RS OGH 2014/4/23 13Os55/13g (13Os56/13d), 14Os70/15y

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Veröffentlicht am 23.04.2014
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Norm

StGB §6
StGB §159

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass es im österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt, ist die Frage nach „grob“ fahrlässigem Verhalten deliktsbezogen zu beantworten. Hievon ausgehend ist grobe Fahrlässigkeit iSd § 159 StGB gegeben, wenn unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit bei einem Gesinnungsunwert von zumindest durchschnittlichem Gewicht vorliegt. Auf der Basis dieser Parameter ist anhand der konkreten Umstände eine Einzelfallbetrachtung anzustellen (Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 25 bis 31).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 55/13g
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 13 Os 55/13g
  • 14 Os 70/15y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2016 14 Os 70/15y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129425

Im RIS seit

30.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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