Norm
StGB §127 Abs2 Z3 D3Rechtssatz
Bloßes Bestehen eines Auftragsverhältnisses genügt nicht; der Täter muß vielmehr bei der Tatbegehung tatsächlich die (besondere) Gelegenheit, die durch eine ihm (oder von ihm) aufgetragene Arbeit geschaffen wurde, zum Nachteil des Auftraggebers oder dessen Angehöriger (oder des Beauftragten oder dessen Angehöriger) ausgenützt, sich also in concreto durch den Auftrag in einer günstigeren Ausgangsposition zur Tatverübung als ein außenstehender Dritter befunden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093705Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0120OS00081_7500000_001