Norm
StGB §159Rechtssatz
Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118268Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020