RS OGH 1927/11/11 Os890/27

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1927
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Norm

StGB §2 B2
StGB §146 A3

Rechtssatz

Das bloße Unterlassen einer durch Vertrag gebotenen Anmeldung begründet nicht eine listige Vorstellung oder Handlung. Der Teilnehmer einer Jagdgesellschaft, der in Ausübung seiner vertraglichen Rechte Wild abschießt, es jedoch rechtswidrig (in Bereicherungsabsicht) unterläßt, den Abschuß (behufs Verrechnung mit den übrigen Teilnehmern) anzumelden, begeht keinen Betrug.

Entscheidungstexte

  • Os 890/27
    Entscheidungstext OGH 11.11.1927 Os 890/27
    Veröff: SSt 7/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0089469

Dokumentnummer

JJR_19271111_OGH0002_0000OS00890_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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