Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA***** und Dr. Leopold P***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Mai 1990, GZ 12 b Vr 9703/82-1026, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P*****, sowie der Verteidiger Dr. Blaschitz, Dr. Rifaat, Dr. Mirecki, Dr. Pitzlberger und Mag. Martin zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz H***** und Christian SCHRA*****, soweit darüber im Gerichtstag zu erkennen ist, wird teilweise Folge gegeben; es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,
a) hinsichtlich des Angeklagten H***** in der Unterstellung der ihm zu den Punkten IV und V zur Last liegenden, teils als Beteiligter begangenen Betrugsstraftaten auch unter die Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB und im Schuldspruch zu Punkt VI wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, und
b) hinsichtlich des Angeklagten SCHRA***** im Schuldspruch zu Punkt V I 2
sowie demgemäß auch in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (jedoch unter Aufrechterhaltung der Aussprüche über die Anrechnung der von ihnen erlittenen Vorhaften) aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche zu den Punkten VI (betreffend H*****) und V I 2 (betreffend SCHRA*****) und der sich darauf beziehenden Strafaussprüche wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Umfang der (weiteren) Aufhebung der Strafaussprüche wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Es werden verurteilt
1. Franz H***** für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen des teils als Beteiligter begangenen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie § 12 zweiter Fall StGB (Punkte IV und V) und der betrügerischen Krida nach § 156 StGB (Punkt VII) sowie die Vergehen der teils als Beteiligter begangenen fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 3 letzter Fall StGB sowie § 12 dritter Fall StGB (Punkte I, II und III), nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren;
2. Christian SCHRA***** für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB (Punkt V) und die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB (Punkte II und III), nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten. Gemäß § 43 a Abs. 4 StGB wird ein Teil der über Christian SCHRA***** verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 18 (achtzehn) Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
II. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz H***** (ausgenommen soweit er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht) und Christian SCHRA***** werden im übrigen, soweit darüber nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.August 1991, GZ 15 Os 5/91-6, entschieden wurde, verworfen.
III. Weiters wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Leopold P*****, soweit darüber nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.August 1991, GZ 15 Os 5/91-6, entschieden wurde, verworfen.
IV. Der Angeklagte Franz H***** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützt wird, und mit seiner Berufung, desgleichen aber auch der Angeklagte Christian SCHRA***** mit seiner Berufung auf die zu I. getroffene Entscheidung über die Strafneubemessung verwiesen.
V. Den Berufungen der Angeklagten Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** wird nicht Folge gegeben.
VI. Gemäß § 390 a StPO fallen allen genannten Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu VI und V) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, H*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** auch nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (zu I, II und III) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB, H***** auch nach § 159 Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, und H***** weiters (zu VII) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB und (zu VI) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Der Inhalt des erstgerichtlichen Urteilsspruches
wurde - zusammengefaßt - bereits im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.August 1991, GZ 15 Os 5/91-6, wiedergegeben, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H*****, SCHRA***** UND Dr. P***** zu wesentlichen Teilen und jene der Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** zur Gänze bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen wurden. Auf diese Entscheidung wird verwiesen.
Im Gerichtstag war danach nur mehr über jene Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****, in denen er den Schuldspruch zu Punkt VI des erstgerichtlichen Urteils bekämpft, zu den Schuldsprüchen zu den Punkten I, IV, V und VII die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und 10 sowie insgesamt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht, über jene Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten SCHRA*****, in denen er den Schuldspruch zu Punkt V I 2 bekämpft und zum Schuldspruch zu Punkt V den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend macht und über jenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. P*****, in dem er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht, sowie über die Berufungen sämtlicher Angeklagten zu entscheiden.
Soweit es die bezeichneten Teile betrifft, kommt den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H***** und SCHRA***** teilweise, jener des Angeklagten Dr. P***** aber keine Berechtigung zu.
I. Zu den verbleibenden Teilen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:
Rechtliche Beurteilung
1. Zur fahrlässigen Krida:
Zum Kridafaktum I A 1 rügt der Beschwerdeführer, es fehle an zureichenden erstgerichtlichen "Feststellungen" zu den ihm angelasteten Kridahandlungen, weshalb seiner Meinung nach nicht abschließend beurteilt werden könne, ob er sich objektiv sorgfaltswidrig verhalten habe und ihm der Erfolg objektiv und subjektiv zuzurechnen sei. Dies indes zu Unrecht.
Der Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB pönalisiert die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger. Die dem Angeklagten im Ersturteil angelasteten, für den Insolvenzeintritt kausalen Verhaltensweisen (Fortsetzung seiner Geschäfte trotz unzulänglicher Eigenmittel, leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung und übermäßiger Aufwand) sind, ohne daß es weiterer Konstatierungen bedürfte, durchwegs objektiv sorgfaltswidrige kridaträchtige Handlungen, weil es bei der gebotenen ex ante-Beurteilung der konkreten Handlungssituation des Angeklagten - auf welche es (entgegen SSt. 54/82) auch bei den in der zitierten Gesetzesstelle (beispielsweise) angeführten Tathandlungen ankommt (vgl. Steininger in: Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht 108 f; ebenso Kienapfel BT II2 § 159 Rz 12) - keinem Zweifel unterliegt, daß diese Verhaltensweisen den Grundsätzen einer (noch) vertretbaren Geschäftsführung in grober Weise widersprochen haben (ÖJZ-LSK 1982/29 zu § 159), demnach gemessen an der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes jenen Sorgfaltsanforderungen widersprochen haben, die zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen geboten sind. Den einen solchen Sorgfaltsverstoß in Frage stellenden Beschwerdeausführungen zuwider kann dem Ersturteil eine bloße rückschauende Wertung des unternehmerischen Tuns des Angeklagten, dem auch vorgeworfen wird, das Eingehen von Verbindlichkeiten im Hinblick auf seine defizitäre Vermögenslage nicht sorgfältig erwogen zu haben (US 52), nicht entnommen werden.
Die Feststellungen zu den Kridahandlungen, insbesondere daß der Beschwerdeführer mit seinen enormen finanziellen Schwierigkeiten unmittelbar konfrontiert (US 46, 52, 679) und ihm deshalb die sich verschärfende Krisensituation bewußt war, reichen aber auch zur Bejahung der objektiven Zurechenbarkeit der von ihm (dadurch) herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit aus, wobei die inkriminierten Verhaltensweisen das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber einem durch sorgfältige kaufmännische Tätigkeit gekennzeichneten Alternativverhalten evidentermaßen erhöht haben. Den Akten sind auch keine Hinweise auf das ausnahmsweise Vorliegen einer den Angeklagten überfordernden Situation zu entnehmen, in welcher von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen die Einhaltung der objektiven Sorgfaltspflicht nicht zu erwarten, rechtmäßiges Verhalten sohin nicht zumutbar gewesen wäre. Ebensowenig liegen konkrete Anhaltspunkte für eine - vom Beschwerdeführer argumentativ vorgebrachte - Betriebsstillegung (und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen) bei verantwortungsbewußter und auf die Ertragslage der Betriebe Bedacht nehmender Geschäftsführung vor. Eine "spezifische Persönlichkeitsstruktur" des Beschwerdeführers, nämlich allfällige "euphorische und illusionäre Vorstellungen" über die Wirtschaftslage der von ihm geführten Unternehmen (US 78), ist seiner Meinung zuwider im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Der (auch) in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, es fehle vorliegend auch an den strafbarkeitsbegrenzenden Zurechnungsprinzipien des Risiko- und Adäquanzzusammenhanges, ist mangels jeder Substantiierung einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
In Ansehung des Schuldspruchfaktums I 2 bezweifelt der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf die bestehenden Vermögensaktiva das Vorliegen einer "kontinuierlichen", bis zum 17. Mai 1990 fortwährenden Zahlungsunfähigkeit. Abgesehen davon, daß für die Frage der Insolvenz nicht sofort realisierbares Vermögen (hier: massiv mit Pfandrechten belasteter Liegenschaftsbesitz, US 48 f iVm ON 802 ff Bd. XXIV) ohne Bedeutung ist, ergibt sich die vom Gericht festgestellte Fortdauer dieses Zustandes aus dem bezüglichen Urteilssachverhalt im Zusammenhalt mit den ihm zugrundeliegenden Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Buchsachverständigen Dkfm. B***** (S 1217/XXVIII; US 53, 677 f); der insoweit erhobene Vorwurf eines Feststellungsmangels ist demnach nicht stichhältig.
Trotz Kenntnis eingetretener Zahlungsunfähigkeit wurden vom Angeklagten neue Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe eingegangen sowie Schulden abgedeckt und auf diese Weise der gemeinsame Befriedigungsfonds der Gläuber zu deren Nachteil verändert (US 52, 799). Darin hat das Schöffengericht zu Recht ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten erblickt, das der Beschwerdeführer aber auch in subjektiver Beziehung als Fahrlässigkeit zu verantworten hat, weil schon die Vornahme einer Kridahandlung im Sinne des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB als solche die objektive und (bei Zugrundelegung eines objektiviert-subjektiven Maßstabes der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes mit entsprechender Erfahrung) auch die subjektive Vorhersehbarkeit einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger indiziert (Kienapfel aaO § 159 Rz 49).
Unzutreffend sind auch die gegen die Annahme einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) des Angeklagten zum fahrlässigen Kridaverhalten der Helga H***** gerichteten Einwendungen (Urteilsfaktum I B):
Der Beschwerdeführer übergeht nämlich hiebei, daß im Ersturteil in bezug auf die hier als unmittelbare Täterin in Betracht kommende Helga H***** alle jene Feststellungen mängelfrei enthalten sind, die für die rechtliche Annahme einer Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers erforderlich sind (vgl. US 51, 52 und 800). Hingegen ist er zur Geltendmachung eines von ihm behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 MRK (Unschuldsvermutung) gar nicht legitimiert, weil nicht er, sondern nur seine Ehegattin Helga H***** davon betroffen sein könnte. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte These des Beschwerdeführers, eine Verurteilung wegen Beitragstäterschaft, sei nur nach oder zugleich mit einer Verurteilung des unmittelbaren Täters zulässig, hätte zur Folge, daß etwa bei unbekanntem Aufenthalt des unmittelbaren Täters oder dessen Verhandlungsunfähigkeit eine Verurteilung des Beitragstäters nicht erfolgen könnte, eine Konsequenz, die weder im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht Deckung findet.
Beim Delikt der fahrlässigen Krida kann unmittelbarer Täter nur der Schuldner mehrerer Gläubiger (bei juristischen Personen zufolge § 161 Abs. 1 StGB ein leitender Angestellter im Sinn des § 309 Abs. 2 StGB) sein. Als sonstige Beteiligte iS des § 12 zweiter und dritter Fall StGB kommen aber Personen in Betracht, die durch ihr Verhalten gegen eine sie selbst treffende (deliktstypische) objektive Sorgfaltspflicht verstoßen (Leukauf-Steininger2 § 12 RN 45/4; SSt. 51/2; SSt. 52/34 ua). Die strafrechtliche Haftung nach § 159 StGB als Beitragstäter trifft demnach jeden, der einer für ihn ihm gegebenen Zusammenhang bestehenden Diligenzpflicht zuwiderhandelt, soferne seine Mitwirkung für den Erfolgseintritt (mit-)ursächlich ist und dadurch gerade jenes Risiko verwirklicht wird, das durch diese Strafbestimmung hintangehalten werden soll (Liebscher WK § 159 Rz 6 bis 8).
Im vorliegenden Fall ist mithin entscheidend, daß der unternehmenszugehörige Angeklagte H***** einen vom Erstgericht als maßgeblich beurteilten Einfluß auf die Führung der Geschäfte seiner Ehegattin ausübte (US 802), dabei aber in grober Weise gegen die ihn obliegende (deliktsspezifische) Sorgfaltspflicht verstieß. Seine strafrechtliche Mitverantwortlichkeit als Beitragstäter für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der genannten Schuldnerin (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB) und die Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte ihrer Gläubiger in Kenntnis des Insolvenzzustandes (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB) wurden somit vom Erstgericht auf der Grundlage der als erwiesen angenommenen Tatsachen ohne Rechtsirrtum bejaht.
Es trifft aber auch der zu den Schuldspruchfakten I C, D und E - letzteres wird in der Beschwerde einem Schreibfehler in den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils (US 74) folgend unzutreffend als "I G" bezeichnet - erhobene Vorwurf mangelnder Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht zu. Die hiezu im Ersturteil als erwiesen angenommenen und auch hinreichend substantiierten Bankrotthandlungen - Gläubigerbenachteiligung teils durch Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB), teils in der Folge durch Veränderung des gemeinsamen Befriedigungsfonds der Gläubiger infolge Zahlung von Schulden, Eingehen neuer Schulden und Unterlassung des Antrages auf Einleitung eines Insolvenzfahrens (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB) - und die ihnen wegen der wirtschaftlich unvertretbaren Geschäftsführung des Angeklagten unzweifelhaft zugrundeliegende objektive Sorgfaltswidrigkeit in Verbindung mit der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges indizieren - da Anhaltspunkte fehlen, daß der Beschwerdeführer den objektiven Sorgfaltsanforderungen aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht hätte nachkommen können - auch seine subjektive Sorgfaltswidrigkeit bzw. die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges (vgl. Burgstaller WK § 6 Rz 88). Bei dieser Sachlage war daher eine weitere Erörterung der (subjektiven) Fahrlässigkeitskomponenten im Urteil nicht geboten.
2. Zum Betrug:
Verfehlt ist die in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum Schuldspruch wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (IV und V) in der - in dieser Form im Gerichtstag allerdings nicht mehr vorgetragenen - Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, die "realkonkurrierende" Annahme einer Bestimmungs- und unmittelbaren Täterschaft und die damit verbundene "Doppelverurteilung" des Angeklagten wegen eines "einfachen und einzigen Tatbeitrages" widerspreche dem Gesetz.
Denn eine solche "Doppelverurteilung" liegt in Wahrheit nicht vor. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß der in seinen breiten Ausführungen angesprochene Problemkreis der sogenannten Einheitstäterschaft die Frage nach der rechtlichen Beurteilung ein und desselben Tatgeschehens betrifft, ihm jedoch Bestimmungs- (IV) und unmittelbare (Mit-)Täterschaft (V D) in bezug auf verschiedene Betrugstaten zur Last gelegt werden. Seine wiederholten, an die Mitangeklagten gerichteten Aufforderungen zu (betrügerischen) Geldaufnahmen (US 236, 239 f) stellten einen für deren Tatausführung auslösenden Faktor, demnach eine Tatbestimmung im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB dar (Punkt IV). Die darüber hinaus in einem einzigen Fall (V D) erfolgte Mitwirkung des Beschwerdeführers an der von ihm veranlaßten Betrugstat seines Komplizen SCHI***** als (weiterer) unmittelbarer Täter begründet aber im Hinblick auf die Subsidiarität der Bestimmungstäterschaft gegenüber der unmittelbaren Täterschaft (vgl. Leukauf-Steininger2 § 28 RN 68) seine strafrechtliche Haftung (nur) als unmittelbarer Täter. Gerade an diesem Fall zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit, daß das Schöffengericht eben nicht mit einer "Doppelverurteilung" vorging. Dem Erstgericht ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, weil ein diese Tat betreffender Schuldspruch des Beschwerdeführers sowohl wegen unmittelbarer Täterschaft als auch wegen Bestimmungstäterschaft zum Betrug gar nicht erging.
Zum Vorbringen, mit Ausnahme des Faktums V D hätte der Beschwerdeführer in Ermangelung von Täuschungshandlungen gegenüber den jeweils Geschädigten freigesprochen werden müssen, genügt der Hinweis, daß die Tathandlung des Bestimmungstäters in der vorsätzlichen Veranlassung eines anderen zur Tatausführung (hier: zu betrügerischen Darlehensaufnahmen) und nicht in der unmittelbaren Mitwirkung daran besteht (Leukauf-Steininger2 § 12 RN 18).
Auch die weiteren, gegen die rechtliche Annahme einer Bestimmungstäterschaft gerichteten Beschwerdeeinwände sind nicht zielführend. Abgesehen davon, daß eine derartige Tatbestimmung, wie sie dem Angeklagten angelastet wird, durchaus von gewerbsmäßiger Tendenz (§ 70 StGB) begleitet sein kann (vgl. SSt. 54/68), übergeht die das Fehlen solcher Bestimmungshandlungen für den Tatzeitraum Anfang 1985 bis Mitte 1986 (sogenannte "Phase II") behauptende Beschwerde jene Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer H***** die Mitangeklagten "ständig und wiederholt" zu weiteren Geldaufnahmen gedrängt hat (US 205, 239 ff). Die grundsätzliche Bereitschaft der für die P*****-GesmbH tätig gewesenen Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P*****, individuell noch nicht näher bestimmte Straftaten, nämlich betrügerische Darlehensaufnahmen zum Nachteil noch unbekannter Geschädigter zu verüben, und ihr auf die Erzielung eines Tatvorteiles gerichteter Vorsatz schließen eine ursächliche Einwirkung des Angeklagten H***** im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB auf die Verübung bestimmter derartiger strafbarer Handlungen nicht aus. Die bezüglichen Urteilsfeststellungen bieten auch keinen Anlaß für die Annahme einer von vornherein (ohne Einwirkung des Beschwerdeführers) gegebenen Entschlossenheit der unmittelbaren Täter zur Ausführung der Betrugstaten oder für eine Interpretation dahin, daß dem Angeklagten H***** bloß Unterlassungen (in bezug auf die Verwendung eines bestimmten Prospekt- und Vertragsmaterials) als Bestimmungshandlungen unterstellt werden. Insoweit geht die Beschwerde von urteilsfremden Prämissen aus, womit sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Sofern der Beschwerdeführer schließlich die Feststellung "gesonderter Bestimmungshandlungen" zu den einzelnen Betrugsfakten vermißt und überdies meint, die jeweiligen Täuschungshandlungen der Mitangeklagten seien von ihm nicht veranlaßt worden, so übersieht er, daß seine Bestimmungstat in der wiederholten Aufforderung zur fortgesetzten Begehung betrügerischer Darlehensaufnahmen bestand und es desweiteren nicht erforderliche ist, daß ihm (als Bestimmungstäter) die näheren Einzelheiten der angestrebten Tatverübung bekannt waren; vielmehr genügt eine Vorstellung des Bestimmungstäters von den Ausführungshandlungen des unmittelbaren Täters bloß der Art nach und in groben Umrissen (SSt. 47/30; EvBl. 1979/230). Daß zwischen den einzelnen Taten, zu denen bestimmt wurde, ein Fortsetzungszusammenhang bestehen müßte, ist dabei nicht erforderlich.
Einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt auch die eine Beurteilung des den Schuldsprüchen wegen Betruges zugrundeliegenden Tatgeschehens (bloß) als fahrlässige Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), weil sich das Beschwerdevorbringen über die - auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhenden - Urteilsfeststellungen einer vorsätzlichen (und nicht bloß fahrlässigen) Gläubigerschädigung hinwegsetzt.
3. Zur Qualifikation des Betruges nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB:
Der Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten H***** kommt insoweit Berechtigung zu, als er in Ansehung der auch ihm angelasteten Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB (US 25) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite rügt.
Denn insofern läßt das Ersturteil nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, daß der Beschwerdeführer (auch) die Benützung falscher Urkunden als Mittel der Täuschung der Darlehensgeber in seinen Tatplan (als Bestimmungstäter) aufgenommen hätte.
Die mangelnde Deckung dieser Subsumtion im Entscheidungssachverhalt erfordert deshalb eine Aufhebung des Urteiles hinsichtlich dieser dem Angeklagten H***** angelasteten Betrugsqualifikation. Da die für deren Bejahung erforderlichen Feststellungen bei der gegebenen Beweislage aber auch im Falle einer Verfahrenserneuerung insbesondere in Ansehung jener drei Urteilsfakten, in denen die Verwendung gefälschter Grundbuchsauszüge konstatiert wurde, keinesfalls getroffen werden könnten, war der vom Beschwerdeführer H***** angefochtene Qualifikationsausspruch aufzuheben und aus dem Urteil zu eliminieren (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 27 f zu § 288).
4. Zur betrügerischen Krida:
Die dagegen gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit. a) des Angeklagten H*****, in der er eine tatbedingte Vereitelung der Befriedigung seiner Gläubiger und damit den Eintritt des Deliktserfolges verneint, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht der Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird.
Das Wesen der betrügerischen Krida besteht in der wirklichen oder scheinbaren Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens durch den Gemeinschuldner und in der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen (SSt. 47/47; EvBl. 1982/157).
Das Erstgericht gründete den bekämpften Schuldspruch auf das die Gemeinschaft der Gläubiger schädigende Beiseiteschaffen von aus dem Buffetbetrieb des Angeklagten H***** herrührenden Geldbeträgen in der Höhe von 390.389,60 S, die dieser zunächst auf ein (auf den Namen seiner Tochter Susanne H***** lautendes) Bankkonto eingezahlt, in der Folge behoben und nicht mehr rückerstattet hatte (US 645 bis 649). Mit der Behauptung, eine aus dem Urteilssachverhalt nicht ableitbare Schlechterstellung der Gläubiger sei schon wegen der ihnen fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf das vorerwähnte Konto ausgeschlossen, setzt sich der Beschwerdeführer über jene erstgerichtlichen Feststellungen hinweg, wonach die in Frage gestellte Gläubigerbenachteiligung durch die unterbliebene Rückführung der vom Angeklagten H*****, der trotz der nominell alleinigen Verfügungsberechtigung seiner Tochter praktisch ausschließlich selbst über jenes Konto verfügte (US 646), vorgenommenen Barabhebungen und die damit verbundene Reduktion des zur Tatzeit existenten Befriedigungsfonds der Gläubiger, denen der Zugriff auf beim Angeklagten H***** vorhandenes Bargeld selbstverständlich nicht verwehrt gewesen wäre, bewirkt wurde (US 648). Dieses Verhalten des Angeklagten Franz H***** wurde aber rechtsrichtig dem Tatbestand des § 156 Abs. 1 StGB unterstellt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) die in Rede stehende Tat als Vergehen nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB beurteilt wissen will, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß aus. Denn er verwendet zum einen die urteilsfremde Hypothese, er habe den Betrag von rund 390.000 S zur Abdeckung einer Schuldverpflichtung verwendet, zum anderen negiert er den vom Schöffengericht konstatierten Vorsatz.
5. Zur gefährlichen Drohung:
Der Angeklagte H***** wurde zu diesem Faktum schuldig erkannt, am 5. Februar 1990 in Wien seinen damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. Hans Peter EG***** dadurch, daß er ihn vor dem Haus Wien 1, Z*****gasse 2, abpaßte, ihn an der Jacke erfaßte und sich sinngemäß äußerte, er wolle von ihm nicht verteidigt werden, ob es notwendig sei, daß er (H*****) gegen ihn tätlich werde, um von ihm als Verteidiger loszukommen, und daß er Dr. EG***** anschließend unter gröbsten Beschimpfungen brieflich ankündigte, wenn er noch etwas von ihm höre, bekomme er "eine", zumindest mit einer Verletzung am Körper und an der Ehre gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a, b und c sowie 10 StPO gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers H***** zu diesem Urteilsfaktum erschöpfen sich zwar weitgehend darin, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung den festgestellten Vorsatz des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und aus dem Umstand, daß Dr. EG***** ausgesagt hatte, sich nicht bedroht gefühlt zu haben, eine mangelnde Eignung der Drohung zur Herbeiführung gegründeter Besorgnisse abzuleiten; allerdings releviert der Beschwerdeführer letztlich auch, daß der festgestellte Sachverhalt lediglich eine Beleidigung nach § 115 StGB darstelle. Dieses das Vorliegen der (objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs. 1 StGB bestreitende Vorbringen ist nach Inhalt und Zielsetzung auch als Anfechtung der - in den Bereich der Tatfrage fallenden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 46 f zu § 281) - Feststellung über Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung zu verstehen.
§ 107 Abs. 1 StGB setzt eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB, also eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen voraus, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Den Urteilsfeststellungen zufolge äußerte sich der Angeklagte H***** gegenüber seinem damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. EG***** ua, "ob es notwendig sei, daß er gegen ihn tätlich werde, um von ihm als seinem Amtsverteidiger loszukommen"; ferner kündigte ihm der Angeklagte H***** brieflich an, daß er "eine bekomme, wenn er noch etwas von ihm höre" (US 640).
Dieser Wortlaut der inkriminierten Äußerungen läßt für sich betrachtet nur die Ankündigung von Tätlichkeiten in Form von Mißhandlungen erkennen. Weshalb darin auch die Ankündigung einer Verletzung am Körper oder an der Ehre (in Form der Bekanntgabe unehrenhafter oder ansehensmindernder Tatsachen) zu erblicken ist, hätte demnach im Urteil einer näheren Begründung bedurft, die aber fehlt. Die Androhung bloßer Mißhandlungen fällt nicht unter § 74 Z 5 StGB, weil unter einer Verletzung am Körper eine tatbestandsmäßige Körperverletzung iS des § 83 StGB zu verstehen ist (Leukauf-Steininger2 § 74 RN 19; Kienapfel BT I3 Rz 40;
Bertel-Schwaighofer BT I Rz 12 jeweils zu § 105 StGB;
Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 39 a zu § 74).
Angesichts des insoweit nicht eindeutig konstatierten Bedeutungsinhaltes der in Rede stehenden Äußerungen ist das angefochtene Urteil zu Punkt VI des Schuldspruchs mit einem Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO behaftet, der zu dessen Aufhebung in diesem Schuld-(sowie im Strafaus)spruch und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigt. Deshalb ist - mit der nachfolgenden Ausnahme - eine Erörterung der weiteren zu diesem Urteilsfaktum erhobenen Einwendungen entbehrlich.
Einzugehen ist allerdings auf die Beschwerdebehauptung (Z 9 lit. b) mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB); denn das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Straflosigkeitsgrundes müßte den sofortigen Freispruch des Beschwerdeführers nach sich ziehen.
Die Voraussetzungen des § 42 StGB, dessen Anwendung auch bei einem von mehreren Urteilsfakten in Frage käme, sind indes - unter der Annahme, es könnten in einem erneuerten Verfahrensgang an sich die für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 107 Abs. 1 StGB erforderlichen Feststellungen getroffen werden - nicht gegeben. Bei Beurteilung des Grades der Schuld des Täters und bei Beantwortung der Frage, ob dessen Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, darf nämlich die Art der weiteren strafbaren Handlungen und ihr allfälliger Zusammenhang mit jener Tat, die zum Anlaß der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 StGB wird, nicht außer acht gelassen werden (SSt. 56/27 ua).
Der Angeklagte H***** hat Vermögensdelikte zu verantworten, die einen besonders hohen Schaden zur Folge hatten. Ebenso wie er bereits zuvor andrängenden Geschädigten gegenüber trachtete, sich den daraus resultierenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen, versuchte er auch das Strafverfahren - unter anderem durch die gegenüber dem beigegebenen Verteidiger gebrauchten inkriminierten Äußerungen - zu vereiteln und dadurch mittelbar gleichfalls wieder die Durchsetzung der Forderungen der Geschädigten zu erschweren, für die die Abführung eines Strafverfahrens (auch nach Aufhebung des § 268 ZPO) von wesentlichem Beweiswert ist.
Wegen dieses inneren Zusammenhanges kann daher von einer geringen Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB nicht gesprochen werden.
6. Zur Strafzumessungsgrüge (Z 11):
Im Hinblick auf die im vorstehenden Abschnitt dargestellte Notwendigkeit einer Teilkassation war zwangsläufig auch der Strafausspruch betreffend den Angeklagten H***** zu kassieren. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf dessen Strafzumessungsrüge. Er war vielmehr auf die kassatorische Entscheidung und die vom Obersten Gerichtshof unter einem vorgenommene Strafneubemessung zu verweisen, bei der auf die Ausführungen in der Strafzumessungsrüge eingegangen wird.
II. Zu den verbleibenden Teilen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten SCHRA*****:
1. Zum Faktum V I 2:
Zu diesem Urteilsfaktum rügt der Beschwerdeführer SCHRA***** die Urteilsfeststellung, daß "im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Darlehensvertragsabschluß die Darlehensgeberin FR***** ein- bis zweimal auch mit dem Zweitangeklagten Christian SCHRA***** Informationsgespräche" geführt habe (US 311), als durch die Aussage dieser Zeugin nicht gedeckt.
Die Rüge ist insoweit berechtigt.
Das Erstgericht versteht, wie aus zahlreichen anderen Urteilspassagen hervorgeht, unter "Informationsgespräche" jene Vertragsabschlüssen jeweils knapp vorausgegangenen Unterredungen, in denen von einzelnen Angeklagten den Darlehensgebern gegenüber bereits täuschende Vorspiegelungen gebraucht wurden (die beim Abschluß der schriftlichen Verträge weiterwirkten).
Aus der Aussage der Zeugin FR***** vor dem Untersuchungsrichter (S 293 ff/XIV) läßt sich überhaupt nicht entnehmen, daß sie mit dem Angeklagten SCHRA***** Kontakt gehabt hätte. In der Hauptverhandlung berichtete sie zwar von einem oder zwei Telefonaten mit SCHRA*****, die aber, wie sie auf Fragen eines Verteidigers präzisierte, sechs oder sieben Wochen nach Vertragsabschluß stattfanden (S 452, 453, 454/XXVIII). Angesichts dieses Aussageinhaltes ist die Feststellung, der Beschwerdeführer SCHRA***** habe (täuschende, für den Vertragsabschluß maßgebliche) Informationsgespräche geführt, in der Tat mangelhaft begründet.
Dieser Begründungsmangel macht die Aufhebung des Schuldspruches zu Punkt V I 2 und die Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang sowie demzufolge auch die Aufhebung des Strafausspruches hinsichtlich des Angeklagten S*****TT*****TT*****TT die ihm zur Last fallenden Betrügereien durch - in seiner Absicht gelegene - wiederholte Tathandlungen innerhalb eines größeren Zeitraumes verübte, um sich dadurch ein zusätzliches (beachtlich großes) Einkommen zu verschaffen (US 825 f), ohne Rechtsirrtum als gewerbsmäßig im Sinne der §§ 70, 148 StGB).
III. Zur verbleibenden Strafzumessungsrüge (Z 11) des Angeklagten Dr. P*****:
Der vom Schöffengericht dem Beschwerdeführer Dr. P***** zur Last gelegte Gesamtschadensbetrag von 15,104.743 S (US 819) ergibt sich aus der - vom Erstgericht zutreffend
vorgenommenen - Addition der zu den einzelnen Betrugsfakten jeweils festgestellten Beträge. Inwiefern darin, daß diese bloße Rechenoperation im Urteil nicht zusätzlich dargestellt wird - was der Beschwerdeführer offenbar vermißt - einer der drei Fälle des angerufenen Nichtigkeitsgrundes liegen soll, bleibt unerfindlich.
Soweit der Beschwerdeführer fordert, das Schöffengericht hätte feststellen müssen, daß er "keine Treuhandfunktion besaß", sei darauf verwiesen, daß es ohnedies das Vortäuschen einer Treuhandfunktion annahm (US 211, 245, 700), worauf bereits im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.August 1991, GZ 15 Os 5/91-6 (dort S 101) hingewiesen wurde.
Angesichts der für die Vertragssicherheit weithin bedeutsamen Funktion von Treuhändern, namentlich wenn sie durch Angehörige rechtsberatender Berufe ausgeübt wird, kann in der Berücksichtigung der Vorwerfbarkeit des Mißbrauches dieses Rechtsinstitutes durch Vortäuschung eines solchen als Erschwerungsumstand entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keine "unrichtige rechtliche Beurteilung" einer Strafzumessungstatsache erblickt werden.
IV. Zur Strafneubemessung bezüglich des Angeklagten H*****:
Bei der Neubemessung der Strafe für die dem Angeklagten H***** nunmehr rechtskräftig zur Last fallenden strafbaren Handlungen wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die Fortsetzung der Betrugs- und Kridataten durch längere Zeit, die Anstiftung eines anderen (zum Schuldspruchsfaktum V D), die zweifache strafsatzbestimmende Qualifikation beim Betrug (§ 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Strafsatz StGB) sowie die Qualifikation nach § 159 Abs. 3 letzter Satz StGB bei der fahrlässigen Krida, als mildernd dagegen einen teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung in den Kridafakten, eine teilweise Schadensgutmachung, wobei dem Angeklagten auch die im Gerichtstag behauptete, indes nicht urkundlich belegte weitere Schadensgutmachung nach dem Urteil erster Instanz zugute gehalten wird, sowie eine - nach Tilgung der beiden aktenkundigen Vorverurteilungen - nunmehr gegebene Unbescholtenheit.
Neben diesen besonderen Strafzumessungsgründen war vor allem auch die außergewöhnliche Höhe des Schadens in den Betrugs- und Kridafakten (§ 32 Abs. 3 StGB) und die Verübung von Betrugs- und Kridadelikten während eines wegen solcher Delikte anhängigen Strafverfahrens als Manifestation einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung des Angeklagten H***** (§ 32 Abs. 2 StGB) entsprechend zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf Ausführungen in der Strafzumessungsrüge und in der Berufung des Angeklagten H***** sei hiezu angemerkt:
Wenngleich gewerbsmäßige Tatbegehung die Absicht der Wiederholung der strafbaren Handlung zur Erschließung einer Einnahmequelle voraussetzt, gehört weder eine vielfache tatsächliche Wiederholung, noch der Umstand, daß die maßgebliche Wertgrenze weit überschritten wurde, zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation (ÖJZ-LSK 1983/120 uvam). Demnach wurde auch in der vom Angeklagten H***** zu seinen Gunsten zitierten Entscheidung SSt. 46/52 (= ÖJZ-LSK 1975/211), deren Inhalt in Leitsätzen etwas verkürzt wiedergegeben wird, festgehalten, daß die große Anzahl der verübten Taten bei Beurteilung des Schuldgehaltes als Grundlage für die Bemessung der Strafe nicht völlig außer acht gelassen werden kann. Abgesehen davon hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen die Tatwiederholung bei gewerbsmäßiger Tatverübung als einen, wenngleich unterschiedlich gewichteten, besonderen Erschwerungsgrund angesehen (12 Os 9/89, 13 Os 55/87, 13 Os 29/86, 9 Os 173/83, 12 Os 159/78, 10 Os 51/78, 10 Os 145/77; Mayerhofer-Rieder StGB3 E 9 zu § 33).
Gleiche Erwägungen gelten für ein enormes Überschreiten der nach § 148 zweiter Fall (§ 147 Abs. 2) StGB und nach § 147 Abs. 3 StGB maßgeblichen Wertgrenze wie hier bei einem vom Angeklagten H***** zu verantwortenden Schadensbetrag aus den betrügerischen Angriffen in der Gesamthöhe von über 20 Millionen Schilling (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 12 zu § 281 Abs. 1 Z 11; 14 Os 102/89).
Auch die Auffassung des Angeklagten H*****, hoher Betrugsschaden, hoher Kridaschaden, extrem langer (Krida-) Tatzeitraum, Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, mehrfache strafsatzbestimmende Betrugsqualifikation (§ 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Fall StGB) sowie die Qualifikation nach § 159 Abs. 3 letzter Satz StGB gingen im angewendeten Strafsatz (hier: des § 147 Abs. 3 StGB) auf, ist unzutreffend. Denn gerade der Erschwerungsumstand des § 33 Z 1 StGB ist für den Fall der Deliktskonkurrenz und der Deliktswiederholung, auf den § 28 Abs. 1 StGB Anwendung findet, normiert; es liegt demnach kein Fall unzulässiger Doppelverwertung vor (10 Os 5/81). Das gleiche gilt für die weiteren eben genannten Umstände, deren Gewicht nicht schlechtweg durch den anzuwendenden Strafsatz absorbiert wird, der ja auch dann zum Tragen käme, wenn diese Umstände nicht vorlägen, wie etwa bei einer einzigen sonst nicht beschwerten, lediglich nach § 147 Abs. 3 StGB zu beurteilenden Betrugstat.
Entgegen der Meinung des Angeklagten H***** ist auch seine Anstiftung im Urteilsfaktum V D als erschwerend zu werten, denn er handelte in diesem Faktum (mit einem Schaden von 1 Million Schilling) einerseits als unmittelbarer Täter, andererseits bestimmte er zugleich den Mitangeklagten SCHI***** zur Mitwirkung an dieser Tat. In einem solchen Fall ist die mehrfache Täterschaftsform als erschwerend zu berücksichtigen (11 Os 27/90).
Angesichts des Umstandes, daß die aus den Betrugstaten Geschädigten durch breit gestreute Prospekte und Inserate angelockt wurden, ihnen durchwegs Sicherheiten in Form von Liegenschaften vorgegaukelt wurden und ihnen weiters vorgespiegelt wurde, ein Rechtsanwalt sei als Treuhänder für die Geschäftsabwicklung vorgesehen, ist das Vorbringen des Angeklagten H*****, das Verhalten der Tatopfer grenze "bereits an billigendes Inkaufnehmen der eigenen Schädigung" geradezu abwegig. Von einer verlockenden Gelegenheit zur Tat, die er solcherart für sich als mildernd reklamiert, kann demnach keine Rede sein.
Ausgehend von den oben dargestellten Strafzumessungserwägungen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB entfällt, erachtete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten H***** eine Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren als der Schwere der personalen Täterschuld dieses Angeklagten, aber auch dem hohen Unwert der von ihm verschuldeten Taten angemessen.
Diese Strafe steht auch in ausgewogener Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen. Der Forderung des Angeklagten H*****, die Höhe der über ihn zu verhängenden Strafe etwa gleich anzusetzen wie bei den Angeklagten SCHRA***** und Dr. P*****, steht der Umstand entgegen, daß der weit überwiegende Teil der deliktisch erzielten Vermögensvorteile dem Angeklagten H***** zufloß, womit ein etwa gleich hohes Strafmaß außer jeder Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen stünde.
V. Zur Strafneubemessung beim Angeklagten SCHRA*****:
Bei der Strafneubemessung bei diesem Angeklagten wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und deren Fortsetzung durch längere Zeit sowie die zweifache strafsatzbestimmende Qualifikation beim Betrug (§ 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Strafsatz), als mildernd einen teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung bei den Kridafakten, die Unbescholtenheit, den Umstand, daß er die Betrugstaten teils unter Einwirkung des Mitangeklagten H***** verübte und die Taten schon vor längerer Zeit beging (wenngleich dieser Umstand wegen des anhängigen Strafverfahrens gering wiegt).
Außerdem war auch bei diesem Angeklagten neben den besonderen Strafzumessungsgründen vor allem die außergewöhnliche Höhe des Betrugs- und des Kridaschadens (§ 32 Abs. 3 StGB) zu berücksichtigen.
Der Milderungsgrund einer untergeordneten Beteiligung, den der Angeklagte SCHRA***** für sich reklamiert, liegt allerdings nicht vor. Dagegen spricht allein schon die Vielzahl der Tathandlungen, die ihm zur Last fallen. Auch der Umstand, daß er in einer Reihe von Betrugsfällen nur bei "Erstberatungen" tätig wurde, läßt bei der gleichsam arbeitsteiligen Vorgangsweise der für die P*****-GesmbH tätig gewesenen Angeklagten eine Beurteilung als untergeordneter Tatbeitrag nicht zu.
Soweit der Angeklagte SCHRA***** unter Vergleichung der einerseits ihm und andererseits dem Mitangeklagten Dr. P***** zur Last fallenden Betrugs-Schadenssummen eine besonders deutliche Absetzung der über ihn zu verhängenden Strafe gegenüber der über den Mitangeklagten Dr. P***** verhängten fordert, läßt er außer Betracht, daß ihm - im Gegensatz zu Dr. P***** - auch die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB mit einem Schaden von über 30 Millionen Schilling (US 87) zur Last fallen, ein Umstand, der für sich bedeutendes Gewicht hat.
Ausgehend von den dargestellten Strafzumessungserwägungen entspricht beim Angeklagten SCHRA***** eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten seiner personalen Täterschuld und dem erheblichen Unwert der von ihm verschuldeten Taten.
Schon das Schöffengericht gewährte dem Angeklagten SCHRA***** eine bedingte Nachsicht eines Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe; dies blieb unbekämpft. Deshalb hatte auch der Oberste Gerichtshof einen Teil der neu bemessenen Freiheitsstrafe, nämlich 18 Monate, gemäß § 43 a Abs. 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
VI. Zur Berufung des Angeklagten SCHI*****:
Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.September 1986, GZ 12 d Vr 13.571/82-151 (womit er wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den hohen Betrugsschaden, den hohen Kridaschaden, den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Betrugsfakten, die verstärkte Tatbildmäßigkeit (auch nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB), die zweifache Qualifikation (§ 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Fall StGB) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd einen teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung bei den Kridafakten, die Unbescholtenheit und eine teilweise Schadensgutmachung (in den Fakten V H 4 a und V N 7).
Der eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebenden Berufung des Angeklagten SCHI***** kommt keine Berechtigung zu.
Soweit er behauptet, darauf vertraut zu haben, daß andere Personen die "Gesamtkontrolle" der Kreditgeschäfte übernehmen würden und damit der Sache nach vorbringt, bei den Betrugsfakten in einem Irrtum gehandelt zu haben, weicht er von den Urteilsfeststellungen über seinen Vorsatz ab und legt nicht - wie es § 295 Abs. 1 StPO erfordert - den Ausspruch des Gerichtes über seine Schuld seinen Berufungsausführungen zugrunde.
Entgegen seiner Meinung ist eine zweifache strafsatzbedingende Qualifikation sehr wohl - wie bereits bei der Strafneubemessung beim Angeklagten H***** ausgeführt - erschwerend, denn sie ist für den erhöhten Unwert der Tat signifikant.
Eine vom Berufungswerber behauptete Aufforderung an Dr. DR*****, eine Sicherstellung der "Anleger" zu veranlassen, kann angesichts des vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung festgestellten Umstandes, daß Dr. DR***** bereits zu Beginn des Tatzeitraumes in einer Besprechung klarstellte, daß die vorhandenen Rangordnungsbescheide keine tauglichen Sicherheiten darstellten, nicht als mildernd angesehen werden.
Richtig ist allerdings, daß die Taten nunmehr schon länger zurückliegen, doch ist dies - wie bereits bei der Strafneubemessung beim Angeklagten SCHRA***** aufgezeigt - unter dem Aspekt des seit 1982 anhängigen Strafverfahrens zu sehen, womit dem Wohlverhalten kein allzu großes Gewicht zukommt.
Hingegen ist dem Angeklagten SCHI***** die Einwirkung des Angeklagten H***** als weiterer Milderungsgrund zugutezuhalten.
Angesichts des hohen Unwertes der ihm zur Last fallenden Delikte mit Schadensbeträgen von nahezu 19 Millionen Schilling beim Betrug und mehr als 30 Millionen Schilling bei der Krida erscheint aber trotz Berücksichtigung dieser zusätzlichen mildernden Umstände die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld und dem Schuldgehalt der Tat angemessen.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
VII. Zur Berufung des Angeklagten SCHRÖ*****:
Über diesen Angeklagten wurde vom Schöffengericht nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 4 Monaten verhängt.
Das Schöffengericht wertete als erschwerend den hohen Betrugsschaden, den hohen Kridaschaden, den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Betrugsfakten, die verstärkte Tatbildmäßigkeit nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, die zweifache Qualifikation nach § 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Fall StGB, und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd einen teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung bei den Kridafakten, die Unbescholtenheit und eine teilweise Schadensgutmachung (in den Fakten V H 4 a und V N 7).
Auch der eine Strafreduktion und damit eine bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe anstrebenden Berufung dieses Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit im Berufungsvorbringen "in Anknüpfung an die Ausführungen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde" die Wissens- und Willenskomponente des Vorsatzes des Beschwerdeführers verneint oder zumindest in Frage gestellt wird, ist auch der Angeklagte SCHRÖ***** - ebenso wie SCHI***** - auf die Bestimmung des § 295 Abs. 1 StPO zu verweisen. Die bezüglichen Ausführungen sind demnach im Rahmen einer Strafberufung unbeachtlich.
Im übrigen wird aber von der Berufung dieses Angeklagten konzediert, daß das Erstgericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig dargestellt habe.
Zu seinen Gunsten ist aber darüber hinaus festzuhalten, daß auch ihm eine Einwirkung des Mitangeklagten H***** und der längere seit Begehung der Taten verstrichene Zeitraum als mildernd zugute zu halten ist.
Allerdings gelten bei diesem Angeklagten in gleichem Maße die eben zuvor bei der Behandlung der Berufung des Angeklagten SCHI***** dargestellten Erwägungen. Auf sie kann verwiesen werden. Auch der Berufung des Angeklagten SCHRÖ***** war somit ein Erfolg zu versagen.
VIII. Zur Berufung des Angeklagten Dr. P*****:
Der Angeklagte Dr. P***** wurde vom Erstgericht - unter irriger Anwendung auch des § 28 Abs. 1 StGB - nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt; hievon wurden gemäß § 43 a Abs. 4 StGB 2 Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend den hohen Betrugsschaden, den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Betrugsfakten, die verstärkte Tatbildmäßigkeit nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, die zweifache Qualifikation nach § 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Fall StGB und den verwerflichen Mißbrauch der Treuhandfunktion und des Berufes als Rechtsanwaltsanwärter, als mildernd dagegen die bisherige Unbescholtenheit und eine teilweise Schadensgutmachung im Urteilsfaktum V H 4 a.
Der eine Herabsetzung des Strafausmaßes und eine (gänzliche) bedingte Strafnachsicht anstrebenden Berufung dieses Angeklagten kommt keine Berechtugung zu.
Davon, daß der Angeklagte Dr. P***** bei den Betrugstaten "mehr am Rande und in äußerst eingeschränktem Umfang" beteiligt gewesen wäre, kann nach den Verfahrensergebnissen keine Rede sein; war es doch im besonderen Maße auch sein Auftreten als vorgeblicher befugter Rechtsanwalt und als vorgeblicher Treuhänder, das Betrugsopfer zur Hingabe von namhaften Geldbeträgen veranlaßte.
Desgleichen kann nicht davon die Rede sein, daß der Berufungswerber in einem "gewissen Rechtsirrtum" gehandelt hätte, denn er ist ausgebildeter Jurist, hatte die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt (wenngleich er noch nicht die Befugnis zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlangt hatte) und war nach den Urteilfeststellungen überdies am Beginn seiner betrügerischen Tätigkeit vom Zeugen Dr. DR***** darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Rangordnungsbeschlüsse über die Liegenschaften der Helga H***** nicht als Gläubigersicherung dienlich sein könnten, worüber sich der Angeklagte voll informiert zeigte.
Als Milderungsgründe treten aber auch bei ihm die von ihm reklamierte Einwirkung des Mitangeklagten H***** und das Verstreichen eines längeren Zeitraumes seit den Taten hinzu.
Diesen Milderungsumständen kommt jedoch - wie bereits bei den Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** ausgeführt - gegenüber dem hohen Unwert der vom Angeklagten Dr. P***** zu verantwortenden Betrugstaten keine solche Bedeutung zu, daß eine Reduzierung des Strafausmaßes geboten wäre, geschweige denn eine solche, die eine gänzliche bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe (§ 43 Abs. 1 StGB) ermöglichen könnte.
Auch der Berufung des Angeklagten Dr. P***** war somit nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E27894European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00005.91.1017.000Dokumentnummer
JJT_19911017_OGH0002_0150OS00005_9100000_000