RS OGH 1952/6/27 5Os1125/51

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Veröffentlicht am 27.06.1952
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Norm

StGB §2 B2
StGB §146 A3

Rechtssatz

Das Strafgesetz verlangt in allen Fällen des Betruges ein positives Verhalten des Betrügers, so daß bloße Nichtaufklärung als ein rein passives Verhalten nicht hinreicht (Finger, II 562, Altmann-Jacob, I 542) und auch bei Benützung eines Irrtums vom Täter etwas getan werden muß, um den ohne sein Zutun eingetretenen Irrtum bei dem im Irrtum befindlichen zu erhalten oder diesen darin sogar zu bestärken, und ihn so von der Erkenntnis des richtigen Sachverhaltes abzuhalten (Rittler II 140).

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1125/51
    Entscheidungstext OGH 27.06.1952 5 Os 1125/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0089455

Dokumentnummer

JJR_19520627_OGH0002_0050OS01125_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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