Norm: StGB §28 CaStGB §133 GStGB §146 F
Rechtssatz: Besitzen zur Verschleierung einer Veruntreuung vom Täter gesetzte Falschbuchungen von nicht verausgabten Lohnsummen selbständigen Unrechtsgehalt im Sinne eines Betrugstatbildes, weil sie zur die dienstgebende Firma des Täters schädigenden Entrichtung von Überbeträgen zur Sozialversicherung und für Steuern führten, so verantwortet der Täter auch dieses Delikt. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009StGB §2 AStGB §146 A1
Rechtssatz: Um von einer listigen Irreführung im Sinne des § 197 StG sprechen zu können, muß die Irreführung rechtswidrig sein. Dies trifft aber immer dann zu, wenn die unrichtige Behauptung gegen eine gesetzliche Verpflichtung, etwa eine Treuepflicht, verstößt. Eine solche Treuepflicht besteht aber nach der Bestimmung des § 1009 ABGB bei einem Auftragsverhältnis, wobei es keine Rolle spielt, ob die Bevollm... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs1 BStGB §146 C2
Rechtssatz: Die Inkaufnahme von Rückzahlungsschwierigkeiten stellt an sich noch nicht die Billigung der Schädigung der Gläubiger dar, denn der Täter könnte auch im Vertrauen darauf gehandelt haben, daß es ihm gelingen werde, seine als möglich bedachte und in Kauf genommene schwierige finanzielle Situation zu meistern. Entscheidungstexte 11 Os 212/68 Ent... mehr lesen...
Norm: StGB §146 EStGB §153
Rechtssatz: Eine Rechtshandlung nach Widerruf der eingeräumten Vollmacht kann nicht den Tatbestand der Untreue, wohl aber bei Verschweigung des Widerrufes (Ausnützung eines Irrtums) den Tatbestand des Betruges erfüllen. Entscheidungstexte 9 Os 41/66 Entscheidungstext OGH 14.07.1966 9 Os 41/66 13 Os 93/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §2 B1StGB §146 A3
Rechtssatz: Unterlassungen könne als tatbestandserfüllende Irreführungshandlungen im Sinne der §§ 197 ff StG (nunmehr § 146 StGB) genügen, sofern ihnen im Zusammenhang mit allen sonstigen Umständen die Bedeutung tatsachenwidriger Erklärungen zukommt (Nowakowski Grundzüge S 183). Entscheidungstexte 11 Os 153/65 Entscheidungstext OGH 11.11.1965 11 Os 15... mehr lesen...
Norm: StGB §2 B2StGB §146 A3
Rechtssatz: Betrug kann auch durch Stillschweigen begangen werden, wenn dieses nach den besonderen Umständen des Falles die Bedeutung einer tatsachenwidrigen Erklärung hat. Entscheidungstexte 9 Os 249/62 Entscheidungstext OGH 23.10.1962 9 Os 249/62 Veröff: EvBl 1963/140 S 187 13 Os 88/74 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StGB §2 B2StGB §146 A3
Rechtssatz: Verschweigung der amtlichen veröffentlichten Konkurseröffnung. Entscheidungstexte 5 Os 345/56 Entscheidungstext OGH 08.06.1956 5 Os 345/56 Veröff: EvBl 1956/223 S 415 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0089464 Dokumentnummer JJR_19560608_... mehr lesen...
Norm: StGB §2 B2StGB §146 A3
Rechtssatz: Ein Schweigen für sich allein reicht als rein passives Verhalten zur Annahme des Tatbestandes nach § 197 StG (nunmehr § 146 StGB) nicht hin, jedoch ist das Verschweigen der Passiven zufolge der ausschließlichen Betonung der Aktiven (Außenstände) geeignet, den falschen Schein einer sicheren Kreditunterlage bei dem Geschädigten im besonderen Maße zur Geltung zu bringen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §2 B2StGB §146 A3
Rechtssatz: Das Strafgesetz verlangt in allen Fällen des Betruges ein positives Verhalten des Betrügers, so daß bloße Nichtaufklärung als ein rein passives Verhalten nicht hinreicht (Finger, II 562, Altmann-Jacob, I 542) und auch bei Benützung eines Irrtums vom Täter etwas getan werden muß, um den ohne sein Zutun eingetretenen Irrtum bei dem im Irrtum befindlichen zu erhalten oder diesen darin sogar zu bestärken, un... mehr lesen...
Norm: LMG 1951 §11 Z4StGB §146 EWeinG §45 Abs1
Rechtssatz: Zur Abgrenzung des Tatbestandes des Betruges von dem des § 11 Z 4 LMG. Entscheidungstexte 5 Os 448/28 Entscheidungstext OGH 19.02.1929 5 Os 448/28 Veröff: SSt IX/17 9 Os 148/79 Entscheidungstext OGH 21.10.1980 9 Os 148/79 Beisatz: § 146 StGB - § 45 Abs 1 WeinG... mehr lesen...
Norm: StGB §2 B2StGB §146 A3
Rechtssatz: Das bloße Unterlassen einer durch Vertrag gebotenen Anmeldung begründet nicht eine listige Vorstellung oder Handlung. Der Teilnehmer einer Jagdgesellschaft, der in Ausübung seiner vertraglichen Rechte Wild abschießt, es jedoch rechtswidrig (in Bereicherungsabsicht) unterläßt, den Abschuß (behufs Verrechnung mit den übrigen Teilnehmern) anzumelden, begeht keinen Betrug. Entscheidungste... mehr lesen...