RS OGH 1995/3/16 12Os152/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §159
StGB §161

Rechtssatz

Erklärt der Geschäftsführer eines Unternehmens, sich aus dieser Funktion zurückzuziehen, und enthält er sich fortan tatsächlich jedweder weiterer Geschäftsführungsakte, kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit seiner Person für nachträgliche Kridahandlungen anderer Geschäftsführer selbst dann nicht in Betracht, wenn die seine Funktion betreffende Registerlöschung noch nicht durchgeführt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095065

Dokumentnummer

JJR_19950316_OGH0002_0120OS00152_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten