine Nachwuchsakademie finanziert. K***** schloss einen Vorvertrag in englischer Sprache ab und ersuchte H*****, die laut Vorvertrag erforderliche Anzahlung von 150.000 USD aufzutreiben, da der FC T***** nicht mehr über liquide Mittel verfügte. Der Letztgenannte konnte diesen Geldbetrag über seine Familie zur Verfügung stellen und überwies ihn am 17. Juni 2001 gegen die Empfehlung Dris. M***** - der nach Besprechung mit Bankfachleuten überhaupt vor einem solchen Geschäft warnte und vorschlug, allfällige Vorabzahlungen jedenfalls über ein Treuhandkonto abzuwickeln - auf ein Konto von P***** in den USA. P***** beauftragte hierauf I***** mit der Überprüfung der Projekte des FC T*****. Nach Erstellung eines Machbarkeitsberichtes und Unterfertigung des Vertrages durch alle Angeklagten am 16. Juli 2001 beauftragte K***** wiederum H*****, den von P***** geforderten weiteren Geldbetrag in Höhe von 443.132 USD aufzutreiben und zu überweisen, weil der FC T***** zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war und nicht mehr über derartige liquide Mittel verfügte. H***** ließ im August 2001 das Geld von einem Verrechnungskonto des FC T***** bei der Bundesliga an P***** überweisen. Nachdem diese das versprochene Geld von 15 Mio USD nicht zur Verfügung stellte, konnte der FC T***** nach Einschaltung eines renommierten Anwaltsbüros und des FBI nur feststellen, dass seitens der P***** weder die Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen noch sonstige Leistungen zu erhalten waren.

Gegen Ende 2001 wurde der Wirtschaftstreuhänder Mag. Rene G***** mit der Erstellung eines Reorganisationsplanes beauftragt, den die K***** allerdings als unvertretbar optimistisch ansah. Mag. G***** legte im April 2002 ein überarbeitetes Gutachten vor, in dem er vor allem aufgrund der Bonität Dris. B***** und dessen Haftungserklärungen keine Insolvenzgefahr sah und eine nachhaltige Sanierung des FC T***** als möglich beurteilte.

Ebenfalls im April 2002 gelang es H*****, bei der Raiffeisen Landesbank Tirol einen Kredit über 9 Mio ATS zwecks Bezahlung von Spielern des FC T***** zu erlangen.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 teilte Mag. G***** der Österreichischen Fußball Bundesliga mit, dass durch die Entwicklung der letzten Tage die wirtschaftliche Entwicklung des FC T***** wegen der vielen Unsicherheiten (Lizenz, Spielerabgänge, Sponsoren ...) auch bei Einzahlung von 4,5 Mio Euro auf ein bei der Raiffeisen-Landesbank Tirol eröffnetes Treuhandkonto nicht beurteilbar wäre und er die Grundaussagen der Gutachten vom 9. Dezember 2001 und 13. April 2002 grundsätzlich nicht mehr aufrecht erhalten könne.

Am 25. Juni 2002 wurde über das Vermögen des FC T***** das Konkursverfahren eröffnet. Vom Masseverwalter werden nach interner Prüfung von den angemeldeten Forderungen in Höhe von mehr als 36 Mio Euro über 26 Mio Euro anzuerkennen sein. Die Konkursmasse beträgt 2,9 Mio Euro.

Der Befriedigungsausfall bis zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit (30. Juni 2001) betrug 1,467.666,75 Euro; der zusätzliche Befriedigungsausfall ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bis zum 14. Oktober 2001 1,790.903 Euro und insgesamt bis zum Ende des Verfahrens in erster Instanz 14,061.165,41 Euro.

Die FC T***** GesmbH (in der Folge: M*****) wurde am 23. Dezember 1997 gegründet und am 25. März 1998 im Firmenbuch eingetragen. Seitens des FC T***** war geplant, mittelfristig den gesamten kaufmännischen Bereich über diese Gesellschaft zu führen und den weiterhin gemeinnützig verbleibenden Verein im Wesentlichen nur noch für die Einnahmen aus dem reinen Spielbetrieb sowie als potentiellen Adressaten von Subventionsleistungen aufrecht zu erhalten. Das Stammkapital der M***** betrug 500.000 ATS und wurde vorerst zur Gänze vom FC T***** übernommen. Bis März 2001 trat dieser die voll einbezahlte Stammeinlage an Dr. Othmar B***** ab, der sie im Rahmen einer Treuhandkonstruktion erwarb. Im Innenverhältnis waren zuletzt Dr. Othmar B***** mit 165.000 ATS, Martin K***** mit 170.000 ATS und Robert H***** mit 165.000 ATS an der M***** beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft war Robert H*****. Das Anlagevermögen der M***** betrug zum 31. Dezember 1999 350.421 ATS und wuchs bis zum 31. Dezember 2001 auf insgesamt 12,080.865 ATS an. Dieser sprunghafte Anstieg ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die M***** erhebliche Investitionen in das neue Tivolistadion (Infrastruktur der Kabinen, Geschäftsstelle, Fanshop und Cafebereich) tätigte.

Die von der M***** in den Jahren 1999 und 2000 aufgenommenen Mittel wurden zum überwiegenden Teil an den FC T***** weitergeleitet bzw für Zahlungen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechten verwendet. Ab 2000 hatte die M***** große Aufwendungen im Zusammenhang mit umfangreichen Anmietungen im Tivolistadion und mit den Persönlichkeitsrechten von Spielern des FC T*****. Letztere wurden allerdings ab Oktober 2000 vom FC T***** bezahlt, was zu einer erheblichen Verschuldung der Gesellschaft und einer Verschlechterung der Liquidität des Vereins führte.

Trotz positiver Umsatzentwicklung erwirtschaftete die M***** Zeit ihres Bestehens Verluste und war seit dem Jahre 1998 durchgehend buchmäßig überschuldet. Von November 1999 bis Dezember 2000 wurden von ihr Kredite in erheblichem Umfang aufgenommen, wodurch die Bankverbindlichkeiten bis Ende 2000 auf 45 Mio ATS anwuchsen. Diese Mittel wurden zum überwiegenden Teil auf Bankkonten des FC T***** transferiert bzw zur Abdeckung von Aufwendungen dieses Vereines (Persönlichkeitsrechte etc) verwendet, obwohl bereits 1999 finanzielle Engpässe vorlagen und zum 31. Dezember 1999 Lieferverbindlichkeiten in erheblichem Umfang überfällig waren. Die weitreichenden Investitionen in das neue Tivolistadion ab cirka Mitte 2000 hatten ein massives Ansteigen der Lieferverbindlichkeiten von cirka 2,6 Mio ATS per 30. Juni 2000 auf cirka 14,7 Mio ATS per 30. September 2000 zur Folge. Nach vereinzelten Klagen und Exekutionen bereits in den Jahren 1998 und 1999 nahmen in den Jahren 2000 und 2001 die gegen die M***** geführten gerichtlichen Eintreibungsmaßnahmen merkbar zu. Die Gesellschaft war jedenfalls spätestens Ende des 3. Quartals 2000 zahlungsunfähig. Am 22. Dezember 2001 wurde im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2000 festgestellt, dass maßgebliche Bereiche der laufenden Buchführung 2000 unvollständig bzw unrichtig waren. Zudem war zum 22. Dezember 2001 die Inventur per 31. Dezember 2000 noch nicht erstellt. Der Jahresabschluss 2000 wurde erst am 25. April 2002 beim Firmenbuch eingereicht, ein Jahresabschluss per 31. Dezember 2001 nicht mehr erstellt.

Robert H***** als Geschäftsführer der M***** wäre bei sorgfältiger Prüfung der vorhandenen liquiden Mittel und der laufenden Fälligkeiten erkennbar gewesen, dass die GmbH durch die beschriebenen übermäßigen Aufwände spätestens Ende des 3. Quartals 2000 nicht mehr in der Lage war, alle fälligen Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist bezahlen. Der Angeklagte wäre auch aufgrund seiner geistigen und körperlichen Verhältnisse befähigt gewesen, die dazu notwendige Sorgfalt aufzuwenden und entsprechende notwendige Konsequenzen, wie zB effiziente Sanierungsmaßnahmen oder Insolvenzanmeldung, zu ziehen. Das Landesgericht Innsbruck eröffnete am 11. Juli 2002 über das Vermögen der M***** das Konkursverfahren. Bisher meldeten insgesamt 44 Gläubiger Forderungen in Höhe von 6,061.502,76 Euro an, von denen Forderungen in Höhe von 4,571.392,86 Euro anerkannt wurden bzw anzuerkennen sein werden. Die Konkursmasse beträgt derzeit cirka 190.000 Euro.

Der Befriedigungsausfall der Gläubiger überstieg bis Ende des 3. Quartals 2000 jedenfalls 800.000 Euro und jener zusätzliche vom 1. Oktober 2000 bis zur Konkurseröffnung weitere 800.000 Euro. Alle Angeklagten bekämpfen dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerden aus den Gründen der Z 4 und 9 lit a, darüber hinaus Martin K***** aus Z 5 sowie Dr. Othmar B***** aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO.Der Befriedigungsausfall der Gläubiger überstieg bis Ende des 3. Quartals 2000 jedenfalls 800.000 Euro und jener zusätzliche vom 1. Oktober 2000 bis zur Konkurseröffnung weitere 800.000 Euro. Alle Angeklagten bekämpfen dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerden aus den Gründen der Ziffer 4 und 9 Litera a,, darüber hinaus Martin K***** aus Ziffer 5, sowie Dr. Othmar B***** aus Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrügen (Z 4) sämtlicher Angeklagten erweisen sich als unberechtigt:Die Verfahrensrügen (Ziffer 4,) sämtlicher Angeklagten erweisen sich als unberechtigt:

Den ausschließlich vom Angeklagten Dr. B***** gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Bonität und zur Werthaltigkeit der von ihm abgegebenen Haftungserklärungen zum Beweis dafür, dass eine Zahlungsunfähigkeit weder vorgelegen noch erkennbar gewesen sei (S 577, 579/XXX), konnte das Schöffengericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen (S 731/XXX), weil der Beweiswerber selbst sich stets dahin verantwortet hatte, die (auch) gegenüber dem Verein FC T***** abgegebenen Haftungserklärungen vom 27. April 2001, 14. Mai 2001 und 12. April 2002 (Texte US 51-53) bloß gegenüber der Bundesliga im Zusammenhang mit den Lizenzierungsverfahren zwecks Sicherung des laufenden Spielbetriebes in Form einer Haftung für die aus der Absage von Spielen resultierenden Schäden, sonst aber ohne Außenwirkung getätigt zu haben (S 385q ff, insbes 385s, 385u, 385aa/VI, 127/XXX). Für die tatsächliche Wertlosigkeit der in Rede stehenden Erklärungen spricht überdies die Unterlassung deren Nutzung - nicht ein Mitglied des Vereinsvorstandes setzte irgendeine Aktivität, um das negative Eigenkapital des FC T***** aus den „Haftungen" Dris. B***** abzudecken. Letzterer bestritt vielmehr nach Konkurseröffnung gegenüber dem Masseverwalter jegliche Haftung (S 385u, 385y bis gg/VI, 347/XXX). Angesichts dieser Beweisergebnisse hätte es aber bei Antragstellung einer eingehenden Darlegung bedurft, weshalb die vom Angeklagten Dr. B***** abgegebenen Haftungserklärungen selbst für den Fall dessen hoher Bonität und somit grundsätzlich möglicher unverzüglicher Effektuierbarkeit geeignet gewesen sein sollten, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit per 30. Juni 2001 abzuwenden und deren Erkennbarkeit zu verhindern. Den erst im Rechtsmittel nachgetragenen, überdies - weil bloß auf eine abstrakte Werthaltigkeit gestützten - auch der Sache nach nicht zielführenden Ausführungen zum Gutachten des Gerichtssachverständigen ist entgegenzuhalten, dass bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz gegebenen Verfahrenslage auszugehen ist. Jedes von diesem Antrag abweichende und ihn ergänzende Vorbringen des Rechtsmittels ist daher unzulässig (WK-StPO § 281 Rz 325, Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 41). Die übrigen Angeklagten sind in diesem Punkt - mangels geeigneter Antragstellung - zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 überhaupt nicht legitimiert.Den ausschließlich vom Angeklagten Dr. B***** gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Bonität und zur Werthaltigkeit der von ihm abgegebenen Haftungserklärungen zum Beweis dafür, dass eine Zahlungsunfähigkeit weder vorgelegen noch erkennbar gewesen sei (S 577, 579/XXX), konnte das Schöffengericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen (S 731/XXX), weil der Beweiswerber selbst sich stets dahin verantwortet hatte, die (auch) gegenüber dem Verein FC T***** abgegebenen Haftungserklärungen vom 27. April 2001, 14. Mai 2001 und 12. April 2002 (Texte US 51-53) bloß gegenüber der Bundesliga im Zusammenhang mit den Lizenzierungsverfahren zwecks Sicherung des laufenden Spielbetriebes in Form einer Haftung für die aus der Absage von Spielen resultierenden Schäden, sonst aber ohne Außenwirkung getätigt zu haben (S 385q ff, insbes 385s, 385u, 385aa/VI, 127/XXX). Für die tatsächliche Wertlosigkeit der in Rede stehenden Erklärungen spricht überdies die Unterlassung deren Nutzung - nicht ein Mitglied des Vereinsvorstandes setzte irgendeine Aktivität, um das negative Eigenkapital des FC T***** aus den „Haftungen" Dris. B***** abzudecken. Letzterer bestritt vielmehr nach Konkurseröffnung gegenüber dem Masseverwalter jegliche Haftung (S 385u, 385y bis gg/VI, 347/XXX). Angesichts dieser Beweisergebnisse hätte es aber bei Antragstellung einer eingehenden Darlegung bedurft, weshalb die vom Angeklagten Dr. B***** abgegebenen Haftungserklärungen selbst für den Fall dessen hoher Bonität und somit grundsätzlich möglicher unverzüglicher Effektuierbarkeit geeignet gewesen sein sollten, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit per 30. Juni 2001 abzuwenden und deren Erkennbarkeit zu verhindern. Den erst im Rechtsmittel nachgetragenen, überdies - weil bloß auf eine abstrakte Werthaltigkeit gestützten - auch der Sache nach nicht zielführenden Ausführungen zum Gutachten des Gerichtssachverständigen ist entgegenzuhalten, dass bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz gegebenen Verfahrenslage auszugehen ist. Jedes von diesem Antrag abweichende und ihn ergänzende Vorbringen des Rechtsmittels ist daher unzulässig (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325, Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41). Die übrigen Angeklagten sind in diesem Punkt - mangels geeigneter Antragstellung - zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, überhaupt nicht legitimiert.

Dem vom Angeklagten Dr. B***** gestellten Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der Werte der Marke FC T***** und des Spielerkaders zum Beweis für das Nichtvorliegen, jedenfalls aber für die mangelnde Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit, dem der Angeklagte H***** beigetreten ist (S 717 bis 721/XXX), sowie der - auch vom Angeklagten K***** durch Anschluss an diesen Beweisantrag - ersichtlich begehrten Verlesung der Berechnungen der U***** zur Steigerung des Werbewertes der Marke FC T***** (S 25/XXXI) hat das Erstgericht zu Recht nicht entsprochen (S 731, 733/XXX, 27/XXXI), weil selbst das Vorhandensein von Vermögen für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nur dann von Bedeutung ist, wenn der Schuldner daraus in Kürze ausreichende Mittel zur Überwindung einer (nämlich nur dann) momentanen Illiquidität gewinnen kann und auch gewinnen will (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 159 Rz 63). Dass die behaupteten Aktivposten diesem Erfordernis genügt und auch tatsächlich zur Bereitstellung ausreichender Barmittel zwecks Begleichung der fälligen Schulden Verwendung gefunden hätten, haben die Beschwerdeführer hingegen nicht einmal behauptet und es ist dies aus den übrigen Beweisergebnissen und der Art der Vermögenswerte auch in keiner Weise indiziert. Damit versagt überdies der keine entscheidende Tatsache ansprechende Hinweis in der Mängelrüge des Angeklagten Dr. B***** auf die Bedeutung des Werbewertes des Vereins und des Transferwertes des Spielerkaders als Folgen des fußballerischen Erfolgs.Dem vom Angeklagten Dr. B***** gestellten Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der Werte der Marke FC T***** und des Spielerkaders zum Beweis für das Nichtvorliegen, jedenfalls aber für die mangelnde Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit, dem der Angeklagte H***** beigetreten ist (S 717 bis 721/XXX), sowie der - auch vom Angeklagten K***** durch Anschluss an diesen Beweisantrag - ersichtlich begehrten Verlesung der Berechnungen der U***** zur Steigerung des Werbewertes der Marke FC T***** (S 25/XXXI) hat das Erstgericht zu Recht nicht entsprochen (S 731, 733/XXX, 27/XXXI), weil selbst das Vorhandensein von Vermögen für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nur dann von Bedeutung ist, wenn der Schuldner daraus in Kürze ausreichende Mittel zur Überwindung einer (nämlich nur dann) momentanen Illiquidität gewinnen kann und auch gewinnen will (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, Rz 63). Dass die behaupteten Aktivposten diesem Erfordernis genügt und auch tatsächlich zur Bereitstellung ausreichender Barmittel zwecks Begleichung der fälligen Schulden Verwendung gefunden hätten, haben die Beschwerdeführer hingegen nicht einmal behauptet und es ist dies aus den übrigen Beweisergebnissen und der Art der Vermögenswerte auch in keiner Weise indiziert. Damit versagt überdies der keine entscheidende Tatsache ansprechende Hinweis in der Mängelrüge des Angeklagten Dr. B***** auf die Bedeutung des Werbewertes des Vereins und des Transferwertes des Spielerkaders als Folgen des fußballerischen Erfolgs.

Entgegen der vom Angeklagten H***** in seiner Beschwerde vertretenen (rein zivilrechtlich fundierten) Rechtsansicht haben weder eine „rechnerische Überschuldung" noch eine „positive Fortbestehungsprognose" Einfluss auf den Eintritt der strafrechtlich bedeutsamen Zahlungsunfähigkeit, die unbestritten dann vorliegt, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht imstande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen (WK² § 159 Rz 60 mwN, 63; Rainer in SbgK § 159 Rz 43).Entgegen der vom Angeklagten H***** in seiner Beschwerde vertretenen (rein zivilrechtlich fundierten) Rechtsansicht haben weder eine „rechnerische Überschuldung" noch eine „positive Fortbestehungsprognose" Einfluss auf den Eintritt der strafrechtlich bedeutsamen Zahlungsunfähigkeit, die unbestritten dann vorliegt, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht imstande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen (WK² Paragraph 159, Rz 60 mwN, 63; Rainer in SbgK Paragraph 159, Rz 43).

Die vom Angeklagten K***** gerügte Abweisung des Antrages auf neuerliche Ladung und „Einvernahme" des Zeugen Rechtsanwalt Dr. Hansjörg M***** zum Beweis dafür, dass „der Inhalt der Protokolle vom 18. 09. 2000 und 31. 10. 2001, jeweils betreffend der Generalversammlung des FC-T***** hinsichtlich Wahl und Bestellung der Rechnungsprüfer tatsächlich der Beschlussfassung des Vorstandes und entgegen der heutigen Verantwortung des Zeugen A***** der Richtigkeit entspricht und die entsprechende Protokollierung keine Verfälschung der Protokolle darstellt" (S 27, 29/XXXI), erfolgte schon deshalb zu Recht (S 29/XXXI), weil das Begehren nicht erkennen lässt, inwieweit das angeführte Beweisthema für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage von irgendeiner Bedeutung sein sollte. Der vom FC T***** mit der Erstattung eines Reorganisationsgutachtens beauftragte, zur Hauptverhandlung als Zeuge geladene Wirtschaftstreuhänder Mag. René G***** erklärte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005, sich gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO der Aussage zu entschlagen (ON 705). Der Beschwerde des Angeklagten H***** zuwider kam seinem Begehren, den Zeugen dennoch zur Hauptverhandlung zu laden und über den Umfang seines Entschlagungsrechtes zu entscheiden, ebenso wenig Berechtigung zu wie seinem Antrag, die Zeugenaussage aus dem Verfahren 14 Cg 89/03p des Landesgerichtes Innsbruck zur Auftragserteilung zum Reorganisationsgutachten, zu den Unterlagen bei der Erstattung desselben und zur Vermögenssituation des Angeklagten Dr. B***** zu verlesen (S 23/XXXI iVm ON 709, S 25, 27/XXXI). Zum einen ist die Entschlagungserklärung an keinerlei Förmlichkeiten gebunden und kann auch schon vor der Hauptverhandlung (zB schriftlich) abgegeben werden (RIS-Justiz RS0111315). Zum anderen wies der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass ein Wirtschaftstreuhänder ebenso wie ein Rechtsanwalt, Notar oder Verteidiger im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen von der Verpflichtung zur Zeugenaussage befreit ist, was ihm in dieser besonderen Eigenschaft von seinem Vollmachtgeber anvertraut wurde, wobei als anvertraut nur die sogenannte Information und im weitesten Sinn alles anzusehen ist, was den Charakter einer solchen Informationen trägt (Mayerhofer aaO § 152 E 66). Nicht jedoch legte er dar, über welche erheblichen Umstände Mag. G***** vernommen werden könnte, die von seinem Entschlagungsrecht nicht erfasst wären. Die vom Nichtigkeitswerber aufgrund der bereits erwähnten Aussage in einem Zivilverfahren erwarteten Erkenntnisse deuten vielmehr darauf hin, dass sie dem Genannten notwendigerweise und ausschließlich im Rahmen der Gutachtenserstattung von seinem Auftraggeber bekannt wurden. Der weiteren Beschwerdeauffassung zuwider gehört das Protokoll über die in einem Zivilprozess abgelegte Aussage eines Zeugen nicht zu den nach § 252 Abs 2 StPO in einem Strafverfahren zu verlesenden Schriftstücken. Die begehrte Verlesung war daher schon mit Blick auf § 252 Abs 1 Z 3, Abs 4 StPO unzulässig und ist daher zu Recht unterblieben (Mayerhofer aaO § 252 E 97 f). Die von diesem Angeklagten im vorliegenden Zusammenhang thematisierte Relevanz der Haftungserklärungen Dris. B***** war im Übrigen bereits zu verneinen (vgl oben in der Erledigung der Verfahrensrüge des Genannten). Schließlich verfiel auch der Antrag des Angeklagten H***** auf Ablehnung des Sachverständigen Mag. Z***** (S 723, 725/XXX) zu Recht der Abweisung (S 733/XXX).Die vom Angeklagten K***** gerügte Abweisung des Antrages auf neuerliche Ladung und „Einvernahme" des Zeugen Rechtsanwalt Dr. Hansjörg M***** zum Beweis dafür, dass „der Inhalt der Protokolle vom 18. 09. 2000 und 31. 10. 2001, jeweils betreffend der Generalversammlung des FC-T***** hinsichtlich Wahl und Bestellung der Rechnungsprüfer tatsächlich der Beschlussfassung des Vorstandes und entgegen der heutigen Verantwortung des Zeugen A***** der Richtigkeit entspricht und die entsprechende Protokollierung keine Verfälschung der Protokolle darstellt" (S 27, 29/XXXI), erfolgte schon deshalb zu Recht (S 29/XXXI), weil das Begehren nicht erkennen lässt, inwieweit das angeführte Beweisthema für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage von irgendeiner Bedeutung sein sollte. Der vom FC T***** mit der Erstattung eines Reorganisationsgutachtens beauftragte, zur Hauptverhandlung als Zeuge geladene Wirtschaftstreuhänder Mag. René G***** erklärte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005, sich gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Aussage zu entschlagen (ON 705). Der Beschwerde des Angeklagten H***** zuwider kam seinem Begehren, den Zeugen dennoch zur Hauptverhandlung zu laden und über den Umfang seines Entschlagungsrechtes zu entscheiden, ebenso wenig Berechtigung zu wie seinem Antrag, die Zeugenaussage aus dem Verfahren 14 Cg 89/03p des Landesgerichtes Innsbruck zur Auftragserteilung zum Reorganisationsgutachten, zu den Unterlagen bei der Erstattung desselben und zur Vermögenssituation des Angeklagten Dr. B***** zu verlesen (S 23/XXXI in Verbindung mit ON 709, S 25, 27/XXXI). Zum einen ist die Entschlagungserklärung an keinerlei Förmlichkeiten gebunden und kann auch schon vor der Hauptverhandlung (zB schriftlich) abgegeben werden (RIS-Justiz RS0111315). Zum anderen wies der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass ein Wirtschaftstreuhänder ebenso wie ein Rechtsanwalt, Notar oder Verteidiger im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen von der Verpflichtung zur Zeugenaussage befreit ist, was ihm in dieser besonderen Eigenschaft von seinem Vollmachtgeber anvertraut wurde, wobei als anvertraut nur die sogenannte Information und im weitesten Sinn alles anzusehen ist, was den Charakter einer solchen Informationen trägt (Mayerhofer aaO Paragraph 152, E 66). Nicht jedoch legte er dar, über welche erheblichen Umstände Mag. G***** vernommen werden könnte, die von seinem Entschlagungsrecht nicht erfasst wären. Die vom Nichtigkeitswerber aufgrund der bereits erwähnten Aussage in einem Zivilverfahren erwarteten Erkenntnisse deuten vielmehr darauf hin, dass sie dem Genannten notwendigerweise und ausschließlich im Rahmen der Gutachtenserstattung von seinem Auftraggeber bekannt wurden. Der weiteren Beschwerdeauffassung zuwider gehört das Protokoll über die in einem Zivilprozess abgelegte Aussage eines Zeugen nicht zu den nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO in einem Strafverfahren zu verlesenden Schriftstücken. Die begehrte Verlesung war daher schon mit Blick auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, StPO unzulässig und ist daher zu Recht unterblieben (Mayerhofer aaO Paragraph 252, E 97 f). Die von diesem Angeklagten im vorliegenden Zusammenhang thematisierte Relevanz der Haftungserklärungen Dris. B***** war im Übrigen bereits zu verneinen vergleiche oben in der Erledigung der Verfahrensrüge des Genannten). Schließlich verfiel auch der Antrag des Angeklagten H***** auf Ablehnung des Sachverständigen Mag. Z***** (S 723, 725/XXX) zu Recht der Abweisung (S 733/XXX).

Befangen ist ein Sachverständiger - ebenso wie ein Richter - dann, wenn er nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der aequidistanten Beurteilung durch sachfremde Motive zu befürchten ist. Es genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler ohne eigene Interessen die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0098211, RS0106258). Dass dem betriebswirtschaftlichen Experten aus seiner Sicht das Verhalten der Angeklagten „kridaträchtig scheint" (S 425/XXX), ist für sich allein (vgl WK-StPO § 281 Rz 371, Hinterhofer, WK-StPO § 120 Rz 6 aE) nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Die weiteren erst in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwürfe gegen den Gutachter wiederum konnten aus den bereits dargelegten Erwägungen zur rein antragsbezogenen Erledigung einer Verfahrensrüge keine Berücksichtigung finden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Äußerung, die Zahlungsunfähigkeit des Vereins sei dessen Verantwortlichen unter Zugrundelegung „des Maßstabes eines sorgfältig kontrollierenden Geschäftsmannes" erkennbar gewesen (S 425/XXX), und die Ablehnung einer Stellungnahme zur Werthaltigkeit der Haftungserklärungen Dris. B***** (S 433, 435/XXX) keinerlei Befangenheitsbedenken erweckt. Eine Besprechung mit dem Untersuchungsrichter (S 427/XXX) diente der zweckentsprechenden Erstattung der Expertise. Selbst wenn zu dieser pflichtgemäßen Kontaktaufnahme (vgl § 25 Abs 1 GebAG) der sachbearbeitende Staatsanwalt „dazugekommen ist", bedürfte die daraus allein abgeleitete „Einseitigkeit" des Sachverständigen objektiver Begründung - die im Gegenstand umso weniger zu erwarten wäre, als Mag. Z***** zwecks Beischaffung von Unterlagen etwa Kontakt gerade mit dem Angeklagten H***** aufgenommen hatte (S 425/XX). Die Mängelrügen (Z 5) versagen.Befangen ist ein Sachverständiger - ebenso wie ein Richter - dann, wenn er nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der aequidistanten Beurteilung durch sachfremde Motive zu befürchten ist. Es genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler ohne eigene Interessen die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0098211, RS0106258). Dass dem betriebswirtschaftlichen Experten aus seiner Sicht das Verhalten der Angeklagten „kridaträchtig scheint" (S 425/XXX), ist für sich allein vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 371, Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 120, Rz 6 aE) nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Die weiteren erst in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwürfe gegen den Gutachter wiederum konnten aus den bereits dargelegten Erwägungen zur rein antragsbezogenen Erledigung einer Verfahrensrüge keine Berücksichtigung finden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Äußerung, die Zahlungsunfähigkeit des Vereins sei dessen Verantwortlichen unter Zugrundelegung „des Maßstabes eines sorgfältig kontrollierenden Geschäftsmannes" erkennbar gewesen (S 425/XXX), und die Ablehnung einer Stellungnahme zur Werthaltigkeit der Haftungserklärungen Dris. B***** (S 433, 435/XXX) keinerlei Befangenheitsbedenken erweckt. Eine Besprechung mit dem Untersuchungsrichter (S 427/XXX) diente der zweckentsprechenden Erstattung der Expertise. Selbst wenn zu dieser pflichtgemäßen Kontaktaufnahme vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, GebAG) der sachbearbeitende Staatsanwalt „dazugekommen ist", bedürfte die daraus allein abgeleitete „Einseitigkeit" des Sachverständigen objektiver Begründung - die im Gegenstand umso weniger zu erwarten wäre, als Mag. Z***** zwecks Beischaffung von Unterlagen etwa Kontakt gerade mit dem Angeklagten H***** aufgenommen hatte (S 425/XX). Die Mängelrügen (Ziffer 5,) versagen.

Das Schöffengericht hat aus der Verantwortung des Angeklagten Dr. B*****, seine „Haftungserklärungen" lediglich im Zuge des Lizenzierungsverfahrens der Bundesliga (und mit Wirksamkeit für dieses - vgl oben bei Erledigung der Verfahrensrügen) abgegeben zu haben (US 85), deren mangelnde Werthaftigkeit für die Vereinsgläubiger erschlossen, jedoch insbesondere durch ihre wörtliche Wiedergabe unmissverständlich festgestellt, dass sie eben nicht nur gegenüber der österreichischen Bundesliga, sondern auch gegenüber dem FC T***** deklariert wurden (US 51 bis 53). Inhalt und Adressat einer Erklärung sind verschiedene Erkenntnisthemen - weder der von diesem Beschwerdeführer und von Martin K***** behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) noch die von Letzterem den Urteilskonstatierungen unterstellte Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegen daher vor.Das Schöffengericht hat aus der Verantwortung des Angeklagten Dr. B*****, seine „Haftungserklärungen" lediglich im Zuge des Lizenzierungsverfahrens der Bundesliga (und mit Wirksamkeit für dieses - vergleiche oben bei Erledigung der Verfahrensrügen) abgegeben zu haben (US 85), deren mangelnde Werthaftigkeit für die Vereinsgläubiger erschlossen, jedoch insbesondere durch ihre wörtliche Wiedergabe unmissverständlich festgestellt, dass sie eben nicht nur gegenüber der österreichischen Bundesliga, sondern auch gegenüber dem FC T***** deklariert wurden (US 51 bis 53). Inhalt und Adressat einer Erklärung sind verschiedene Erkenntnisthemen - weder der von diesem Beschwerdeführer und von Martin K***** behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) noch die von Letzterem den Urteilskonstatierungen unterstellte Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) liegen daher vor.

Wie bereits anlässlich der Erörterung der Verfahrensrügen dargelegt, haben die Angeklagten jegliche Aktivitäten unterlassen, die erstmals am 27. April 2001 - also kurz vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit - gegenüber dem FC T***** abgegebenen „Haftungserklärungen" Dris. B***** zur Sanierung des eklatant notleidenden Vereinsbudgets heranzuziehen. Gleiches gilt für ähnliche Erklärungen, die der Angeklagte Dr. B***** im Zusammenhang mit den Forderungen des FC T***** gegenüber der M***** GmbH abgegeben hat (zu jener vom 12. April 2002 vgl US 53). Entgegen der Rüge des Angeklagten H***** (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) ist es daher weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung und damit nicht erörterungsbedürftig, ob deren mangelnde Werthaltigkeit im Zuge der Insolvenzen für ihn aus dem Wortlaut der Erklärungen subjektiv erkennbar war, zu welchem Ergebnis hinsichtlich der persönlichen Bonität Dris. B***** der Reorganisationsprüfer Mag. G***** in seinem insoweit von den Tatrichtern ohnedies berücksichtigten Gutachten kam (vgl US 47) und ob (nach Eröffnung des Konkursverfahrens!) vom Masseverwalter versucht wurde, den Angeklagten Dr. B***** aus diesen Erklärungen in Anspruch zu nehmen (S 347/XXX).Wie bereits anlässlich der Erörterung der Verfahrensrügen dargelegt, haben die Angeklagten jegliche Aktivitäten unterlassen, die erstmals am 27. April 2001 - also kurz vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit - gegenüber dem FC T***** abgegebenen „Haftungserklärungen" Dris. B***** zur Sanierung des eklatant notleidenden Vereinsbudgets heranzuziehen. Gleiches gilt für ähnliche Erklärungen, die der Angeklagte Dr. B***** im Zusammenhang mit den Forderungen des FC T***** gegenüber der M***** GmbH abgegeben hat (zu jener vom 12. April 2002 vergleiche US 53). Entgegen der Rüge des Angeklagten H***** (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) ist es daher weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung und damit nicht erörterungsbedürftig, ob deren mangelnde Werthaltigkeit im Zuge der Insolvenzen für ihn aus dem Wortlaut der Erklärungen subjektiv erkennbar war, zu welchem Ergebnis hinsichtlich der persönlichen Bonität Dris. B***** der Reorganisationsprüfer Mag. G***** in seinem insoweit von den Tatrichtern ohnedies berücksichtigten Gutachten kam vergleiche US 47) und ob (nach Eröffnung des Konkursverfahrens!) vom Masseverwalter versucht wurde, den Angeklagten Dr. B***** aus diesen Erklärungen in Anspruch zu nehmen (S 347/XXX).

Der von den Beschwerdeführern H***** und Dr. B*****, erkennbar aber auch von K***** erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) infolge mangelnder Erörterung der Begründung des zu 49 Se 251/01g des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Beschlusses vom 20. August 2001, mit dem der Antrag der T***** vom 22. Mai 2001 (S 195/XX) auf Eröffnung des Konkursverfahrens über den FC T***** abgewiesen wurde (S 199/XXI), greift zu kurz. Der gerichtliche Sachverständige berücksichtigte diesen Umstand sowohl im Rahmen der Befundaufnahme als auch der Gutachtenserstattung (S 501, 641/XX). Über die im Urteil (US 82-84) ohnedies erfolgte Auseinandersetzung mit der Expertise hinaus bestand keine gesonderte Erörterungsbedürftigkeit, zumal es sich lediglich um eine Entscheidung im Konkurseröffnungsverfahren handelte. Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht (Bartsch/Heil Grundriss4 Rz 39; Deixler-Hübler in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze § 173 KO Rz 13). Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungs-(un-)fähigkeit bloß glaubhaft zu machen (§ 70 KO), also zu bescheinigen (Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger Komm4 § 70 Rz 15-18, 90). Wenn daher die Zurückziehung des Konkurseröffnungsantrages vom 26. Juni 2001 (S 197/XX) mit dem Unvermögen der Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit begründet wurde, erforderte die Bescheinigung des Nichtvorliegens dieses Umstandes durch den Schuldner und die darauf gegründete Gerichtsentscheidung (S 199/XX) angesichts der übrigen Beweisergebnisse fallbezogen keine explizite Erwähnung in den Entscheidungsgründen, um nichtigkeitsfrei dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 Satz 2 StPO zu genügen.Der von den Beschwerdeführern H***** und Dr. B*****, erkennbar aber auch von K***** erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) infolge mangelnder Erörterung der Begründung des zu 49 Se 251/01g des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Beschlusses vom 20. August 2001, mit dem der Antrag der T***** vom 22. Mai 2001 (S 195/XX) auf Eröffnung des Konkursverfahrens über den FC T***** abgewiesen wurde (S 199/XXI), greift zu kurz. Der gerichtliche Sachverständige berücksichtigte diesen Umstand sowohl im Rahmen der Befundaufnahme als auch der Gutachtenserstattung (S 501, 641/XX). Über die im Urteil (US 82-84) ohnedies erfolgte Auseinandersetzung mit der Expertise hinaus bestand keine gesonderte Erörterungsbedürftigkeit, zumal es sich lediglich um eine Entscheidung im Konkurseröffnungsverfahren handelte. Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (Paragraph 173, Absatz 5, KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht (Bartsch/Heil Grundriss4 Rz 39; Deixler-Hübler in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze Paragraph 173, KO Rz 13). Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungs-(un-)fähigkeit bloß glaubhaft zu machen (Paragraph 70, KO), also zu bescheinigen (Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger Komm4 Paragraph 70, Rz 15-18, 90). Wenn daher die Zurückziehung des Konkurseröffnungsantrages vom 26. Juni 2001 (S 197/XX) mit dem Unvermögen der Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit begründet wurde, erforderte die Bescheinigung des Nichtvorliegens dieses Umstandes durch den Schuldner und die darauf gegründete Gerichtsentscheidung (S 199/XX) angesichts der übrigen Beweisergebnisse fallbezogen keine explizite Erwähnung in den Entscheidungsgründen, um nichtigkeitsfrei dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, Satz 2 StPO zu genügen.

Im Übrigen setzt Zahlungsunfähigkeit weder vergebliche oder anhängige Exekutionen noch Konkursanträge voraus (13 Os 112/96 mwN). Auch das weitere Vorbringen der Mängelrüge des Dr. B***** vermag einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen.

Inwieweit der diesen Angeklagten betreffende Schuldvorwurf, jegliche Kontrolle des Angeklagten H***** unterlassen und einen nicht finanzierbaren Spielerkader gehalten zu haben, in einem inneren Widerspruch mit den Feststellungen stehen sollte, der Zweitgenannte sei Manager und faktischer Geschäftsführer (US 67 - im Sinne von § 309 Abs 2 StGB) sowie ab 17. September 2000 allein verantwortlicher und allein entscheidungsberechtigter (vom Vorstand gemäß Punkt XII letzter Satz der Vereinsstatuten - US 16 - bestellter) Geschäftsführer gewesen (US 20), wird in der Beschwerde deshalb nicht nachvollziehbar zur Darstellung gebracht, weil sie übergeht, dass das Agieren H*****s „nach Maßgabe der Rahmenbedingungen durch den Vorstand" zu erfolgen hatte.Inwieweit der diesen Angeklagten betreffende Schuldvorwurf, jegliche Kontrolle des Angeklagten H***** unterlassen und einen nicht finanzierbaren Spielerkader gehalten zu haben, in einem inneren Widerspruch mit den Feststellungen stehen sollte, der Zweitgenannte sei Manager und faktischer Geschäftsführer (US 67 - im Sinne von Paragraph 309, Absatz 2, StGB) sowie ab 17. September 2000 allein verantwortlicher und allein entscheidungsberechtigter (vom Vorstand gemäß Punkt römisch XII letzter Satz der Vereinsstatuten - US 16 - bestellter) Geschäftsführer gewesen (US 20), wird in der Beschwerde deshalb nicht nachvollziehbar zur Darstellung gebracht, weil sie übergeht, dass das Agieren H*****s „nach Maßgabe der Rahmenbedingungen durch den Vorstand" zu erfolgen hatte.

Angesichts des - mit den Urteilsannahmen im Einklang stehenden (US 56 f, 90 f) - weiteren Vorbringens des Nichtigkeitswerbers Dr. B*****, der Angeklagte H***** habe die beiden Mitangeklagten über seine für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen finanziellen Transaktionen in Unkenntnis gelassen, bleibt völlig unklar, weshalb Feststellungen indiziert gewesen sein sollten (der Sache nach Z 9 lit a), „wer von den Angeklagten oder sonstigen Vorstandsmitgliedern die jeweiligen Entscheidungen tatsächlich getroffen oder beeinflusst hat". Die Tatrichter gingen der entsprechende Konstatierungen vermissenden Beschwerdeauffassung (neuerlich der Sache nach Z 9 lit a) zuwider ohnedies davon aus, dass es für die Angeklagten K***** und Dr. B***** keiner besonders tiefschürfenden Kontrolle bedurft hätte, um festzustellen, dass die Personalkosten für die Spieler auf Grund der vom Angeklagten H***** getroffenen Vereinbarungen das jährlich dafür vorgesehene Budget zum Teil erheblich überschritten, weil hiezu eine Gegenüberstellung der an die Spieler laut Lohnkonto ausbezahlten Beträge und der entsprechenden Voranschläge genügt hätte (US 91, vgl S 7 ff, 549/XX). Das in diesem Umfang auch in der Rechtsrüge behauptete Konstatierungsdefizit liegt daher nicht vor. Mit der bloßen Behauptung, das Beweisverfahren habe „eine Reihe von Anhaltspunkten ergeben", dass es Dr. B***** gar nicht möglich gewesen wäre, die wirtschaftlichen Gestionen des Zweitangeklagten zu beeinflussen, werden konkrete Verfahrensergebnisse

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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