TE OGH 2007/2/1 9Ob147/06t

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Veröffentlicht am 01.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Theo L*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Hermann G*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 6.446,07 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 11. September 2006, GZ 54 R 137/06w-31, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 4. April 2006, GZ 16 C 246/04p-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Der Beklagte war seit 18. März 1998 Obmann eines im Jahr 1993 gegründeten Vereins, dessen Satzung - auszugsweise - wie folgt lautet:

„§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt als Zielsetzung eine bessere Ausnützung der Urlaubsmöglichkeiten bei gleichzeitiger Belebung des Fremdenverkehrs, wobei der Zweck durch folgende Vereinsaktivitäten erreicht werden soll:

a) seinen Mitgliedern bis 31. Dezember 2035 gesicherte Ferienwohnrechte am Hotel ... zu verschaffen und hiebei seine Mitglieder zu betreuen;

b) die Begründung eines grundbücherlichen Fruchtgenussrechtes an den Hotelappartements des genannten Hotels ... bis 31. Dezember 2035;

c) die Organisation von gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Belebung des Fremdenverkehrs.

§ 3

Aufbringung der Mittel

1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge aufgebracht. Die Aufnahmegebühr ist vor Verleihung und schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand zur Zahlung fällig.

2) Darüber hinaus werden die erforderlichen Mittel aufgebracht durch Verwaltungs/Betriebskostenbeiträge, ... . Bei den Entgelten für den Erwerb von Mitgliedschaften und den damit verbundenen Ferienwohnrechten handelt es sich um einmalig zu leistende Zahlungen; Die Jahresbeiträge (Verwaltungs/Betriebskostenbeiträge) dienen zur Deckung der für die Erhaltung der gesamten Anlage (auch im Inneren der einzelnen Appartements) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der laufenden Betriebs-, Heizungs-, Stromkosten, öffentlichen Abgaben, Wasserzins, Reparaturkosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, ... . Die Vereinsmitglieder sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung ihrer Ferienwohnrechte auf die Dauer ihrer Vereinsmitgliedschaft einen jährlichen indexgesicherten Verwaltungs- und Betriebskostenbeitrag auf Basis Mai 1993 zu bezahlen;

[...]

§ 4Paragraph 4,

Ferienwohnrechte/Nutzungsrechte

1) Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein Zimmer, Studio oder Appartement eines bestimmten Typus im Hotel ... in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres unter Einhaltung der Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu lassen, und zwar bis inklusive 31. Dezember 2035.

[...]

4) Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit sein Ferienwohnrecht durch Tausch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt als in der Urkunde angeführt zu verbringen. Hierfür ist das Clubhotel an einen internationalen Tauschpool angeschlossen.

[...]

§ 5Paragraph 5,

Register der Ferienwohnrechte

1) Zur Sicherung einer unabhängigen Registrierung der Ferienwohnrechte wird ein vom Vorstand zu bestimmender öffentlicher Notar mit der Registerführung betraut. Dieser prüft jede Anmeldung vor Eintragung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Mitgliedschaft.

[...]

2) Das ordentliche Mitglied erhält eine Urkunde (Registerurkunde), welche es als ordentliches Mitglied und als Inhaber der Ferienwohnrechte ausweisen.

[...]

§ 7Paragraph 7,

Rechte und Pflichten

[...]

5) Die Vereinsmitgliedschaft ist auf bestimmte Zeit, und zwar bis 31. Dezember 2035 erklärt.

[...]

§ 10

Der Vorstand

[...]

2) Die erste Funktionsperiode dauert fünf Jahre, danach jeweils drei Jahre. Der Vorstand ist auf fünf bzw. drei Jahre bestellt und bleibt jedenfalls bis zu einer Vereinsversammlung, die über die Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes entscheidet, im Amt.

§ 11Paragraph 11,

Aufgaben des Vorstandes

1) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vereinsvorstand. Ihm obliegt die Geschäftsführung mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute.

[...]

3.) Der Vorstand ist zuständig:

a) für die zeitgerechte Voranschlags- und Rechnungsabschlusserstellung;

b) für die Verwaltung des Vereinsvermögens;

[...]

§ 12Paragraph 12,

Vertretung durch den Vorstand und

Beschlussfassung im Vorstand

1) Die Vorstandsmitglieder ... wählen aus ihrer Mitte den Obmann, ... ."

Das Hotel wurde ursprünglich von der E...-GmbH geführt, die auf Grund einer Vereinbarung mit den Wohnungseigentümern des Clubhotels auch den Vertrieb der Ferienwohnrechte übernahm. (Mehrfache) Wohnungseigentümerin war unter anderem die H...-GmbH. Vorerst bestand weder zu Gunsten eines Vereins noch zu Gunsten der Mitglieder ein dingliches Nutzungsrecht an Appartements im Clubhotel. Im Zuge einer mit den Wohnungseigentümern getroffenen Vereinbarung vom 7. September 1999 wurde später einem öffentlichen Notar als Treuhänder die Reallast des Betreibens einer Teilzeitnutzungsanlage im Sinne des § 10 Teilzeitnutzungsgesetz (TNG) an bestimmten Wohnungen im Clubhotel eingeräumt.

Der Beklagte wurde anlässlich einer Hauptversammlung am 18. März 1998 für drei Jahre zum Vereinsobmann gewählt. Er nahm diese Funktion in dem Glauben an, dass die Geschäftsführung von Dritten verrichtet würde und er keine besondere Verantwortung übernehmen müsse. Er war während der gesamten Tätigkeit als Vereinsobmann vollkommen inaktiv, nahm keinerlei Einsicht in Geschäftsunterlagen des Vereins, stellte keinerlei Fragen im Zusammenhang mit der Vermögenssituation oder der Zahlungssituation der einzelnen Vereinsmitglieder, unternahm keine Betreibungsschritte hinsichtlich jener Mitglieder des Vereins, die die vorgeschriebenen Jahresbeiträge nicht geleistet haben, und nahm auch keinen Kontakt mit dem zum Kassier berufenen Vorstandsmitglied auf.

Am 17. Juli 2003 wurde der Beklagte in seiner Eigenschaft als Obmann von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde aufgefordert, auf Grund des Ablaufs der Funktionsperiode des bisherigen Vorstandes eine Generalversammlung zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder einzuberufen. Am 11. August 2003 teilte er der Bezirkshauptmannschaft mit, dass die Vorstandsmitglieder nicht mehr tätig seien und der Vereinszweck nach Einführung des Teilzeitnutzungsgesetz und Schaffung von Teilzeitnutzungsverträgen am Clubhotel nach diesem Bundesgesetz weggefallen sei, und beantragte die Löschung des Vereins. Mit Bescheid vom 11. September 2003 wurde der Verein daraufhin aufgelöst. Dieser Bescheid enthält die Feststellung der Vermögenslosigkeit des Vereins im Zeitpunkt der Auflösung.

Der Kläger unterfertigte am 8. Februar 1995 über Vermittlung der E...-GmbH auf einem ihm vorgelegten Formblatt des Vereins einen Aufnahmeantrag, mit dem er ein bis 31. Dezember 2035 befristetes Ferienwohnrecht im Clubhotel für ein Studio/Appartement der Type B-9/10 in der Saisonwoche 39 und die Aufnahme in den Verein beantragte. Der Kläger verpflichtete sich dabei zur Zahlung eines einmaligen Entgeltes von ATS 98.488, einer Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr von ATS 3.500 sowie eines Jahresbeitrags von ATS 1.600 für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft; er leistete umgehend Zahlungen von ATS 100.018. Im Gegenzug verpflichtete sich der Verein als Berechtigter der Studios/Appartements für die rechtlich ungestörte Nutzung erworbener Ferienwohnrechte nach Maßgabe der Vereinsstatuten zu sorgen. Die E...-GmbH pries dem Kläger das Clubhotel im Zuge der Antragstellung als Vier-Sterne-Hotel - unter anderem mit Wannenbädern und Massage - an. Am 3. April 1995 bestätigte ein vom Verein bestellter Notar dem Kläger mittels Registerurkunde die Aufnahme in den Verein, den Erwerb des Ferienwohnrechtes im Umfang des Aufnahmeantrages sowie die Eintragung in das Mitglieds- und Ferienwohnregister des Vereins. Ein gewisser Prozentsatz der von den Vereinsmitgliedern bezahlten Entgelte floss entsprechend einer Vereinbarung zwischen der H...-GmbH und der Vertreibergesellschaft E...-GmbH der H...-GmbH zu. Der Rest verblieb bei der E...-GmbH (für Provision und Auslagen).

In der Zeit der Mitgliedschaft des Klägers traten folgende Mängel auf:

Der Stahlrahmen im Doppelbett des Appartements war 18 Monate lang durchgeknickt, mit leeren Bierkästen und Holzklötzen unterbaut. Dieser Zustand wurde trotz mehrfacher Beschwerden des Klägers nicht beseitigt.

Der Elektroheizkörper verursachte beim Betrieb trotz eingeleiteter Reparatur einen derart starken Lärm, dass er ausgeschaltet werden musste.

Der Kläger erhielt während der gesamten Zeit seiner Mitgliedschaft trotz Anfrage keinen Masseur zur Verfügung gestellt.

Das angepriesene Wannenbadezimmer war unbrauchbar.

Dem Kläger wurde entgegen der Vertragslage im März 2001 eine zusätzliche Endreinigungsgebühr vorgeschrieben, die er erst viel später nach Einschaltung eines Anwalts zurückerhielt.

Das Clubhotel wurde von vier auf drei Sterne herabgestuft und im Juli 2003 wegen Qualitätsmängeln aus dem Tauschpool ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 26. September 2003 erklärte der Kläger seinen „Austritt" aus dem Verein und dem Teilnutzungsvertrag auf Grund eines Vertrauensverlustes bedingt durch erhebliche Veränderungen der Verhältnisse rund um das Clubhotel und Unregelmäßigkeiten bei der Vereinsführung. Er forderte einen anteiligen Betrag von EUR 5.744,14 zurück.

Im Oktober 2003 brachte der Kläger eine Mahnklage gegen den Verein ein, doch konnte infolge der Auflösung und mangels auffindbaren Vermögens des Vereins der mit Zahlungsbefehl zugesprochene Betrag von EUR 5.929,43 sA nicht einbringlich gemacht werden.

Der Kläger begehrt nun den Zuspruch von EUR 6.446,07 samt Zinsen und brachte vor, dass der Verein seinen Verpflichtungen aus dem Teilzeitnutzungsvertrag nicht nachgekommen und dass auf Grund von Unregelmäßigkeiten bei der Vereinsführung ein Vertrauensverlust entstanden sei. Dadurch sei der Kläger berechtigt gewesen, den Teilzeitnutzungsvertrag außerordentlich zu kündigen und seine Mitgliedschaft zum Verein zu beenden. Der Klagsbetrag setze sich einerseits aus der aliquoten Rückforderung der anlässlich des Vereinsbeitrittes geleisteten Einmalzahlung andererseits aus den frustrierten Kosten des Mahnverfahrens zusammen. Der Beklagte hafte als Obmann des Vereins für die Forderung aus dem Zahlungsbefehl, weil dieser nicht vollstreckt werden konnte, da der Beklagte der Vereinsbehörde nach Ablauf der Funktionsperiode des ursprünglich gewählten Vorstandes nicht fristgerecht einen neuen Vorstand bekannt gab. Weiters seien (sämtliche) Gelder des Vereins mit Kenntnis des Beklagten oder sogar über dessen Veranlassung ohne Rechtsgrundlage zweckwidrig an vereinsfremde Personen transferiert worden. Der Beklagte habe während seiner gesamten Tätigkeit als Vereinsobmann keine ausstehenden Mitgliedsbeiträge eingehoben, keine Kontrolltätigkeiten gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern, wie etwa der Kassenführerin, vorgenommen sowie seine Verpflichtungen als Obmann aus dem Finanz- und Rechnungswesen gemäß § 24 VerG nicht wahrgenommen. Der Verein sei aus diesen Gründen bei bescheidmäßiger Auflösung vermögenslos gewesen. Bei ordnungsgemäßer Erledigung der dem Obmann übertragenen Aufgaben, wäre der Verein nicht vermögenslos gewesen und wären ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden, um die Forderung des Klägers zu befriedigen.Der Kläger begehrt nun den Zuspruch von EUR 6.446,07 samt Zinsen und brachte vor, dass der Verein seinen Verpflichtungen aus dem Teilzeitnutzungsvertrag nicht nachgekommen und dass auf Grund von Unregelmäßigkeiten bei der Vereinsführung ein Vertrauensverlust entstanden sei. Dadurch sei der Kläger berechtigt gewesen, den Teilzeitnutzungsvertrag außerordentlich zu kündigen und seine Mitgliedschaft zum Verein zu beenden. Der Klagsbetrag setze sich einerseits aus der aliquoten Rückforderung der anlässlich des Vereinsbeitrittes geleisteten Einmalzahlung andererseits aus den frustrierten Kosten des Mahnverfahrens zusammen. Der Beklagte hafte als Obmann des Vereins für die Forderung aus dem Zahlungsbefehl, weil dieser nicht vollstreckt werden konnte, da der Beklagte der Vereinsbehörde nach Ablauf der Funktionsperiode des ursprünglich gewählten Vorstandes nicht fristgerecht einen neuen Vorstand bekannt gab. Weiters seien (sämtliche) Gelder des Vereins mit Kenntnis des Beklagten oder sogar über dessen Veranlassung ohne Rechtsgrundlage zweckwidrig an vereinsfremde Personen transferiert worden. Der Beklagte habe während seiner gesamten Tätigkeit als Vereinsobmann keine ausstehenden Mitgliedsbeiträge eingehoben, keine Kontrolltätigkeiten gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern, wie etwa der Kassenführerin, vorgenommen sowie seine Verpflichtungen als Obmann aus dem Finanz- und Rechnungswesen gemäß Paragraph 24, VerG nicht wahrgenommen. Der Verein sei aus diesen Gründen bei bescheidmäßiger Auflösung vermögenslos gewesen. Bei ordnungsgemäßer Erledigung der dem Obmann übertragenen Aufgaben, wäre der Verein nicht vermögenslos gewesen und wären ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden, um die Forderung des Klägers zu befriedigen.

Der Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, er sei nur bis zum 18. März 2001 Vereinsobmann gewesen sei und in dieser Zeit sei keine Verschlechterung der Vermögenslage des Vereins eingetreten. Dieser sei bereits bei Übernahme der Obmannsfunktion vermögenslos gewesen. Der Kläger habe die bis 31. Dezember 2035 befristete Vereinsmitgliedschaft nicht kündigen können, weil sein Teilzeitnutzungsrecht nicht beeinträchtigt gewesen sei. Eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft sei mit 26. September 2003 gar nicht mehr möglich gewesen, weil der Verein bereits mit 11. September 2003 aufgelöst gewesen sei.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil die Haftung des Beklagten für den ihm zuzurechnenden Ausfall dem Grunde nach aus. Eine außerordentliche Kündigung der Vereinsmitgliedschaft sowie des Teilzeitnutzungsvertrages sei auf Grund der Qualitätsverschlechterung sowie des Ausscheidens aus dem Tauschpool gerechtfertigt gewesen. Der Beklagte habe als Obmann des Vereins für die berechtigten Rückforderungsansprüche des Klägers einzustehen, da durch seine gänzliche Untätigkeit als Obmann des Vereins die zumindest teilweise Erfüllung der Klageforderung verhindert worden sei.

Das Berufungsgericht änderte dieses Zwischenurteil im Sinne einer Klageabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision auf Grund fehlender Rechtsprechung zu § 23 VerG 2002 zulässig sei. Der Kausalzusammenhang zwischen rechtswidrigem, schuldhaftem Verhalten einerseits sowie den behaupteten Schadensfolgen andererseits sei nicht geklärt worden, weshalb ein Zwischenurteil nicht hätte ergehen dürfen. Eine (Durchgriffs-)Haftung des Vereinsobmannes könne gemäß § 23 VerG nur angenommen werden, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergebe, wenn er also in seiner Eigenschaft als Vereinsobmann deliktisches Verhalten gegenüber Dritten gesetzt habe. Nach den Urteilsfeststellungen sei dem Beklagten kein vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen. Eine Haftung nach § 69 Abs 3 KO oder § 159 StGB komme mangels diesbezüglichen Vorbringens des Klägers nicht in Betracht, sodass eine Haftung des Beklagten unabhängig von der ungeklärten Kausalitätsfrage nicht bestehe.Das Berufungsgericht änderte dieses Zwischenurteil im Sinne einer Klageabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision auf Grund fehlender Rechtsprechung zu § 23 VerG 2002 zulässig sei. Der Kausalzusammenhang zwischen rechtswidrigem, schuldhaftem Verhalten einerseits sowie den behaupteten Schadensfolgen andererseits sei nicht geklärt worden, weshalb ein Zwischenurteil nicht hätte ergehen dürfen. Eine (Durchgriffs-)Haftung des Vereinsobmannes könne gemäß § 23 VerG nur angenommen werden, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergebe, wenn er also in seiner Eigenschaft als Vereinsobmann deliktisches Verhalten gegenüber Dritten gesetzt habe. Nach den Urteilsfeststellungen sei dem Beklagten kein vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen. Eine Haftung nach Paragraph 69, Absatz 3, KO oder § 159 StGB komme mangels diesbezüglichen Vorbringens des Klägers nicht in Betracht, sodass eine Haftung des Beklagten unabhängig von der ungeklärten Kausalitätsfrage nicht bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

Vorweg ist zu klären, ob die außerordentliche Kündigung der zwischen dem Verein und dem Kläger bestehenden Rechtsbeziehung berechtigt war und ihm daher ein Rückforderungsanspruch gegen den Verein zustand. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen entsprach die rechtliche Gestaltung des zwischen dem Kläger und dem Verein bestehenden Vertragsverhältnisses dem vor Inkrafttreten des TNG üblichen Muster: Der Verein erwarb gemäß seinem Statut ein - mangels Verbücherung zumindest obligatorisches - Nutzungsrecht am Clubhotel (bzw an einzelnen Wohneinheiten) und räumte seinen Mitgliedern gegen Leistung einer Einmalzahlung in Verbindung mit jährlichen Beitragszahlungen (für Betriebs- und Verwaltungskosten) Teilzeitnutzungsrechte an dieser Immobilie ein, die untrennbar mit der Vereinsmitgliedschaft verbunden waren. Das mit 1. April 1997 in Kraft getretene Teilzeitnutzungsgesetz (TNG) war gemäß § 13 TNG auf die Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Verein nicht anzuwenden, weil ihr ein vor seinem Inkrafttreten abgeschlossener Teilzeitnutzungsvertrag zu Grunde liegt. Der Oberste Gerichtshof sprach aber schon in seiner Entscheidung zu 1 Ob 176/98h aus, dass ein befristetes Teilzeitnutzungsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches des TNG mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden kann, wobei als Aufhebungsgründe Vertragsverletzungen, der dadurch bedingte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse in Betracht kommen, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren oder von den Vertragsparteien auch nicht in Kauf genommen wurden. Ein wichtiger Grund kann im konkreten Fall aus den festgestellten Mängeln, dem Verlust des Qualitätsstandards des Clubhotels sowie dem dadurch bedingten Ausschluss aus dem Tauschpool abgeleitet werden; unter diesen Umständen war dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses - noch dazu für mehrere Jahrzehnte - unzumutbar. Die Beurteilung des Erstgerichtes, die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung seien vorgelegen, trifft somit zu.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausgehend von der Nichtanwendbarkeit des TNG auf vor dem 1. April 1997 abgeschlossene Teilzeitnutzungsverträge (§ 13 Abs 1 TNG) die dem Notar von den Hoteleigentümern mit Vereinbarung vom 7. September 1999 gemäß § 10 TNG treuhändig eingeräumte Reallast zur Sicherung erworbener Nutzungsrechte auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Verein und den Kläger keinen Einfluss haben, sondern sich nur auf den (späteren) Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten nach dem TNG beziehen kann. Auch die dem Kläger nach dem Vereinsstatuten zustehende (dingliche) Sicherung seines Wohnrechts ist somit nicht erfolgt.

Zur Haftung des Vereinsobmannes gegenüber Dritten ist auszuführen, dass durch das Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 die Rechtslage insoweit klargestellt wurde, als nun in § 23 Satz 1 VerG ausdrücklich der Grundsatz der Trennung der Haftung des Vereins einerseits und der Organwalter (und Vereinsmitglieder) andererseits normiert wurde. Eine „Durchgriffshaftung" kommt nach § 23 Satz 2 VerG - wie auch nach der Rechtslage vor dem VerG 2002 (4 Ob 520/85 = JBl 1986, 184) - nur im Fall einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften (und bei persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung) in Betracht. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kommt hier vor allem deliktisches Verhalten (im Sinne einer Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB) ebenso wie eine rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte Dritter in Frage (so auch 6 Ob 95/05x).Zur Haftung des Vereinsobmannes gegenüber Dritten ist auszuführen, dass durch das Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 die Rechtslage insoweit klargestellt wurde, als nun in § 23 Satz 1 VerG ausdrücklich der Grundsatz der Trennung der Haftung des Vereins einerseits und der Organwalter (und Vereinsmitglieder) andererseits normiert wurde. Eine „Durchgriffshaftung" kommt nach § 23 Satz 2 VerG - wie auch nach der Rechtslage vor dem VerG 2002 (4 Ob 520/85 = JBl 1986, 184) - nur im Fall einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften (und bei persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung) in Betracht. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kommt hier vor allem deliktisches Verhalten (im Sinne einer Schutzgesetzverletzung nach Paragraph 1311, ABGB) ebenso wie eine rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte Dritter in Frage (so auch 6 Ob 95/05x).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt nach dem Vorbringen des Klägers im konkreten Fall eine Schutzgesetzverletzung (Verstoß gegen § 159 StGB) in Betracht, warf dieser dem Beklagten doch unter anderem vor, er habe sich nicht um die Einhebung der Beiträge gekümmert und die rechtsgrundlose Übertragung von Vereinsvermögen an Dritte zumindest geduldet.

Gemäß § 161 Abs 1 StGB haftet nachn § 159 StGB gleich einem Schuldner, wer eine dort genannte Handlung als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person begeht. Dazu zählen jedenfalls Organwalter einer juristischen Person unabhängig davon, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Entscheidend ist alleine die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes die Pflichten eines leitenden Angestellten verbunden sind (Kirchbacher/Presslauer, WK-StGB² § 159 Rz 7 ff). Ein Vereinsobmann ist jedenfalls als Mitglied eines Leitungsorgans im Sinne des § 5 VerG anzusehen, dem maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung im Sinne des § 309 StGB zukommt (so etwa auch Niederberger, ecolex 1997, 838 f; vgl auch 11 Os 52/05i). Dabei ist es unerheblich, ob er seine Organfunktion tatsächlich ausübt oder sich auf die Rolle eines Strohmannes beschränkt (Kirchbacher/Presslauer, WK-StGB² § 159 Rz 9). Im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es sich bei den Kridabestimmungen des StGB um Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger handelt, wobei die zivilrechtliche Haftung eine strafrechtliche Verurteilung nicht voraussetzt (vgl etwa 6 Ob 196/05z = JBl 2006, 463 mwN).Gemäß Paragraph 161 &, #, 160 ;, A, b, s, &, #, 160 ;, eins, StGB haftet nachn § 159 StGB gleich einem Schuldner, wer eine dort genannte Handlung als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person begeht. Dazu zählen jedenfalls Organwalter einer juristischen Person unabhängig davon, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Entscheidend ist alleine die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes die Pflichten eines leitenden Angestellten verbunden sind (Kirchbacher/Presslauer, WK-StGB² § 159 Rz 7 ff). Ein Vereinsobmann ist jedenfalls als Mitglied eines Leitungsorgans im Sinne des Paragraph 5, VerG anzusehen, dem maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung im Sinne des Paragraph 309, StGB zukommt (so etwa auch Niederberger, ecolex 1997, 838 f; vergleiche auch 11 Os 52/05i). Dabei ist es unerheblich, ob er seine Organfunktion tatsächlich ausübt oder sich auf die Rolle eines Strohmannes beschränkt (Kirchbacher/Presslauer, WK-StGB² § 159 Rz 9). Im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es sich bei den Kridabestimmungen des StGB um Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger handelt, wobei die zivilrechtliche Haftung eine strafrechtliche Verurteilung nicht voraussetzt vergleiche etwa 6 Ob 196/05z = JBl 2006, 463 mwN).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Obmannfunktion im März 1998 übernahm und mangels Neuwahl (zumindest) bis zur Vereinsauflösung im September 2003 inne hatte. Der Kläger hat die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe, bestimmte Handlungen bzw Unterlassungen gesetzt zu haben, die die (an sich unstrittige) Vermögenslosigkeit des Vereins herbeigeführt haben, zeitlich nicht näher eingeordnet. Auch wenn man berücksichtigt, dass der frühere Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB aF mit Wirkung vom 1. 8. 2000 durch jenen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB nF) ersetzt wurde, deckt das Klagevorbringen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beide Tatbestände ab. Nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB aF handelte tatbestandsmäßig, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungunfähigkeit herbeiführt, insbesondere dadurch, dass er etwa leichtsinnig oder unverhältnismäßig Kredit gewährt oder einen Bestandteil seines Vermögens verschleudert. Die Duldung des Nichteinhebens von Mitgliederbeiträgen und des Verschiebens von Vereinsvermögen an Dritte ohne Rechtsgrund entspricht dem gesetzlichen Tatbestand; die Gläubigermehrheit ergibt sich schon daraus, dass sich der Verein gegenüber mehreren Mitgliedern zur Zurverfügungstellung von Ferienwohnobjekten (und gewissen Hotelleistungen) gegen ein - im Wesentlichen bei Beginn des Vertragsverhältnisses entgegen genommenes - Entgelt verpflichtet hat. Nach neuem Recht hätte der Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers kridaträchtige Handlungen nach § 159 Abs 5 Z 1 (allenfalls auch nach Z 4) StGB begangen.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Obmannfunktion im März 1998 übernahm und mangels Neuwahl (zumindest) bis zur Vereinsauflösung im September 2003 inne hatte. Der Kläger hat die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe, bestimmte Handlungen bzw Unterlassungen gesetzt zu haben, die die (an sich unstrittige) Vermögenslosigkeit des Vereins herbeigeführt haben, zeitlich nicht näher eingeordnet. Auch wenn man berücksichtigt, dass der frühere Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB aF mit Wirkung vom 1. 8. 2000 durch jenen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB nF) ersetzt wurde, deckt das Klagevorbringen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beide Tatbestände ab. Nach § 159 Absatz eins, Z 1 StGB aF handelte tatbestandsmäßig, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungunfähigkeit herbeiführt, insbesondere dadurch, dass er etwa leichtsinnig oder unverhältnismäßig Kredit gewährt oder einen Bestandteil seines Vermögens verschleudert. Die Duldung des Nichteinhebens von Mitgliederbeiträgen und des Verschiebens von Vereinsvermögen an Dritte ohne Rechtsgrund entspricht dem gesetzlichen Tatbestand; die Gläubigermehrheit ergibt sich schon daraus, dass sich der Verein gegenüber mehreren Mitgliedern zur Zurverfügungstellung von Ferienwohnobjekten (und gewissen Hotelleistungen) gegen ein - im Wesentlichen bei Beginn des Vertragsverhältnisses entgegen genommenes - Entgelt verpflichtet hat. Nach neuem Recht hätte der Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers kridaträchtige Handlungen nach § 159 Abs 5 Z 1 (allenfalls auch nach Z 4) StGB begangen.

Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren ergeben, dass der Beklagte durch seine Untätigkeit als Vereinsobmann den Tatbestand des § 159 StGB erfüllt hat - er selbst behauptet dagegen, der Verein sei bereits bei Antritt der Obmannfunktion vermögenslos gewesen -, hat er dem Kläger gegenüber für jenen Schaden einzustehen, der nicht eingetreten wäre, wenn die „kridaträchtigen" Handlungen bzw Unterlassungen nicht gesetzt worden wären. Soweit der Kläger auch bei pflichtgemäßem Vorgehen Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Verein nicht erlangt hätte, scheidet hingegen eine Haftung aus. In diesem Zusammenhang wird der Kläger auch dazulegen haben, warum die behauptete Nichteinhebung von Mitgliedsbeiträgen die finanziellen Verhältnisse des Vereins wesentlich verschlechtert hat, wären die Jahresbeiträge doch - zumindest ganz überwiegend - als bloße „Durchlaufposten" (vgl § 3 Abs 2 der Vereinssatzung) zur Abdeckung konkreter Aufwendungen weiterzuleiten gewesen. Nur wenn der Verein diese Zahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hätte, wäre insgesamt von einer Minderung des Vereinsvermögens auszugehen.Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren ergeben, dass der Beklagte durch seine Untätigkeit als Vereinsobmann den Tatbestand des § 159 StGB erfüllt hat - er selbst behauptet dagegen, der Verein sei bereits bei Antritt der Obmannfunktion vermögenslos gewesen -, hat er dem Kläger gegenüber für jenen Schaden einzustehen, der nicht eingetreten wäre, wenn die „kridaträchtigen" Handlungen bzw Unterlassungen nicht gesetzt worden wären. Soweit der Kläger auch bei pflichtgemäßem Vorgehen Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Verein nicht erlangt hätte, scheidet hingegen eine Haftung aus. In diesem Zusammenhang wird der Kläger auch dazulegen haben, warum die behauptete Nichteinhebung von Mitgliedsbeiträgen die finanziellen Verhältnisse des Vereins wesentlich verschlechtert hat, wären die Jahresbeiträge doch - zumindest ganz überwiegend - als bloße „Durchlaufposten" vergleiche Paragraph 3, Abs 2 der Vereinssatzung) zur Abdeckung konkreter Aufwendungen weiterzuleiten gewesen. Nur wenn der Verein diese Zahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hätte, wäre insgesamt von einer Minderung des Vereinsvermögens auszugehen.

Zur Einwendung des Beklagten, der Verein sei bereits aufgelöst gewesen, sodass eine spätere Kündigungserklärung nicht mehr zu einer Vertragsauflösung mit der Folge des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs in Geld habe führen können, ist auszuführen, dass ein behördlicher Auflösungsbescheid nicht ohne weiteres den Verlust der Rechtspersönlichkeit des Vereins bewirken musste. Verfügt der Verein entgegen der Annahme der Vereinsbehörde noch über Vermögenswerte - etwa über Forderungen gegen seine Mitglieder auf offene Jahresbeiträge - bleibt seine Rechtspersönlichkeit aufrecht (vgl dazu nur Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002, § 27 Rz 9 ff). Aber auch bei Vermögenslosigkeit des Vereins könnte sich der Beklagte nicht erfolgreich auf die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung berufen, soferne die als Auflösungsgründe in Betracht kommenden Leistungsmängel auf eine durch das vom Kläger behauptete Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit zurückgehen. Der Kläger wäre auch dann im Schadenersatzweg so zu stellen wie er stünde, wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, das Vertragsverhältnis aufzulösen und Rückersatz des anteiligen Entgelts zu erlangen.Zur Einwendung des Beklagten, der Verein sei bereits aufgelöst gewesen, sodass eine spätere Kündigungserklärung nicht mehr zu einer Vertragsauflösung mit der Folge des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs in Geld habe führen können, ist auszuführen, dass ein behördlicher Auflösungsbescheid nicht ohne weiteres den Verlust der Rechtspersönlichkeit des Vereins bewirken musste. Verfügt der Verein entgegen der Annahme der Vereinsbehörde noch über Vermögenswerte - etwa über Forderungen gegen seine Mitglieder auf offene Jahresbeiträge - bleibt seine Rechtspersönlichkeit aufrecht vergleiche dazu nur Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002, § 27 Rz 9 ff). Aber auch bei Vermögenslosigkeit des Vereins könnte sich der Beklagte nicht erfolgreich auf die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung berufen, soferne die als Auflösungsgründe in Betracht kommenden Leistungsmängel auf eine durch das vom Kläger behauptete Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit zurückgehen. Der Kläger wäre auch dann im Schadenersatzweg so zu stellen wie er stünde, wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, das Vertragsverhältnis aufzulösen und Rückersatz des anteiligen Entgelts zu erlangen.

Im fortzusetzenden Verfahren wird daher - nach Erörterung mit den Streitteilen - zu klären sein, ob bzw inwieweit der Beklagte durch die ihm vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen das Vereinsvermögen - und damit den Befriedigungsfonds des Klägers - geschmälert und die Zahlungsunfähigkeit des Vereins herbeigeführt hat. Sollte das Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit durch dem Tatbestand des § 159 in der jeweils anzuwenden Fassung entsprechende Tathandlungen zu bejahen sein, wird weiters zu prüfen sein, wie sich die finanzielle Situation des Vereins zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungsklärung des Klägers dargestellt hätte, wenn der Beklagte seinen Verpflichtungen als Vereinsobmann nachgekommen wäre. Die Beweislast dafür, dass der Kläger ohne die Verfehlungen des Beklagten Befriedigung erlangt hätte, trifft den Kläger, der dazu auch konkretere Behauptungen aufzustellen haben wird. Soweit es um den Vorwurf der rechtsgrundlosen Überweisung von Vereinsgeldern an Dritte geht, hat der Kläger die konkreten Vermögensabflüsse zu behaupten und zu beweisen, wogegen der Beklagte die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass mit den jeweiligen Zahlungen Vereinsverbindlichkeiten getilgt wurden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Textnummer

E83414

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00147.06T.0201.000

Im RIS seit

03.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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