Norm
StGB §159Rechtssatz
Erklärt der Geschäftsführer eines Unternehmens, sich aus dieser Funktion zurückzuziehen, und enthält er sich fortan tatsächlich jedweder weiterer Geschäftsführungsakte, kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit seiner Person für nachträgliche Kridahandlungen anderer Geschäftsführer selbst dann nicht in Betracht, wenn die seine Funktion betreffende Registerlöschung noch nicht durchgeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095065Dokumentnummer
JJR_19950316_OGH0002_0120OS00152_9400000_001