Norm
StGB §161Rechtssatz
Es kommt bloß auf die faktische Geschäftsführung an und nicht darauf, wie weit sie jeweils durch einen formellen Bestellungsakt oder durch Genehmigung des Geschäftsherren gedeckt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096066Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0130OS00135_9300000_002