Norm
StGB §146 ERechtssatz
Eine Rechtshandlung nach Widerruf der eingeräumten Vollmacht kann nicht den Tatbestand der Untreue, wohl aber bei Verschweigung des Widerrufes (Ausnützung eines Irrtums) den Tatbestand des Betruges erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0094509Dokumentnummer
JJR_19660714_OGH0002_0090OS00041_6600000_001