RS OGH 1972/6/16 10Os49/72, 11Os143/79, 12Os30/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1972
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §13
StGB §143 A

Rechtssatz

Mittäter haften solidarisch für die von ihnen im Zusammenwirken verübten vorsätzlichen Sachentziehungshandlungen mit all ihren tatsächlichen und für die Subsumtion der Tat relevanten (juristischen) Begleiterscheinungen. Nur wenn der Mittäter A von vornherein klar und deutlich zu erkennen gegeben hätte, dass er mit der Anwendung jeglicher Gewalt beim Entreißen der Handtasche nicht einverstanden sei und sich von einem solchen allfälligen Verhalten seines Komplizen B ernstlich distanziere, hätte ihm die von B angewandte Gewalttätigkeit - als dessen excessus mandati - nicht unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft als das Verbrechen des Raubes zugerechnet, er vielmehr bloß im Rahmen seines (Raub ausschließenden) Vorsatzes wegen Diebstahls haftbar gemacht werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anmerkung: Die Haftung des Mittäters hängt von seinem Vorsatz ab, also von einer Tatfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089900

Dokumentnummer

JJR_19720616_OGH0002_0100OS00049_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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