Norm
StGB §127 Abs2 Z1 D1Rechtssatz
Da der Gesellschaftsdiebstahl in subjektiver Beziehung bei allen Tätern den gleich bösen, auf Verübung des Diebstahls gerichteten Vorsatz voraussetzt, hat jeder von ihnen nicht nur für den eigenen, sondern auch für jenen Vorteil zu haften, der dem anderen Diebsgenossen zukommen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0093607Dokumentnummer
JJR_19520908_OGH0002_0050OS00506_5200000_001