Norm: StGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Für die Funktion eines Aufpassers bei einem Diebstahl kommt es nicht darauf an, daß der andere Täter im Gesichtsfeld des Aufpassers bleibt, sondern daß der letztere einen bestimmten Bereich der Umgebung (hier: das Nachbargebäude) im Auge behält und bei Auftauchen einer Gefahr in der Lage, ist, seinem Komplizen zu folgen und ihn zu waren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Für die Funktion eines Aufpassers bei einem Diebstahl kommt es nicht darauf an, daß der andere Täter im Gesichtsfeld des Aufpassers bleibt, sondern daß der letztere einen bestimmten Bereich der Umgebung (hier: das Nachbargebäude) im Auge behält und bei Auftauchen einer Gefahr in der Lage, ist, seinem Komplizen zu folgen und ihn zu waren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Der Aufpasser bei einem Diebstahl haftet als Mittäter, auch wenn er keine Entziehungshandlungen setzt. Entscheidungstexte 11 Os 118/76 Entscheidungstext OGH 15.09.1976 11 Os 118/76 Veröff: RZ 1976/123 S 224 12 Os 8/77 Entscheidungstext OGH 24.03.1977 12 Os 8/77 ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Der Aufpasser bei einem Diebstahl haftet als Mittäter, auch wenn er keine Entziehungshandlungen setzt. Entscheidungstexte 11 Os 118/76 Entscheidungstext OGH 15.09.1976 11 Os 118/76 Veröff: RZ 1976/123 S 224 12 Os 8/77 Entscheidungstext OGH 24.03.1977 12 Os 8/77 ... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §127 Abs2 Z3 D3
Rechtssatz: Der Mißbrauch des Vertrauensverhältnisses ist schon durch die Qualifikation nach § 127 Abs 2 Z 3 StGB berücksichtigt und nicht als erschwerend noch gesondert in Rechnung zu stellen. Entscheidungstexte 10 Os 24/76 Entscheidungstext OGH 01.06.1976 10 Os 24/76 9 Os 69/84 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §127 Abs2 Z3 D3
Rechtssatz: Der Mißbrauch des Vertrauensverhältnisses ist schon durch die Qualifikation nach § 127 Abs 2 Z 3 StGB berücksichtigt und nicht als erschwerend noch gesondert in Rechnung zu stellen. Entscheidungstexte 10 Os 24/76 Entscheidungstext OGH 01.06.1976 10 Os 24/76 9 Os 69/84 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z3 D3
Rechtssatz: "Aufgetragene Arbeit" im Sinne des § 127 Abs 2 Z 3 StGB ist auch bei Tätigkeit eines Angestellten in gehobener Funktion, wie etwa die eines Betriebsleiters. Entscheidungstexte 12 Os 7/76 Entscheidungstext OGH 20.04.1976 12 Os 7/76 Veröff: SSt 47/23 = EvBl 1976/289 S 664 = RZ 1976/117 S 222 ... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z3 D3
Rechtssatz: "Aufgetragene Arbeit" im Sinne des § 127 Abs 2 Z 3 StGB ist auch bei Tätigkeit eines Angestellten in gehobener Funktion, wie etwa die eines Betriebsleiters. Entscheidungstexte 12 Os 7/76 Entscheidungstext OGH 20.04.1976 12 Os 7/76 Veröff: SSt 47/23 = EvBl 1976/289 S 664 = RZ 1976/117 S 222 ... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Zum Gesellschaftsdiebstahl wird lediglich das Einverständnis der Beteiligten (Diebsgenossen) über den Diebstahl, das Zusammenwirken dabei und eine gewisse Ortsanwesenheit erfordert; es muß jedoch nicht jeder Diebsgenosse an allen Ausführungshandlungen persönlich teilnehmen ("Aufpasser"). Entscheidungstexte 13 Os 185/75 Entscheidungstext OGH 19.0... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Zum Gesellschaftsdiebstahl wird lediglich das Einverständnis der Beteiligten (Diebsgenossen) über den Diebstahl, das Zusammenwirken dabei und eine gewisse Ortsanwesenheit erfordert; es muß jedoch nicht jeder Diebsgenosse an allen Ausführungshandlungen persönlich teilnehmen ("Aufpasser"). Entscheidungstexte 13 Os 185/75 Entscheidungstext OGH 19.0... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Der Gesellschaftsdieb (auch bloßer Aufpasser) haftet auch für jenen Teil des Diebsguts, den sein Mittäter - im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses - stiehlt und für sich behält, ohne dem anderen hievon etwas zu sagen, uzw selbst dann, wenn die Absicht jedes einzelnen Diebsgenossen nur auf seinen eigenen Vorteil gerichtet ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1
Rechtssatz: Beim Gesellschaftsdiebstahl gilt das Prinzip der Zusammenrechnung des Werts aller gestohlenen Sachen, die die Beteiligten in Zueignungsabsicht an sich genommen haben, um sich zu bereichern; die gemeinschaftliche strafrechtliche Verantwortlichkeit reicht so weit wie der gemeinsame Tatentschluß geht. Handlungen einzelner Beteiligter, die darüber hinaus gehen (Exzess), können allerdings nur diesen zur... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Der Gesellschaftsdieb (auch bloßer Aufpasser) haftet auch für jenen Teil des Diebsguts, den sein Mittäter - im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses - stiehlt und für sich behält, ohne dem anderen hievon etwas zu sagen, uzw selbst dann, wenn die Absicht jedes einzelnen Diebsgenossen nur auf seinen eigenen Vorteil gerichtet ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1
Rechtssatz: Beim Gesellschaftsdiebstahl gilt das Prinzip der Zusammenrechnung des Werts aller gestohlenen Sachen, die die Beteiligten in Zueignungsabsicht an sich genommen haben, um sich zu bereichern; die gemeinschaftliche strafrechtliche Verantwortlichkeit reicht so weit wie der gemeinsame Tatentschluß geht. Handlungen einzelner Beteiligter, die darüber hinaus gehen (Exzess), können allerdings nur diesen zur... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z3 D3
Rechtssatz: Unter den Begriff der "aufgetragenen Arbeit" fallen auch bloße Aushilfsarbeiten oder Gelegenheitsarbeiten (hier: Botengänge gegen geringes Entgelt). Entscheidungstexte 13 Os 127/75 Entscheidungstext OGH 20.11.1975 13 Os 127/75 11 Os 83/76 Entscheidungstext OGH 10.09.1976 11 Os 83/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z3 D3
Rechtssatz: Unter den Begriff der "aufgetragenen Arbeit" fallen auch bloße Aushilfsarbeiten oder Gelegenheitsarbeiten (hier: Botengänge gegen geringes Entgelt). Entscheidungstexte 13 Os 127/75 Entscheidungstext OGH 20.11.1975 13 Os 127/75 11 Os 83/76 Entscheidungstext OGH 10.09.1976 11 Os 83/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z3 D3
Rechtssatz: Bloßes Bestehen eines Auftragsverhältnisses genügt nicht; der Täter muß vielmehr bei der Tatbegehung tatsächlich die (besondere) Gelegenheit, die durch eine ihm (oder von ihm) aufgetragene Arbeit geschaffen wurde, zum Nachteil des Auftraggebers oder dessen Angehöriger (oder des Beauftragten oder dessen Angehöriger) ausgenützt, sich also in concreto durch den Auftrag in einer günstigeren Ausgangsposition zu... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z3 D3
Rechtssatz: Bloßes Bestehen eines Auftragsverhältnisses genügt nicht; der Täter muß vielmehr bei der Tatbegehung tatsächlich die (besondere) Gelegenheit, die durch eine ihm (oder von ihm) aufgetragene Arbeit geschaffen wurde, zum Nachteil des Auftraggebers oder dessen Angehöriger (oder des Beauftragten oder dessen Angehöriger) ausgenützt, sich also in concreto durch den Auftrag in einer günstigeren Ausgangsposition zu... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1StGB §143 A
Rechtssatz: Der Begriff der Mittäterschaft beim Raub ist gegenüber jenem der Raubgenossenschaft enger, weil letzterer auch bloße Beihilfehandlungen, wie Ermöglichung und Erleichterung der Tat bei Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe, umfaßt (so zB SSt 36/51; EvBl 1966/293, 1970/101 und 1973/100). Entscheidungstexte 13 Os 87/74 Ents... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1StGB §143 A
Rechtssatz: Der Begriff der Mittäterschaft beim Raub ist gegenüber jenem der Raubgenossenschaft enger, weil letzterer auch bloße Beihilfehandlungen, wie Ermöglichung und Erleichterung der Tat bei Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe, umfaßt (so zB SSt 36/51; EvBl 1966/293, 1970/101 und 1973/100). Entscheidungstexte 13 Os 87/74 Ents... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1StGB §143 A
Rechtssatz: Die Begriffe "Mittäterschaft" am Diebstahl und "Diebsgenossenschaft" (Gesellschaftsdiebstahl) decken sich nicht. Nicht nur der unmittelbar an der Ausübung des Diebstahls mitwirkende, zumindest teilweise Ausführungshandlungen setzende Mittäter, sondern auch der den Diebstahl bloß fördernde Gehilfe (Aufpasser) ist im Falle seiner gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit bei Einv... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1StGB §143 A
Rechtssatz: Die Begriffe "Mittäterschaft" am Diebstahl und "Diebsgenossenschaft" (Gesellschaftsdiebstahl) decken sich nicht. Nicht nur der unmittelbar an der Ausübung des Diebstahls mitwirkende, zumindest teilweise Ausführungshandlungen setzende Mittäter, sondern auch der den Diebstahl bloß fördernde Gehilfe (Aufpasser) ist im Falle seiner gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit bei Einv... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1StGB §143 A
Rechtssatz: Die Mitwirkung als Diebsgenosse kann auch in einem sonst (dh bei anderen Straftaten) bloß als fördernde Gehilfentätigkeit im Sinne des § 5 StG zu beurteilenden Verhalten bestehen. Entscheidungstexte 13 Os 85/72 Entscheidungstext OGH 23.11.1972 13 Os 85/72 Veröff: EvBl 1973/125 S 274 ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1StGB §143 A
Rechtssatz: Die Mitwirkung als Diebsgenosse kann auch in einem sonst (dh bei anderen Straftaten) bloß als fördernde Gehilfentätigkeit im Sinne des § 5 StG zu beurteilenden Verhalten bestehen. Entscheidungstexte 13 Os 85/72 Entscheidungstext OGH 23.11.1972 13 Os 85/72 Veröff: EvBl 1973/125 S 274 ... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Die Frage der Rollenverteilung zwischen den bei der Verwirklichung des Tatbestandes (§§ 171, 174 II lit a StG) zusammenwirkenden Diebsgenossen ist angesichts ihrer wechselseitigen Haftung und der Verantwortlichkeit jedes einzelnen für den Gesamterfolg unentscheidend. Entscheidungstexte 9 Os 27/72 Entscheidungstext OGH 30.03.1972 9 Os 27/72... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Die Frage der Rollenverteilung zwischen den bei der Verwirklichung des Tatbestandes (§§ 171, 174 II lit a StG) zusammenwirkenden Diebsgenossen ist angesichts ihrer wechselseitigen Haftung und der Verantwortlichkeit jedes einzelnen für den Gesamterfolg unentscheidend. Entscheidungstexte 9 Os 27/72 Entscheidungstext OGH 30.03.1972 9 Os 27/72... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Zum bewußten und gewollten Zusammenwirken mehrerer vom gleichen Vorsatz geleiteter Personen bei der Ausführung einer strafbaren Handlung genügt die gleichzeitige Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe im Einverständnis mit den anderen Tätern zu deren eventueller Unterstützung. Dabei hängt die Annahme eines solchen räumlichen Naheverhältnisses nicht von der generell begrenzten Entfernung ab; v... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Zum bewußten und gewollten Zusammenwirken mehrerer vom gleichen Vorsatz geleiteter Personen bei der Ausführung einer strafbaren Handlung genügt die gleichzeitige Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe im Einverständnis mit den anderen Tätern zu deren eventueller Unterstützung. Dabei hängt die Annahme eines solchen räumlichen Naheverhältnisses nicht von der generell begrenzten Entfernung ab; v... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Da der Gesellschaftsdiebstahl in subjektiver Beziehung bei allen Tätern den gleich bösen, auf Verübung des Diebstahls gerichteten Vorsatz voraussetzt, hat jeder von ihnen nicht nur für den eigenen, sondern auch für jenen Vorteil zu haften, der dem anderen Diebsgenossen zukommen soll. Entscheidungstexte 2 Os 459/46 Entscheidungstext OGH 09.01.194... mehr lesen...
Norm: StGB §127 Abs2 Z1 D1
Rechtssatz: Da der Gesellschaftsdiebstahl in subjektiver Beziehung bei allen Tätern den gleich bösen, auf Verübung des Diebstahls gerichteten Vorsatz voraussetzt, hat jeder von ihnen nicht nur für den eigenen, sondern auch für jenen Vorteil zu haften, der dem anderen Diebsgenossen zukommen soll. Entscheidungstexte 2 Os 459/46 Entscheidungstext OGH 09.01.194... mehr lesen...