Norm
StGB §6Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass es im österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt, ist die Frage nach „grob“ fahrlässigem Verhalten deliktsbezogen zu beantworten. Hievon ausgehend ist grobe Fahrlässigkeit iSd § 159 StGB gegeben, wenn unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit bei einem Gesinnungsunwert von zumindest durchschnittlichem Gewicht vorliegt. Auf der Basis dieser Parameter ist anhand der konkreten Umstände eine Einzelfallbetrachtung anzustellen (Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 25 bis 31).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129425Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016