RS OGH 1967/5/31 12Os204/66, 10Os184/68, 13Os7/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1967
beobachten
merken

Norm

StGB §28 D
StGB §143 C

Rechtssatz

Die grundsätzlich einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen eines einzigen Deliktes findet ihre Grenzen darin, daß ein sachlicher, innerer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den einzelnen Phasen bestehen muß. Gewalthandlungen eines Räubers, die er auf der Flucht gegenüber dritten Personen setzt, sei es auch bloß zu dem Zweck, um sich im Besitz der Beute zu erhalten, können nicht als "bei dem Raub" (§ 195 StG, nunmehr § 143 StGB) begangen angesehen werden und sind daher, zumal es beim Verbrechen des Raubes an einer dem § 174 I lit b StG (nunmehr § 131 StGB) entsprechenden Bestimmung fehlt, rechtlich gesondert zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 204/66
    Entscheidungstext OGH 31.05.1967 12 Os 204/66
    Veröff: JBl 1968,267 = EvBl 1968/168 S 275
  • 10 Os 184/68
    Entscheidungstext OGH 20.12.1968 10 Os 184/68
  • 13 Os 7/75
    Entscheidungstext OGH 25.02.1975 13 Os 7/75
    Beisatz: Straftaten während der Flucht nach einem Raub gegenüber anderen Personen als den unmittelbaren Raubopfern, um Aufgabe der Verfolgung bzw Ausfolgung eines Fluchtautos zu erzwingen. (T1) Veröff: SSt 46/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0090685

Dokumentnummer

JJR_19670531_OGH0002_0120OS00204_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten