RS OGH 1995/10/24 5Ob537/95, 3Ob47/97a, 5Ob191/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

ABGB §785 Abs1
ABGB §786
ABGB §788
ABGB §789

Rechtssatz

In den Pflichtteil einrechnen lassen muß sich die pflichtteilsberechtigte Tochter des Erblassers, nur das, was ihr von ihrem Vater als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde; ihr sonst von ihrem Vater zugekommene Schenkungen sind nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes - oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten - in Anschlag zu bringen. Die Bestimmung des Wertes aller für die Pflichtteilsermittlung wesentlichen Vermögensteile hat nach dem Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles zu erfolgen. Maßgebend ist also im Falle der Ausmittlung durch gerichtliches Urteil der Wert am Todestag des Erblassers unter Berücksichtigung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretenen Wertsteigerungen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 537/95
    Veröff: SZ 68/201
  • 3 Ob 47/97a
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 47/97a
  • 5 Ob 191/10i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
    nur: In den Pflichtteil einrechnen lassen müsste sich die Klägerin nur das, was ihr von der Erblasserin als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde. Ihr sonst zugekommene Schenkungen wären nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten in Anschlag zu bringen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081632

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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