Norm
StGB §2 B2Rechtssatz
Ein Schweigen für sich allein reicht als rein passives Verhalten zur Annahme des Tatbestandes nach § 197 StG (nunmehr § 146 StGB) nicht hin, jedoch ist das Verschweigen der Passiven zufolge der ausschließlichen Betonung der Aktiven (Außenstände) geeignet, den falschen Schein einer sicheren Kreditunterlage bei dem Geschädigten im besonderen Maße zur Geltung zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0089481Dokumentnummer
JJR_19520912_OGH0002_0050OS00475_5200000_001