Norm
StGB §2 B2Rechtssatz
Das bloße Unterlassen einer durch Vertrag gebotenen Anmeldung begründet nicht eine listige Vorstellung oder Handlung. Der Teilnehmer einer Jagdgesellschaft, der in Ausübung seiner vertraglichen Rechte Wild abschießt, es jedoch rechtswidrig (in Bereicherungsabsicht) unterläßt, den Abschuß (behufs Verrechnung mit den übrigen Teilnehmern) anzumelden, begeht keinen Betrug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0089469Dokumentnummer
JJR_19271111_OGH0002_0000OS00890_2700000_001