Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Zum bewußten und gewollten Zusammenwirken mehrerer vom gleichen Vorsatz geleiteter Personen bei der Ausführung einer strafbaren Handlung genügt die gleichzeitige Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe im Einverständnis mit den anderen Tätern zu deren eventueller Unterstützung. Dabei hängt die Annahme eines solchen räumlichen Naheverhältnisses nicht von der generell begrenzten Entfernung ab; vielmehr ist allein maßgeblich, daß es zur Vereinigung der Kräfte der Mittäter bei der Durchführung der strafbaren Handlung kommen kann (vgl EvBl 1967/412).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089875Dokumentnummer
JJR_19711216_OGH0002_0120OS00197_7100000_002