Norm
StGB §6 A5Rechtssatz
Der Grad der Fahrlässigkeit wird in erster Linie vom Handlungsunwert, für dessen Bewertung auch die durch das Verhalten des Täters drohende und für ihn vorhersehbare Rechtsgutbeeinträchtigung heranzuziehen ist, bestimmt, während der Erfolgsunwert, also das Ausmaß der tatsächlich bewirkten Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen, für die Quantifizierung des Handlungsunwertes unmaßgeblich ist. Als Kriterien eines gesteigerten Handlungsunrechtes dienen vor allem das besondere Gewicht der verletzten Pflichten, der besondere Gefährlichkeitsgrad des Täterverhaltens, dh die gesteigerte Wahrscheinlichkeit, mit der hiedurch der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges befürchtet werden muss, und der gesteigerte Umfang der drohenden Rechtsgutbeinträchtigung. Als schuldmindernde Faktoren hinwieder sind etwa der vorwerfbare Rechtsirrtum, weiters schuldeinschränkende und ganz allgemein all jene Umstände anzuführen, welche einem Schuldausschließungsgrund nahekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117931Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0110OS00028_0300000_002