Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Der Gesellschaftsdieb (auch bloßer Aufpasser) haftet auch für jenen Teil des Diebsguts, den sein Mittäter - im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses - stiehlt und für sich behält, ohne dem anderen hievon etwas zu sagen, uzw selbst dann, wenn die Absicht jedes einzelnen Diebsgenossen nur auf seinen eigenen Vorteil gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089743Dokumentnummer
JJR_19751125_OGH0002_0130OS00129_7500000_001