Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede O*****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Jelica N*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen 142.50... mehr lesen...
Begründung: Der am 30. 8. 2004 verstorbene Erblasser ist der Vater der Kläger und des von ihm testamentarisch als Alleinerben eingesetzten Beklagten. Der Erblasser ordnete im Testament weiters an, dass die Kläger für die geleisteten Arbeiten mit je 7.000 EUR bedacht werden sollten. Im Verlassenschaftsverfahren gab der Beklagte eine Erbantrittserklärung ab, die Kläger stellten Pflichtteilsansprüche. Das Verlassenschaftsgericht übertrug dem Beklagten die Verwaltung des Nachlasses. De... mehr lesen...
Begründung: Der am 10. 6. 2006 verstorbene Vater des Klägers hinterließ seine mit Testament vom 17. 6. 2004 als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau (Beklagte) und drei pflichtteilsberechtigte Kinder. Strittig ist, ob die dem Kläger im Jahr 2002 übergebenen Sparbücher nach § 789 ABGB als Vorschuss auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers anzurechnen sind. Die Vorinstanzen haben dies bejaht und das Begehren des Klägers auf Zahlung seines Pflichtteils abgewiesen. Das Berufungsgericht lie... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Manfred L*****, Rechtsanwalt,*****, gegen die beklagte Partei Dr. Werner L*****, emerit. Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Mag. Andreas Bleier, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 93.390 sA un... mehr lesen...
Norm: ABGB §788
Rechtssatz: Die Anrechnungsposten des § 788 ABGB sind taxativ aufgezählt. Der Begriff des „Antritts" ist aber extensiv zu interpretieren. Eine Anrechnungspflicht besteht daher auch dann, wenn die Zuwendung nicht zum „Antritt", sondern zur Fortführung eines bereits bestehenden Betriebes erfolgt ist. So sind Zuwendungen zur Vornahme von Investitionen in einem bereits bestehenden Betrieb von der Anrechnungspflicht erfasst. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist der Adoptivsohn des am 3. 9. 2003 verstorbenen Friedrich Max V*****. Die Beklagte ist die Mutter des Klägers und die Witwe des Verstorbenen. Im Testament vom 15. 6. 1992 hatte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und den Kläger sowie seinen leiblichen Sohn Dr. Friedrich V***** jeweils auf den Pflichtteil beschränkt, wobei er die Einrechnung aller von ihm gemachten Schenkungen und aller Vorausempfänge gemäß § 788 ABGB in den Pflic... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im Verlassenschaftsverfahren wurden, ihrem äußeren Anschein nach unbedenkliche, Unterlagen über die von der Erblasserin für den verstorbenen Vater der Noterbin geleisteten Zahlungen, die sich diese in Analogie zu § 790 ABGB anrechnen lassen muss (NZ 1988, 42), vorgelegt. Die Vertreterin der Noterbin hatte Gelegenheit Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äußern. Sie hat gegen die Echtheit und Richtigkeit keine Einwände er... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind die ehelichen Kinder des Josef und der am 6. 9. 1902 geborenen Rosa P*****. Josef P*****, Konditormeister, betrieb ein Zuckerbäckergewerbe sowie ein Konditorei-Cafe in den Häusern ***** G*****, S*****straße 1 und ***** G*****, S***** Platz 9. Josef P***** war Eigentümer der Liegenschaftshälfte der EZ 1094 Grundbuch ***** S***** mit der Grundstücksadresse S*****straße 1, sowie des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 2190 Grundbuch ***** G*****, Bauf... mehr lesen...
Norm: ABGB §787ABGB §788
Rechtssatz: Die Schenkungsabsicht (eine Qualifikation als Vorempfang) kann auch dadurch ausgeschlossen sein, daß mit der Übergabe eines Unternehmens jahrelange Arbeitsleistungen des Sohnes, die dieser deshalb erbracht hatte, weil der spätere Übergeber (sein Vater) erklärt hatte, er bekomme ohnedies alles, abgegolten sein sollten. Entscheidungstexte 3 Ob 2329/96p ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehefrau des am 16.9.1994 verstorbenen Beklagten, dessen Verlassenschaft nunmehr in das Verfahren eingetreten ist, war am 6.1.1989 verstorben. Der Ehe entstammten zwei Söhne, von denen einer im Jahr 1978 starb. Die Kläger sind die Kinder dieses Sohnes. Der Nachlaß der Ehefrau des Beklagten wurde diesem auf Grund des Testamentes vom 12.5.1972 zur Gänze eingeantwortet. Das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Hauptinventar wies Aktiva in der Höhe von S 6... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die einzige Tochter, der Beklagte ein Enkelkind (Sohn des einziges Sohnes) des am 2.11.1990 verstorbenen Ing.Franz N*****. Der Erblasser hat den Beklagten zum alleinigen Testamentserben eingesetzt und weiters letztwillig verfügt: "Meine beiden Kinder, Frau Christine K***** und Hr. Karl N*****, die ich zu Lebzeiten schon hinreichend bedacht habe, setze ich auf den Pflichtteil, abgesehen von den folgenden, zu deren Gunsten verfügten Legaten. Die Zuwe... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §789
Rechtssatz: Die Anrechnung der in den §§ 788, 789 ABGB genannten Zuwendungen auf den Pflichtteil erfolgt derart, dass die anrechnungspflichtigen Posten dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen werden. Von diesem werden ziffernmäßig die Pflichtteile ermittelt und beim einzelnen Noterben sein eigener anrechnungspflichtiger Vorempfang abgezogen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §785 Abs1ABGB §786ABGB §788ABGB §789
Rechtssatz: In den Pflichtteil einrechnen lassen muß sich die pflichtteilsberechtigte Tochter des Erblassers, nur das, was ihr von ihrem Vater als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde; ihr sonst von ihrem Vater zugekommene Schenkungen sind nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes - oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten - in Anschlag zu bringen. Die Bestimmung des Wert... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist der Sohn aus erster Ehe des am 10.1.1987 verstorbenen Ing. Desiderius Z*****, die Beklagte dessen Witwe und nach dem Testament vom 16.4.1985 die Alleinerbin. Zur Ersatzerbin setzte der Verstorbene die von ihm adoptierte Tochter der Beklagten ein und ordnete an, daß sich der Kläger alle unentgeltlichen Zuwendungen auf seinem Pflichtteil anrechnen lassen müsse. Der Beklagten wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18.3.1988 der Nachlaß aufgrun... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §790
Rechtssatz: Deszendenten haben sich auch die Vorempfänge ihrer Aszendenten anrechnen zu lassen (§ 790 ABGB per analogiam). Entscheidungstexte 8 Ob 527/86 Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 527/86 EvBl 1987/198 S 753 = NZ 1988,42 (Friedeis) 8 Ob 197/00d Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 Ob 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §789
Rechtssatz: Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. Für die Beurteilung einer Zuwendung als Vorempfang kommt dem Versorungsgedanken ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidungstexte 2 Ob 609/86 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §790
Rechtssatz: Da das Kind mit seinem Tod aus dem Kreis der gemäß §§ 762, 763 ABGB zu Bedenkenden ausscheidet, kann das, war der Erblasser zur Zahlung der hinterlassenen Schulden seines verstorbenen ( volljährigen ) Kindes aufwendet, nicht mehr als "Vorempfang" in einen "Pflichtteil" des Kindes eingerechnet und solcherart den pflichtteilsberechtigten Enkeln angelastet werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist die Witwe nach dem am 28.12.1979 verstorbenen Johann Alfred S*** - im folgenden als Erblasser bezeichnet -, die Kläger sind Enkel der beiden und eheliche Kinder des am 23.2.1968 verstorbenen ehelichen Sohnes des Erblassers und der Beklagten Josef Hubert S***. Dieser hatte keine letztwillige Anordnung getroffen, indessen hinterließ der Erblasser ein Testament vom 1.12.1979, in welchem er die Beklagte zur Universalerbin bestimmte. Ihr wurde der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, Rosa C und Hermann B sind die Kinder der am 6.12.1979 verstorbenen Maria B. Maria B hinterließ eine mit 13.7.1979 datierte letztwillige Anordnung folgenden Inhaltes: 'Testament. Frei von Zwang und unbeeinflußt bestimme ich im Falle meines Ableben folgendes: Das mir gehörige Wohnhaus mit Stall und Stadel Jenbach, Tratzbergstraße Nr.22, samt dem noch dazugehörigen Grund in EZ 498/2 KG Jenbach Grundparzelle 369/1 vererbe ich me... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §790ABGB §791
Rechtssatz: Ein Erblasser kann letztwillig nicht unbeschränkt die Anrechnung von Vorausempfängen zum Pflichtteil anordnen. Entscheidungstexte 3 Ob 589/79 Entscheidungstext OGH 05.03.1980 3 Ob 589/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012987 Dokumentnum... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §790ABGB §795
Rechtssatz: Anrechnungspflichtig können auch jene Vorausempfänge sein, die vereinbarungsgemäß als Vorschuss auf den Pflichtteil gegeben - und empfangen - worden sind. Fehlt eine solche Vereinbarung (zwischen Erblassern und Erben), dann kann der Erblasser die Anrechnung nicht wirksam verfügen. Entscheidungstexte 3 Ob 589/79 Entscheidungstext OGH 05.03.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §791
Rechtssatz: Der Erblasser kann die Anrechnung einer Zuwendung, die zu anderen als den in § 788 ABGB erwähnten Zwecken gewährt wird, ausdrücklich ausbedingen. Entscheidungstexte 7 Ob 504/79 Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 504/79 EFSlg 33685 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §790
Rechtssatz: Zuwendungen an Töchtern zum Antritte eines Gewerbes sind nicht als anrechnungspflichtige Zuwendungen anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 654/77 Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 654/77 RZ 1978/30 S 61 2 Ob 219/12p Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 219/12p Gegenteilig; Beisatz: Bereits die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §788
Rechtssatz: Bei der Berechnung des Pflichtteils sind dem reinen Nachlaß die Summe der anzurechnenden Vorempfänge zuzuzählen, dann ist der Erb- und Pflichtteil zu berechnen und jeweils der Vorempfang abzuziehen ( Jud 114 ). Entscheidungstexte 7 Ob 596/76 Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 596/76 SZ 49/92 ... mehr lesen...
Die Klägerin ist die Witwe und die Beklagte die Tochter des am 25. Juni 1970 verstorbenen Josef W. Der Nachlaß des Genannten wurde vom BG Lienz zu A 268/70 der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Viertel auf Grund des Gesetzes eingeantwortet. Bei der Verhandlung vor dem Gerichtskommissär schlossen die genannten Erben am 2, November 1970 ein Übereinkommen, demzufolge die Witwe den gesamten Nachlaß in ihr Eigentum übernahm, wogegen sie sich verpflichtete,der Beklagten ei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aABGB §788
Rechtssatz: Die Nichtbeachtung der Grundsätze des Judikates 114 begründet keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 5 Ob 122/68 Entscheidungstext OGH 08.05.1968 5 Ob 122/68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086064 Dokumentnummer JJR_1... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §1220AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das, was für den Verzicht auf den Pflichtteil vom Vater der Tochter geleistet wurde, bei der Ausmessung des Heiratsgutes nicht berücksichtigt wird. Entscheidungstexte 5 Ob 220/67 Entscheidungstext OGH 18.10.1967 5 Ob 220/67 Veröff: EFSlg 8399 = NZ 1969,12 ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt von der beklagten Verlassenschaft nach seinem Vater die Zahlung einer Pflichtteilsforderung in der von ihm errechneten Höhe von 155.222.70 S s. A. Nach den Klagsangaben sei der Kläger neben seinen fünf Geschwistern nach seinem am 6. September 1960 verstorbenen Vater Matthias M. zu 1/12 des Nachlasses pflichtteilsberechtigt. Der Erblasser habe in seinem Testament Adolfine M. und Aloisia M. sowie die mj. Kinder Irene und Johann seines Sohnes Johann M. (Bruder des Kläg... mehr lesen...
Norm: ABGB §143ABGB §788ABGB §1042
Rechtssatz: Anrechnung von Unterhaltszahlungen des mütterlichen Großvaters für das außereheliche Kind der Tochter auf deren Pflichtteil. Gegenforderung oder Anrechnungstatbestand. Auch dann, wenn der Erblasser die Unterhaltsleistungen zunächst in Erfüllung eigener Unterhaltspflicht erbracht hat, ist der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB gegen die Klägerin nicht ausgeschlossen. Der subsidiär Unterhaltspflichtige ... mehr lesen...