TE OGH 2005/8/25 6Ob95/05x

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Maria R*****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Mag. Dr. Martin B***** und 2. Verein *****, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Unterlassung ehrverletzender Äußerungen, über den Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Februar 2005, GZ 5 R 21/05b-9, womit über den Rekurs der beklagten Parteien die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 21. Dezember 2004, GZ 19 Cg 183/04i-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

In einer Fernsehsendung vom 15. 11. 2004 äußerte sich der Erstbeklagte, der Obmann des zweitbeklagten Vereins ist, kritisch zu einer Fasanaufzucht auf dem Gut des Ehemanns der Klägerin sowie zu den Bedingungen der Jagdausübung. In den Aussendungen vom 17. 11. 2004 und 18. 11. 2004 des zweitbeklagten Vereins wurden u.a. die nachstehend wiedergegebenen, von der Klägerin bekämpften Vorwürfe (insbesondere der Vorwurf der Tierquälerei) erhoben. Die Klägerin begehrte zur Sicherung ihres auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass den Beklagten untersagt werde, „bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits Behauptungen aufzustellen, nach deren Inhalt der Klägerin Jagdausübung unter tierquälerischen Bedingungen vorgeworfen wird, insbesondere die in diesem Rechtsstreit inkriminierten Behauptungen: 'Ministerin R***** und ihr Mann verlangen EUR 12.800 pro Tag von Schützen, die also hier her kommen und dann 400 zahme Fasane vor die Nase gesetzt bekommen, um sie abzuschießen', 'Tierschutzministerin R***** verdient an Tierquälerei', 'Tierschutzministerin Maria R***** betreibt gemeinsam mit ihrem Mann Alfons M***** eine kommerzielle Fasanjagd in ihrem Jagdschloss in L*****. Tausende Fasane und Enten werden dafür künstlich in Massentierhaltungen gezüchtet und bekommen ihre Schnäbel durchbohrt und mit Metallklammern versehen, um sie dann vor die Flinten zahlender Jagdgäste scheuchen zu können. EUR 12.800 kostet den Schützen dieser Spaß pro Tag. Dafür werden ihnen 400 zahme hilflose Fasane als lebende Zielscheiben garantiert' „sowie ähnliche Behauptungen, in denen der Klägerin Tierquälerei unterstellt wird."In einer Fernsehsendung vom 15. 11. 2004 äußerte sich der Erstbeklagte, der Obmann des zweitbeklagten Vereins ist, kritisch zu einer Fasanaufzucht auf dem Gut des Ehemanns der Klägerin sowie zu den Bedingungen der Jagdausübung. In den Aussendungen vom 17. 11. 2004 und 18. 11. 2004 des zweitbeklagten Vereins wurden u.a. die nachstehend wiedergegebenen, von der Klägerin bekämpften Vorwürfe (insbesondere der Vorwurf der Tierquälerei) erhoben. Die Klägerin begehrte zur Sicherung ihres auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass den Beklagten untersagt werde, „bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits Behauptungen aufzustellen, nach deren Inhalt der Klägerin Jagdausübung unter tierquälerischen Bedingungen vorgeworfen wird, insbesondere die in diesem Rechtsstreit inkriminierten Behauptungen: 'Ministerin R***** und ihr Mann verlangen EUR 12.800 pro Tag von Schützen, die also hier her kommen und dann 400 zahme Fasane vor die Nase gesetzt bekommen, um sie abzuschießen', 'Tierschutzministerin R***** verdient an Tierquälerei', 'Tierschutzministerin Maria R***** betreibt gemeinsam mit ihrem Mann Alfons M***** eine kommerzielle Fasanjagd in ihrem Jagdschloss in L*****. Tausende Fasane und Enten werden dafür künstlich in Massentierhaltungen gezüchtet und bekommen ihre Schnäbel durchbohrt und mit Metallklammern versehen, um sie dann vor die Flinten zahlender Jagdgäste scheuchen zu können. EUR 12.800 kostet den Schützen dieser Spaß pro Tag. Dafür werden ihnen 400 zahme hilflose Fasane als lebende Zielscheiben garantiert' „sowie ähnliche Behauptungen, in denen der Klägerin Tierquälerei unterstellt wird."

Die Behauptungen seien beleidigend und falsch, insbesondere beträfen die Vorwürfe nicht die Klägerin sondern ihren Gatten. Die Klägerin betreibe keine kommerzielle Fasanjagd in ihrem Jagdschloss. Sie habe auch noch niemals von Jagdgästen irgendwelche Zahlungen verlangt und verfüge über kein Jagdrevier. Sie habe weder mit dem Jagdrevier noch mit der Aufzucht von Fasanen irgendetwas zu tun. Mit den Vorwürfen, insbesondere dem der Tierquälerei werde der Klägerin sogar ein strafbares Verhalten unterstellt.

Die Beklagten beantragten nur eine Teilabweisung des Sicherungsantrags und wandten lediglich ein, dass der Erstbeklagte der Klägerin nur die Jagdausübung unter tierquälerischen Bedingungen vorgeworfen habe, insbesondere mit der Behauptung „Ministerin R***** ... verlangt EUR 12.800 pro Tag von Schützen, die also hier her kommen und dann 400 zahme Fasane vor die Nase gesetzt bekommen, um sie abzuschießen". Die weiteren bekämpften Aussagen stammten von der Zweitbeklagten, die die erstangeführte Behauptung nicht zu vertreten habe. Die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung zur Unterlassung von Behauptungen betreffe also (teilweise) Zitate, die die Parteien „nicht selbst erstattet haben".

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag unter Ausscheidung des Ehegattens aus dem Spruch des Unterlassungstitels zur Gänze statt. Es sei zwar richtig, dass der Erstbeklagte nur in der Fernsehsendung bestimmte Äußerungen abgegeben habe, die Äußerungen des zweitbeklagten Vereins seien ihm aber als Obmann des Vereins zuzurechnen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge. Es ergänzte nach den vorgelegten Urkunden das Bescheinigungsverfahren noch um folgenden Text der Aussendung der Zweitbeklagten vom 17. 11. 2004 (die weitere Aussendung vom 18. 11. 2004 sei inhaltsgleich):

„Die (zukünftige) Tierschutz-Ministerin Maria R***** betreibt gemeinsam mit ihrem Mann Alfons M***** eine kommerzielle Fasanjagd in ihrem Jagdschloss in L*****, im Südburgenland. Tausende Fasane und Enten werden dort nur dafür künstlich in Massentierhaltungen gezüchtet und bekommen ihre Schnäbel durchbohrt und mit Metallklammern versehen, um sie dann zahlenden Jagdgästen vor die Flinten scheuchen zu können. EUR 12.800 kostet den Schützen dieser 'Spaß' pro Tag. Dafür werden ihnen 400 zahme, hilflose Fasane als lebende Zielscheiben garantiert. ...

Ein entsprechender Beitrag darüber wurde am 15. 11. 2004 in „Austria Top News", dem österreichischen Nachrichtenfenster des deutschen TV-Senders Pro7, gezeigt. Eine Intervention der Ministerin führte dazu, dass am nächsten Tag der gesamte Beitrag als unwahr dargestellt wurde. Dazu wurde verlesen, dass der VGT Obmann Dr. B***** kommentiert: 'Ich habe in keiner Weise irgend eine Unwahrheit gesagt und habe daher auch nichts zugegeben. Es ist ungeheuerlich, dass der Sender mit Derartiges in den Mund legt. Wir werden die notwendigen gerichtlichen Schritte in die Wege leiten. Nach Auskunft der Redaktion hat der für den Tierschutz-Beitrag verantwortliche Journalist den Sender verlassen müssen. Es ist ein Armutszeugnis für ein Medium, wenn RedakteurInnen aufgrund eines jagdkritischen Beitrages ihren Job verlieren.'

Und weiter: Bei Fasanjagden in Österreich sterben im Mittel nur 40 % der Fasane nach dem Beschuss sofort, der Rest wird schwerst verletzt oder entkommt mit Bleikugeln im Körper, an denen er langsam und qualvoll über Tage hinweg aufgrund von Bleivergiftung oder Verletzungen zugrunde geht. Dabei kann die Fasanjagd nicht einmal kulinarisch begründet werden: Schätzungen zufolge werden nur 20 % der geschossenen Fasane gegessen! Und die Natur muss auch noch die jährlich 400 t Blei - doppelt so viel wie die Industrie produziert - vertragen, die die JägerInnen mittels Schrotkugeln in die Landschaft verteilen. Nur schwer gestörte Gemüter können an Jagden dieser Art Freude haben. Es ist jetzt endgültig an der Zeit, diese völlig unbegründete Form der schweren Tierquälerei zu verbieten!"

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass wegen des Umstands, dass der Erstbeklagte Obmann des zweitbeklagten Vereins sei und in den Aussendungen des Zweitbeklagten mit umfangreichen Erklärungen zitiert worden sei, die Aussendungen vom 17. oder 18. 11. 2004 nicht anders verstanden werden könnten, als dass sich der Erstbeklagte auch mit den Erklärungen im ersten Absatz der Aussendungen identifiziere und diese mit seinen Kommentaren zu bekräftigen gesucht habe. Der Inhalt der Aussendungen sei daher dem Erstbeklagten zuzurechnen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000 nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte letzteren Ausspruch über Antrag des Erstbeklagten und nur diesen betreffend dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragte der Erstbeklagte die Abänderung dahin, dass ihm nur die Behauptungen untersagt werden „nach deren Inhalt der klagenden Partei Jagdausübung unter tierquälerischen Bedingungen vorgeworfen wird, insbesondere die Behauptung: Ministerin Rauch-Kallat ... verlangt EUR 12.800 pro Tag von Schützen, die also hier her kommen und dann 400 zahme Fasane vor die Nase gesetzt bekommen, um sie abzuschießen".

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen erheblicher Rechtsfragen zur Haftung eines Vereinsobmanns für ehrverletzende Äußerungen des Vereins zwar zulässig, ist aber nicht berechtigt.

Insoweit der Revisionsrekurswerber das Fehlen einer Wiederholungsgefahr releviert, ist ihm die ständige oberstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, dass bei Angriffen gegen die Ehre die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO ebenso nicht erforderlich ist, wie der Nachweis der Wiederholungsgefahr. Es obliegt dem Beklagten, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und nachzuweisen (6 Ob 125/00a mwN uva). Schon die Bestreitung des Unterlassungsbegehrens indiziert im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr.Insoweit der Revisionsrekurswerber das Fehlen einer Wiederholungsgefahr releviert, ist ihm die ständige oberstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, dass bei Angriffen gegen die Ehre die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO ebenso nicht erforderlich ist, wie der Nachweis der Wiederholungsgefahr. Es obliegt dem Beklagten, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und nachzuweisen (6 Ob 125/00a mwN uva). Schon die Bestreitung des Unterlassungsbegehrens indiziert im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr.

Ob der Erstbeklagte im Sinne der Rechtsansicht des Rekursgerichts schon allein deshalb für die Äußerungen des Zweitbeklagten haftet, weil er diese Äußerungen bekräftigt hat, bedarf hier keiner näheren Prüfung, weil zumindest für das Provisorialverfahren von einem ausreichend bescheinigten Sachverhalt auszugehen ist, der die deliktische Haftung des beklagten Vereinsobmanns aufgrund eigenen Verhaltens bejahen lässt:

Unstrittig sind die ehrverletzenden Äußerungen des zweitbeklagten Vereins. Dessen Unterlassungsverpflichtung steht im Provisorialverfahren mittlerweile auch rechtskräftig fest. Der Revisionsrekurswerber releviert nur allgemein, dass selbst bei einer Identifizierung des Erstbeklagten mit den Äußerungen des Zweitbeklagten dem Unterlassungsantrag nicht stattgegeben hätte werden dürfen, weil nur das Begehren auf Unterlassung einer Bekräftigung gerechtfertigt wäre. Aus der Position des Erstbeklagten als Obmann des Vereins sei keine Passivlegitimation für nicht abgegebene Erklärungen ableitbar. Für eine Haftung aufgrund der Organstellung müssten zusätzliche Voraussetzungen nach dem Vereinsgesetz 2002 vorliegen, die von der Klägerin nicht einmal behauptet worden seien. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Revisionsrekurswerber gesteht selbst den deliktischen Eingriff des Vereins in das absolut geschützte Gut der Ehre der Klägerin ein und übersieht, dass es in seine Behauptungs- und Beweislast fiele, aus welchen besonderen Gründen er als Vereinsobmann haftungsfrei sein sollte. Das Vereinsgesetz 2002, BGBl I 2002/66 (VerG) normiert im § 23 zwar grundsätzlich das Trennungsprinzip. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser allein mit seinem eigenen Vermögen. Die Mitglieder und die Organwalter haften hingegen grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Deren Haftung besteht nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (§ 23 zweiter Satz VerG). Eine Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins ist beispielsweise in den Fällen der Konkursverschleppung (§ 69 Abs 3 KO), der Verletzung von Abgabenvorschriften (§ 9 Abs 1 iVm § 80 Abs 1 BAO) oder im Verwaltungsstrafrecht gegeben (§ 9 Abs 1 VStG). Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 23 VerG (abgedruckt in Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/ Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002, 322) führen aus, dass es dann zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen kann, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier sei ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter zu denken, insbesondere an Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen. Darunter fällt auch der Ehrenschutz. Dass ein Vereinsorgan die persönliche Haftung für deliktisches Verhalten treffen kann, entspricht der schon vor dem Vereinsgesetz 2002 geltenden Rechtslage (4 Ob 520/85 = JBl 1986, 184). Umgekehrt haftet der Verein, der als juristische Person nicht selbst deliktsfähig ist, für deliktische Handlungen seiner Organe oder bestimmter Funktionäre in leitender Position (zur sog Repräsentantenhaftung RIS-Justiz RS0009113; RS0009133). Das gegen den Verein sicherungsweise erlassene Unterlassungsgebot setzt ein deliktisches Verhalten des zuständigen Vereinsorgans voraus. Mangels entsprechender Beklagtenbehauptungen ist hier (zumindest auch) ein derartiges Verhalten des Vereinsobmanns als bescheinigt anzusehen:Der Revisionsrekurswerber gesteht selbst den deliktischen Eingriff des Vereins in das absolut geschützte Gut der Ehre der Klägerin ein und übersieht, dass es in seine Behauptungs- und Beweislast fiele, aus welchen besonderen Gründen er als Vereinsobmann haftungsfrei sein sollte. Das Vereinsgesetz 2002, BGBl römisch eins 2002/66 (VerG) normiert im Paragraph 23, zwar grundsätzlich das Trennungsprinzip. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser allein mit seinem eigenen Vermögen. Die Mitglieder und die Organwalter haften hingegen grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Deren Haftung besteht nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (Paragraph 23, zweiter Satz VerG). Eine Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins ist beispielsweise in den Fällen der Konkursverschleppung (Paragraph 69, Absatz 3, KO), der Verletzung von Abgabenvorschriften (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, BAO) oder im Verwaltungsstrafrecht gegeben (Paragraph 9, Absatz eins, VStG). Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, VerG (abgedruckt in Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/ Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002, 322) führen aus, dass es dann zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen kann, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier sei ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter zu denken, insbesondere an Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen. Darunter fällt auch der Ehrenschutz. Dass ein Vereinsorgan die persönliche Haftung für deliktisches Verhalten treffen kann, entspricht der schon vor dem Vereinsgesetz 2002 geltenden Rechtslage (4 Ob 520/85 = JBl 1986, 184). Umgekehrt haftet der Verein, der als juristische Person nicht selbst deliktsfähig ist, für deliktische Handlungen seiner Organe oder bestimmter Funktionäre in leitender Position (zur sog Repräsentantenhaftung RIS-Justiz RS0009113; RS0009133). Das gegen den Verein sicherungsweise erlassene Unterlassungsgebot setzt ein deliktisches Verhalten des zuständigen Vereinsorgans voraus. Mangels entsprechender Beklagtenbehauptungen ist hier (zumindest auch) ein derartiges Verhalten des Vereinsobmanns als bescheinigt anzusehen:

Der Verein ist nur über seine Organe handlungsfähig. Die Geschäftsführung obliegt dem Leitungsorgan, das üblicherweise als Vereinsvorstand bezeichnet wird. Wenn die Vereinsstatuten nichts anderes vorsehen, gilt Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretung (§ 6 Abs 1 und 2 VerG). Die organschaftliche Vertretungsbefugnis des Leitungsorgans ist Dritten gegenüber unbeschränkbar (§ 6 Abs 3 VerG). Die Vereinsstatuten können anderes vorsehen, etwa eine Alleinvertretungsmacht des Vereinsobmanns. Aus der zugestandenen, die Haftung des Vereins begründenden Wirksamkeit der bekämpften Erklärungen in den Vereinsaussendungen vom 17. und 18. 11. 2004 ist daher zu folgern, dass der erstbeklagte Vereinsobmann wegen seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan des Vereins und seiner zumindest auf Grund einer Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht bestehenden Befugnisse als Vereinsorganwalter am Delikt beteiligt und damit unmittelbar Mittäter war. Gegenteiliges hätte der Erstbeklagte zu behaupten und zu bescheinigen gehabt. Sein allgemeiner Hinweis, die Äußerungen stammten nicht von ihm sondern nur vom Verein, reicht nicht zur Widerlegung der aus der Vereinsorganisation abzuleitenden Schlüsse aus, wenn nicht gleichzeitig auch ein Sachverhalt konkret behauptet wird, mit dem eine fehlende Zurechenbarkeit der Äußerungen an den geschäftsführenden Vereinsobmann begründet werden könnte, beispielsweise der Umstand, dass die bekämpften Äußerungen gar nicht vom zuständigen Organ des Vereins stammten, etwa dass die Vorwürfe nur einfache Vereinsmitglieder erhoben hätten. Mangels jeglicher Behauptungen in diese Richtung sind hier daher nur die zwei Umstände maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Äußerungen des Zweitbeklagten der Erstbeklagte geschäftsführender Vereinsobmann war, dass deshalb von seiner Mitwirkung an der deliktischen Ehrverletzung ausgegangen werden muss und er überdies nach den ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichts die Äußerungen auch noch bekräftigt und genehmigt hat. Im Ergebnis haben daher die Vorinstanzen zutreffend die beantragte einstweilige Verfügung auch gegen den Erstbeklagten erlassen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 393 Abs 1, 402 Abs 4 EO.Der Verein ist nur über seine Organe handlungsfähig. Die Geschäftsführung obliegt dem Leitungsorgan, das üblicherweise als Vereinsvorstand bezeichnet wird. Wenn die Vereinsstatuten nichts anderes vorsehen, gilt Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretung (Paragraph 6, Absatz eins und 2 VerG). Die organschaftliche Vertretungsbefugnis des Leitungsorgans ist Dritten gegenüber unbeschränkbar (Paragraph 6, Absatz 3, VerG). Die Vereinsstatuten können anderes vorsehen, etwa eine Alleinvertretungsmacht des Vereinsobmanns. Aus der zugestandenen, die Haftung des Vereins begründenden Wirksamkeit der bekämpften Erklärungen in den Vereinsaussendungen vom 17. und 18. 11. 2004 ist daher zu folgern, dass der erstbeklagte Vereinsobmann wegen seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan des Vereins und seiner zumindest auf Grund einer Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht bestehenden Befugnisse als Vereinsorganwalter am Delikt beteiligt und damit unmittelbar Mittäter war. Gegenteiliges hätte der Erstbeklagte zu behaupten und zu bescheinigen gehabt. Sein allgemeiner Hinweis, die Äußerungen stammten nicht von ihm sondern nur vom Verein, reicht nicht zur Widerlegung der aus der Vereinsorganisation abzuleitenden Schlüsse aus, wenn nicht gleichzeitig auch ein Sachverhalt konkret behauptet wird, mit dem eine fehlende Zurechenbarkeit der Äußerungen an den geschäftsführenden Vereinsobmann begründet werden könnte, beispielsweise der Umstand, dass die bekämpften Äußerungen gar nicht vom zuständigen Organ des Vereins stammten, etwa dass die Vorwürfe nur einfache Vereinsmitglieder erhoben hätten. Mangels jeglicher Behauptungen in diese Richtung sind hier daher nur die zwei Umstände maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Äußerungen des Zweitbeklagten der Erstbeklagte geschäftsführender Vereinsobmann war, dass deshalb von seiner Mitwirkung an der deliktischen Ehrverletzung ausgegangen werden muss und er überdies nach den ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichts die Äußerungen auch noch bekräftigt und genehmigt hat. Im Ergebnis haben daher die Vorinstanzen zutreffend die beantragte einstweilige Verfügung auch gegen den Erstbeklagten erlassen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins,, 402 Absatz 4, EO.

Anmerkung

E78257 6Ob95.05x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00095.05X.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0060OB00095_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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