Norm
GmbHG §123Rechtssatz
Als unmittelbarer Täter des Delikts nach § 123 GmbHG, kommt nur der in dieser Gesetzesstelle umschriebene Personenkreis in Betracht, nicht aber auch ein "leitender Angestellter", dem auf die Geschäftsführung des Unternehmens, ohne daß er dort eine bestimmte Organfunktion ausübt oder Beauftragter der Gesellschaft ist, ein maßgebender Einfluß zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060227Dokumentnummer
JJR_19890209_OGH0002_0130OS00166_8800000_001