Norm
StGB §6 A5Rechtssatz
Durch die Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuldbezogen, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in § 6 StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in das StGB eingeführt. Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden, wobei insbesondere der Eintritt des konkret herbeigeführten Erfolgs nicht nur als entfernt möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117930Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018