RS OGH 2003/6/24 11Os28/03, 15Os120/03, 11Os52/05i, 11Os76/17m

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

StGB §6 A5
StGB §159

Rechtssatz

Durch die Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuldbezogen, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in § 6 StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in das StGB eingeführt. Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden, wobei insbesondere der Eintritt des konkret herbeigeführten Erfolgs nicht nur als entfernt möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 28/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 11 Os 28/03
  • 15 Os 120/03
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 15 Os 120/03
    Vgl auch; Beisatz: Die grobe Fahrlässigkeit muss sich auf das kridaträchtige Verhalten im Sinn des § 159 Abs 5 StGB erstrecken und es muss das tatbestandsmäßige Handeln auch für den Taterfolg kausal sein. (T1)
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Auch; nur: Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden. (T2)
  • 11 Os 76/17m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2017 11 Os 76/17m
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zahlungsunfähigkeit muss gerade durch die inkriminierten Verhaltensweisen herbeigeführt worden sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117930

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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