Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Die Begriffe "Mittäterschaft" am Diebstahl und "Diebsgenossenschaft" (Gesellschaftsdiebstahl) decken sich nicht. Nicht nur der unmittelbar an der Ausübung des Diebstahls mitwirkende, zumindest teilweise Ausführungshandlungen setzende Mittäter, sondern auch der den Diebstahl bloß fördernde Gehilfe (Aufpasser) ist im Falle seiner gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit bei Einverständnis mit dem unmittelbaren Täter über die Verübung des Diebstahls als Diebsgenosse anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.; Anmerkung: Der Begriff "Diebsgenossenschaft" (Diebstahl inGesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter - § 127 Abs 1 Z 1 StGB)und jener der "Raubgenossenschaft" (Raub in Gesellschaft eines odermehrerer Beteiligter - § 143 StGB) ist (nach bisheriger Judikatur)weiter als jener der Mittäterschaft am Diebstahl oder am Raub, weiler auch bloße Beihilfehandlungen, wie Ermöglichung und Erleichterungder Tat bei Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe umfaßt (13 Os87/74).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089681Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009