Entscheidungsgründe: Der Beklagte war ebenso wie Walter L*** Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der prot. Firma C*** & L*** Gesellschaft mbH (kurz: GmbH), welche im Fleischzentrum St.Marx einen Großhandel mit Fleisch betrieb. Objektive Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens trat spätestens 1981 ein. Beide Geschäftsführer hätten bei Anwendung entsprechender kaufmännischer Sorgfalt den Eintritt der dauernden und unbehebbaren Zahlungsunfähigkeit s... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Juni 1944 geborene Erwin F*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 12 (dritter Fall) StGB (A), des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (B), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB (C), des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (D) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (E) schuldig erkannt. Seine geschiedene... mehr lesen...
Begründung: Mit Leasing-Verträgen vom 14.August 1979 und 13.Mai 1980 leaste die Peter de C & Co Gesellschaft m.b.H. von der Klägerin zwei PKW. Die Leasingraten wurden bis Jänner 1982, wenngleich insbesondere während des Jahres 1980 gelegentlich mit zeitlicher Verzögerung voll bezahlt (zuletzt offenbar durch Peter de C, der die PKW benützte). Da ab Februar 1982 keine Zahlungen mehr erfolgten, strebte die Klägerin nach erfolgloser Mahnung die Rückstellung der PKW an und erreichte ... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §159StGB §161
Rechtssatz: 1) Die Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer Gesellschaft (hier Geschäftsführer) ist von der Eintragung im Handelsregister unabhängig. 2) Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen. 3) Auch die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft gehört zu den jedem Geschäftsführer... mehr lesen...
Norm: StGB §161StGB §309
Rechtssatz: Den Geschäftsführer trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann, wenn er in seinen unternehmerischen Dispositionen faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt und sich dem Willen außenstehender Entscheidungsträger unterwirft. Zum Unterschied von einem leitenden Angestellten, dem tatsächlich maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung zukommen muß ... mehr lesen...
Norm: StGB §159StGB §161StGB §309
Rechtssatz: Stellen sämtliche Unternehmungen einer Firmengruppe eine wirtschaftliche Einheit dar, so sind einzelne Kridahandlungen nicht bezüglich jedes einzelnen unselbständigen Tochterunternehmens gesondert zu beurteilen, sondern als Komponenten eines einheitlichen Tatgeschehens anzusehen und daher den für die gesamte Firmengruppe Verantwortlichen auch dann zuzurechnen, wenn diese in der einen oder anderen To... mehr lesen...
Gründe: Mit dem laut Beschluß vom 1. Dezember 1983, ON 558, ergänzten Urteil des Schöffengerichts wurden der am 7. Dezember 1952 geborene Student Gerhard A, der am 11. April 1941 geborene Steuerberater Dr. Karl J, der am 1. Juni 1947 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Hermann B, der am 21. September 1951 geborene kaufmännische Angestellte Mag. Adolf C, der am 26. Juli 1952 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Siegfried K, der am 9. März 1952 geborene Lagerarbeiter Günther D, d... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 CIGmbHG §25 Abs2GmbHG §83GmbHG §85StGB §6 A4StGB §159 Abs1 Z2StGB §161
Rechtssatz: Zur deliktischen Haftung des Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Gläubigern der Gesellschaft im Kridafall: Wer ohne die erforderlichen Kenntnisse die Aufgabe eines Geschäftsführers einer GmbH übernimmt, dem ist in der Regel die sogenannte Übernahmsfahrlässigkeit oder Einlassungsfahrlässigkeit anzulasten (§ 6 StGB). Im Falle der Krida hat er daher... mehr lesen...
Norm: StGB §161StGB §309StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein leitender Angestellter im Sinne des §§ 161 und 309 StGB. Insofern im Schuldspruch (nach §§ 156 und 158 StGB) daher vom Vermögen und den Gläubigern des angeklagten Geschäftsführers (anstatt der GmbH) gesprochen wird, betrifft dies keine entscheidende Tatsache. Entscheidungstexte 12 Os 134/80 ... mehr lesen...
Norm: StGB §14 AStGB §159StGB §161
Rechtssatz: Handelt ein leitender Angestellter (§ 309 StGB) im Einverständnis mit dem Gemeinschuldner, haftet er unabhängig von der Bestimmung des § 161 StGB, und zwar als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zu § 159 StGB, weil er zufolge der (auch) ihn selbst treffenden objektiven Sorgfaltspflicht und angesichts dessen, daß die "Eigenschaft des Gemeinschuldners" das Unrecht der Tat betrifft, auch als extra... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. November 1951 geborene kaufmännische Angestellte Helmut A der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. und nach § 114 ASVG. schuldig erkannt, weil er in Wiener Neustadt 1.) in der Zeit von Juni 1975 bis Oktober 1976 als Inhaber der mehreren Gläubigern verpflichteten Baustoffhandlung Helmut A fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens insbesondere dadurch herbeigeführt hat, daß er es mit zu geringem... mehr lesen...
Norm: StGB §14 AStGB §159StGB §161
Rechtssatz: Bei Sonderdelikten kommt als Täter nur in Frage, wer die vom Gesetze erforderten Eigenschaften besitzt, beim Vergehen nach dem § 486 StG (nunmehr § 159 StGB) daher nur der Gemeinschuldner und die im § 486 c StG (nunmehr § 161 StGB) bezeichneten Personen. Wer sonst an einem Sonderdelikt mitwirkt, kann nur nach dem § 5 StG bestraft werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. ... mehr lesen...
Norm: StGB §161StGB §309
Rechtssatz: Zum Begriff der "selbständigen Geschäftsführung" im § 486 c StG. Entscheidungstexte Os 377/26 Entscheidungstext OGH 31.05.1926 Os 377/26 Veröff: SSt VI/68 Os 816/26 Entscheidungstext OGH 03.01.1927 Os 816/26 Veröff: SSt VII/1 4 Os 639/28 E... mehr lesen...