Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Um von einer listigen Irreführung im Sinne des § 197 StG sprechen zu können, muß die Irreführung rechtswidrig sein. Dies trifft aber immer dann zu, wenn die unrichtige Behauptung gegen eine gesetzliche Verpflichtung, etwa eine Treuepflicht, verstößt. Eine solche Treuepflicht besteht aber nach der Bestimmung des § 1009 ABGB bei einem Auftragsverhältnis, wobei es keine Rolle spielt, ob die Bevollmächtigung eine entgeltliche oder unentgeltliche ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0025535Dokumentnummer
JJR_19690417_OGH0002_0090OS00156_6800000_001