Norm
StGB §127 Abs2 Z1 D1Rechtssatz
Zum Gesellschaftsdiebstahl wird lediglich das Einverständnis der Beteiligten (Diebsgenossen) über den Diebstahl, das Zusammenwirken dabei und eine gewisse Ortsanwesenheit erfordert; es muß jedoch nicht jeder Diebsgenosse an allen Ausführungshandlungen persönlich teilnehmen ("Aufpasser").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093554Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0130OS00185_7500000_001