Norm
StGB §127 Abs2 Z1 D1Rechtssatz
Für die Funktion eines Aufpassers bei einem Diebstahl kommt es nicht darauf an, daß der andere Täter im Gesichtsfeld des Aufpassers bleibt, sondern daß der letztere einen bestimmten Bereich der Umgebung (hier: das Nachbargebäude) im Auge behält und bei Auftauchen einer Gefahr in der Lage, ist, seinem Komplizen zu folgen und ihn zu waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093640Dokumentnummer
JJR_19761001_OGH0002_0110OS00135_7600000_001