Norm: StGB §12 AcStGB §143 AStPO §314StPO §321 BStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Bei Raub in Gesellschaft ist eine Rechtsbelehrung über die (über die Mittäterschaft hinausgehende) Begehungsform des sonstigen Tatbeitrages (§ 12 dritter Fall StGB) nur dann notwendig, wenn bestimmte Verfahrensergebnisse auf eine solche Tatgestaltung hindeuteten, und außerdem nur dann relevant, wenn eine Eventualfrage in Richtung des § 12 dritter Fall StGB formuliert ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs1StGB §106 Abs1StGB §142 EStGB §143 C
Rechtssatz: Der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unmittelbar nachfolgende Angriffe, die sich gegen die Person des Beraubten selbst - und nicht etwa auch gegen einen Dritten - richten und der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dienen, werden durch die strafbare Vorhandlung konsumiert, weshalb im Zug der Ausführung eines Raubes ausgeübte oder aber der... mehr lesen...
Norm: StGB §23StGB §27StGB §28 BaStGB §33StGB §34StGB §91StGB §115StGB §127 D1StGB §143 DStGB §278
Rechtssatz: Welcher Sinn dem Ausdruck "mehrere" beizumessen ist, muss in jedem einzelnen Fall aus dem Sinnzusammenhang der betreffenden gesetzlichen Bestimmung erschlossen werden. Entscheidungstexte 10 Os 40/76 Entscheidungstext OGH 27.04.1976 10 Os 40/76 Veröff: EvBl 1976/267 S... mehr lesen...
Norm: StGB §143 C
Rechtssatz: Bei der durch den Raub bewirkten Herbeiführung des Todes kommt nur § 143 StGB (nicht aber § 80 StGB in Tateinheit mit § 142 StGB) zur Anwendung. Entscheidungstexte 12 Os 167/75 Entscheidungstext OGH 23.02.1976 12 Os 167/75 11 Os 119/80 Entscheidungstext OGH 24.09.1980 11 Os 119/80 ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §142 EStGB §143 C
Rechtssatz: Keine Idealkonkurrenz bloß leichter, nicht die Qualifikation des § 84 Abs 1 StGB erreichender Verletzung mit Raub nach den §§ 142 und 143 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 124/75 Entscheidungstext OGH 09.01.1976 11 Os 124/75 9 Os 12/76 Entscheidungstext OGH 25.02.1976 9 Os 12/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §87 Abs1StGB §142 EStGB §143 C
Rechtssatz: Idealkonkurrenz des Tatbestands nach den §§ 15, 87 Abs 1 StGB mit jenem nach den §§ 15, 142, 143 StGB (keine Konsumtion). Entscheidungstexte 11 Os 124/75 Entscheidungstext OGH 09.01.1976 11 Os 124/75 11 Os 115/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 115/87 Vgl aber... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Waffen im Sinne des § 143 StGB sind jedenfalls alle solchen im technischen Sinn des § 1 WaffG 1967. Entscheidungstexte 9 Os 121/75 Entscheidungstext OGH 10.12.1975 9 Os 121/75 11 Os 27/76 Entscheidungstext OGH 21.04.1976 11 Os 27/76 Vgl; Beisatz: Attrappen sind keine Waffen. (T1) ... mehr lesen...
Norm: StGB §76StGB §142 Abs1 EStGB §143 C
Rechtssatz: § 143 letzter Halbsatz StGB erfaßt den mit Raub zusammentreffenden Totschlag unter dem Aspekt einer Todesfolge des Raubes. Entscheidungstexte 9 Os 131/75 Entscheidungstext OGH 26.11.1975 9 Os 131/75 Veröff: SSt 46/75 10 Os 88/83 Entscheidungstext OGH 05.07.1983 10 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §142 Abs1 EStGB §143 CStGB §201StGB §202StGB §203StGB §204
Rechtssatz: Der Tatbestand der Delikte nach §§ 142 Abs 1, 201 - 204 StGB erfasst auch die bei Anwendung körperlicher Gewalt dem Opfer zugefügten leichten Verletzungen (daher keine Idealkonkurrenz mit § 83 StGB). Schwere Verletzungen führen zur Anwendung des jeweiligen Abs 2 der §§ 201 bis 204 StGB beziehungsweise des § 143 StGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §143 A
Rechtssatz: Unmittelbare Mittäterschaft beim Raub ohne eigenhändige Mitwirkung durch Behinderung von dem Opfer zu Hilfe kommenden Personen. Entscheidungstexte 10 Os 47/75 Entscheidungstext OGH 11.11.1975 10 Os 47/75 Veröff: SSt 46/63 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS009... mehr lesen...
Norm: StGB §143 A
Rechtssatz: Raub in Gesellschaft bei einverständlichem Zusammenwirken der Täter am Tatort. Entscheidungstexte 10 Os 47/75 Entscheidungstext OGH 11.11.1975 10 Os 47/75 Veröff: SSt 46/63 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093815 Dokumentnummer JJR_19751111_OGH... mehr lesen...
Norm: StGB §143 B
Rechtssatz: Waffen im Sinne des § 143 StGB sind nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, dass sie bezüglich Form und Wirkungsweise, sowie Anwendbarkeit in einem Kampf, Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig sind (Maurerhammer). Entscheidungstexte 10 Os 71/75 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §75 EStGB §86StGB §142 Abs1 DStGB §143 C
Rechtssatz: Bei Tötungsvorsatz des Täters ist sowohl der Tatbestand der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB als auch der eines schweren Raubes im Sinne des § 143 letzter Satz StGB ("....wenn die Gewaltanwendung den Tod eines Menschen zur Folge hat") ausgeschlossen. "Raubmord" = § 75 StGB und § 142 Abs 1 StGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §129StGB §143 B
Rechtssatz: Für die Anwendung der Qualifikation nach § 174 I lit a StG (nunmehr § 129 StGB) bzw nach § 192 StG (nunmehr § 143 StGB) ist es ohne Bedeutung, ob zum Erwerb der Waffe ein Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte benötigt wird. Entscheidungstexte 13 Os 169/74 Entscheidungstext OGH 04.03.1975 13 Os 169/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1StGB §143 A
Rechtssatz: Der Begriff der Mittäterschaft beim Raub ist gegenüber jenem der Raubgenossenschaft enger, weil letzterer auch bloße Beihilfehandlungen, wie Ermöglichung und Erleichterung der Tat bei Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe, umfaßt (so zB SSt 36/51; EvBl 1966/293, 1970/101 und 1973/100). Entscheidungstexte 13 Os 87/74 Ents... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1StGB §143 A
Rechtssatz: Die Begriffe "Mittäterschaft" am Diebstahl und "Diebsgenossenschaft" (Gesellschaftsdiebstahl) decken sich nicht. Nicht nur der unmittelbar an der Ausübung des Diebstahls mitwirkende, zumindest teilweise Ausführungshandlungen setzende Mittäter, sondern auch der den Diebstahl bloß fördernde Gehilfe (Aufpasser) ist im Falle seiner gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit bei Einv... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1StGB §143 A
Rechtssatz: Die Mitwirkung als Diebsgenosse kann auch in einem sonst (dh bei anderen Straftaten) bloß als fördernde Gehilfentätigkeit im Sinne des § 5 StG zu beurteilenden Verhalten bestehen. Entscheidungstexte 13 Os 85/72 Entscheidungstext OGH 23.11.1972 13 Os 85/72 Veröff: EvBl 1973/125 S 274 ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §13StGB §143 A
Rechtssatz: Mittäter haften solidarisch für die von ihnen im Zusammenwirken verübten vorsätzlichen Sachentziehungshandlungen mit all ihren tatsächlichen und für die Subsumtion der Tat relevanten (juristischen) Begleiterscheinungen. Nur wenn der Mittäter A von vornherein klar und deutlich zu erkennen gegeben hätte, dass er mit der Anwendung jeglicher Gewalt beim Entreißen der Handtasche nicht einverstanden se... mehr lesen...
Norm: StGB §28 DStGB §143 C
Rechtssatz: Die grundsätzlich einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen eines einzigen Deliktes findet ihre Grenzen darin, daß ein sachlicher, innerer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den einzelnen Phasen bestehen muß. Gewalthandlungen eines Räubers, die er auf der Flucht gegenüber dritten Personen setzt, sei es auch bloß zu dem Zweck, um sich im Besitz der Beute zu erhalten, können nicht als "bei dem Raub... mehr lesen...